VwGH 02.03.2015, Ra 2015/07/0038
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 ALSAG 1989 ist jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden ist. Auch die Rechtsmittelbehörde (nunmehr das VwG) trifft die Obliegenheit zur Anwendung dieser Rechtslage (vgl. E , 2011/07/0007). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag von 1. Ing. J und 2. F, beide vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte, in 1010 Wien, Schottenring 12, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 46.34-4046/2014-22, betreffend Feststellung gemäß § 10 ALSAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2015/02/0006, mwN).
Dem Antrag war nicht stattzugeben, weil die revisionswerbende Partei diesem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung nicht nachgekommen ist.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. Ing. JE und 2. FE, beide in S, beide vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte, in 1010 Wien, Schottenring 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 46.34-4046/2014-22, betreffend Feststellung gemäß § 10 ALSAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung; mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz in 8010 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die Revisionswerber begründen die Zulässigkeit ihrer Revision damit, dass "es keine Judikatur des VwGH zu der gegenständlichen Konstellation des § 3 Abs 1 Z 2 ALSAG idF BGBl. I Nr. 97/2013 mit § 4 Z 12 Stmk BauG idF des LGBl. Nr. 33/2002" gebe bzw. sei "das LVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis von bestehender Rechtsprechung des VwGH abgewichen".
5 An drei weiteren Stellen der Zulässigkeitsbegründung lautet es "§ 3 Abs 1 Z 2 ALSAG idF BGBl. I Nr. 97/2013". An einer Stelle ist von "§ 3 Abs 1 Z 2 ALSAG idF vom BGBl. Nr. I 97/2013" die Rede. An einer Stelle findet sich "ALSAG iFv BGBl I Nr. 97/2013".
6 Die von den Revisionswerbern damit angesprochene Rechtslage des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG idF BGBl. I Nr. 97/2013 erweist sich jedoch für die Lösung des vorliegenden Revisionsfalles als nicht relevant. In seinem den vorliegenden Revisionsfall betreffenden Vorerkenntnis vom , 2011/07/0007, hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf Vorjudikatur nämlich fest, dass bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 ALSAG jene Rechtslage anzuwenden ist, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war. Auch die Rechtsmittelbehörde (nunmehr das Verwaltungsgericht) trifft die Obliegenheit zur Anwendung dieser Rechtslage.
7 Unbestritten ist, dass die Wegerrichtung durch die Aufbringung (Schüttung) von Baurestmassen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück in der KG M. im Zeitraum zwischen Oktober 2003 und Ende 2005 erfolgt ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof somit bereits in seinem Vorerkenntnis vom , 2011/07/0007, ausführte, ist auf den vorliegenden Revisionsfall § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 anzuwenden.
8 Die Revisionswerber begründen schließlich die Zulässigkeit der vorliegenden Revision mit einer behaupteten Abweichung vom Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/07/0007. So sei vom Landesverwaltungsgericht weder den Ermittlungsaufträgen im Hinblick auf die baurechtlichen Bewilligungserfordernisse noch im Hinblick auf den "Zusatzantrag" vom (Feststellung, dass "das verwendete aufbereitete Baurestmassenmaterial zum Zeitpunkt des Aufbringens auf die bestehende Straße keinen Abfall mehr dargestellt" habe; Abfallende nach § 5 Abs. 1 AWG 2002) nachgekommen worden.
9 Das Landesverwaltungsgericht befasste sich in seinen Entscheidungsgründen mit der baurechtlichen Bewilligungspflicht (Seite 23 des angefochtenen Erkenntnisses). Zur Frage der Abfalleigenschaft und eines allfälligen Abfallendes nach § 5 Abs. 1 AWG 2002 ist auf die Ausführungen auf den Seiten 17 ff des angefochtenen Erkenntnisses zu verweisen.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | ALSAG 1989 §10; VwGG §30 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070038.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-50364