VwGH 26.03.2015, Ra 2015/07/0035
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Norm | AVG §13 Abs3; |
RS 1 | Es ist der Behörde nicht in die Hand gegeben, im Wege eines Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG einen Antragsteller zu einer inhaltlichen Modifizierung seines Vorhabens zu verhalten, weil ein zu einer Änderung des Begehrens führender Auftrag nach § 13 Abs. 3 AVG nicht in Betracht kommt (Hinweis E , 91/04/0241). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 98/07/0147 E RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , Zl. LVwG-1/61/18-2014, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See; mitbeteiligte Parteien: 1) C W, und 2) A S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Die Revision macht geltend, die Annahme, es könne jedwede, auch nur minimale Setzung oder Senkung (einer benachbarten Liegenschaft oder eines darauf befindlichen Objektes) der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (hier: nach § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959) entgegen stehen, widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch das zwischen den Verfahrensparteien ergangene zivilrechtliche Unterlassungsurteil, wonach Baumaßnahmen, die Setzungen und Senkungen auf Nachbargrundstücken nach sich zögen, zu unterlassen seien, sei dahingehend zu interpretieren, dass unvermeidbare minimale Setzungen davon nicht umfasst seien.
Das dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegenden Gutachten spricht entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht davon, dass lediglich unvermeidbare minimale Setzungen und Senkungen auf Grundstücken der Nachbarn auftreten werden; es ist von spürbaren und messbaren Effekten die Rede. Aufgrund der vorhandenen Störung des Untergrunds im Nahbereich der Baugrube und bereits eingetretener Setzungserscheinungen bedürfe es dem Stand der Technik angepasster gründungstechnischer Sondermaßnahmen, um weitere Setzungen des Untergrundes zu begrenzen, welche im zur Bewilligung eingereichten Projekt aber nicht vorgesehen seien.
Die Ansicht des Landesverwaltungsgerichts, wonach eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden dürfe, wenn durch das Vorhaben eine Verletzung bestehender Rechte (hier unstrittig nach § 12 Abs. 2 WRG 1959) mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , 2000/07/0012, und vom , 2009/07/0107), steht in Übereinstimmung mit der hg. Rechtsprechung. Werden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 betroffen, dann ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen - nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , 2008/07/0169, und vom , 90/07/0090, VwSlg 13377 A/1991); eine solche Zustimmung liegt unstrittig nicht vor. Angesichts dessen kommt es auf die Interpretation des zwischen den Verfahrensparteien ergangenen zivilrechtlichen Unterlassungsurteils nicht mehr an.
Die Revision macht als weitere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend, der Revisionswerber hätte über die Notwendigkeit der Verbesserung des (bereits 2003 eingereichten und durch Säumnis der Behörden jahrelang nicht entschiedenen) Projekts belehrt werden müssen.
Insofern der Revisionswerber mit diesen Ausführungen überhaupt auf einen Widerspruch zu § 13 Abs. 3 AVG Bezug nehmen wollte - es fehlt der Revision in diesem Zusammenhang jegliche rechtliche Argumentation -, so übersieht er, dass zwar das Fehlen notwendiger Unterlagen einen verbesserungsfähigen Mangel darstellt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2004/07/0016, ua), dass aber im vorliegenden Fall dem Projekt keine Unterlagen fehlten; das Projekt wies vielmehr einen inhaltlichen Mangel auf. Das Landesverwaltungsgericht vertrat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die Ansicht, dass es der Behörde nicht in die Hand gegeben sei, im Wege eines Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG einen Antragsteller zu einer inhaltlichen Modifizierung seines Vorhabens zu verhalten, weil ein zu einer Änderung des Begehrens führender Auftrag nach § 13 Abs. 3 AVG nicht in Betracht kommt (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , 91/04/0241, vom , 98/07/0147, und zuletzt vom , Ro 2014/07/0033).
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | AVG §13 Abs3; |
Schlagworte | Verbesserungsauftrag Ausschluß Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070035.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-50363