VwGH 25.06.2015, Ra 2015/07/0030
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision 1. des F H,
2. der G H, 3. der B M sowie 4. der C R, alle in W, alle vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Mag. Dr. Michael Pichlmair und Ing. MMag. Michael A. Gütlbauer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-550140/28/Wg/EH/AK, betreffend die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen und einen Ausspruch nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 (mitbeteiligte Parteien: 1. J M in N, vertreten durch Mag. Dr. Heinz Häupl, Rechtsanwalt in 4865 Nußdorf, Stockwinkl 18, 2. Dr. L P in N; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , 2013/07/0301, verwiesen.
Wie dort näher dargestellt, räumten die damaligen Eigentümer des Grundstückes Nr. 398/25 aus Anlass eines am abgeschlossenen Kaufvertrages den Eigentümern der Parzellen 398/2 bis 398/10 das Wasserbezugsrecht aus der Quelle auf dem Grundstück Nr. 398/25 insofern ein, als diese die Quelle einfassen, ein Drittel der Wassermenge, mindestens jedoch so viel Wasser wie durch ein halbzölliges Rohr abgeleitet werden könne, für sich beanspruchen dürften und das Wasser über die Parzelle Nr. 398/1 auf die genannten berechtigten Parzellen ableiten könnten. Die Dienstbarkeitsberechtigten seien zudem befugt, das Überwasser dieser Quelle, soweit es nicht von den Dienstbarkeitsverpflichteten anderweitig verwendet werde, in einem Grenzgraben zum See abzuleiten. Den Berechtigten stehe auch jederzeit das Zugangsrecht zur Quelle entlang der Wasserleitung und das Recht der Vornahme von Reparaturen an der Wasserleitung zu.
Die erstmitbeteiligte Partei ist nunmehr Eigentümerin des belasteten Grundstückes, die revisionswerbenden Parteien sind Eigentümer von dienstbarkeitsberechtigten Grundstücken. Die genannte Dienstbarkeit zugunsten der Grundstücke der revisionswerbenden Parteien ist im Grundbuch eingetragen.
2. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) vom wurde der erstmitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Quellwasser auf dem Grundstück Nr. 398/25 zur Versorgung von insgesamt neun Objekten (darunter denen der revisionswerbenden Parteien) mit Trink- und Nutzwasser sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu erforderlichen Anlagen bei Einhaltung bestimmter Nebenbestimmungen erteilt. Als Bauvollendungsfrist wurde der festgelegt.
Die BH wandte sich mit Schreiben vom unter anderem an die revisionswerbenden Parteien und wies darauf hin, dass die Bauvollendungsfrist ohne Errichtung des Projektes abgelaufen und daher das Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 erloschen sei.
Darauf machten die revisionswerbenden Parteien geltend, dass die gegenständliche Wasserbenutzungsanlage seit vielen Jahrzehnten bestehe und 1998 saniert worden sei. Die Anlage sei bereits im Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Bewilligungsverhandlung so hergestellt gewesen wie auch im eingereichten Projekt dargestellt. Auf Grund ihres grundbücherlich sichergestellten Wasserbezugsrechtes hätten sie gegenüber der erstmitbeteiligten Partei jedenfalls einen Rechtsanspruch auf Wasserbezug im vertraglich festgelegten Umfang. Die Entnahme des Wassers sei zudem auf Grundlage des § 9 Abs. 2 WRG 1959 bewilligungsfrei.
3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stellte die BH mit Bescheid vom unter Spruchpunkt I fest, dass das mit Bescheid vom verliehene Wasserbenutzungsrecht mit Wirkung vom erloschen sei.
Unter Spruchpunkt II fanden sich folgende Löschungsvorkehrungen (soweit hier von Interesse):
"1. Die Installation bei der Quellfassung auf dem Grundstück Nr. 398/25 ist so zu gestalten, dass das gesamte Quellwasser über jene bestehende Ablaufleitung abgeführt wird, die über die Grundstücke Nr. 398/26 und 398/27 führt. Das heißt, dass alle anderen Einbauten und Installationen im Nahbereich der Quellfassung zu entfernen sind, das trifft im Besonderen die elf Schieber, die am sogenannten Verteilerrohr angebunden sind.
..."
Die revisionswerbenden Parteien erhoben dagegen Berufung. Sie stellten den Antrag, den Bescheid der BH zur Gänze zu beheben, in eventu dahingehend abzuändern, dass die im Punkt II angeordneten Löschungsvorkehrungen, insbesondere jene, mit denen die Beseitigung der vorhandenen Einbauten und Installationen aufgetragen wurde, ersatzlos zu entfallen haben.
5. Der Landeshauptmann von Oberösterreich wies die Berufung der revisionswerbenden Parteien mit Bescheid vom (Spruchpunkt I) ab.
6. Aufgrund einer gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhobenen Beschwerde der revisionswerbenden Parteien behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2013/07/0301, diesen Spruchpunkt, soweit er die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen und den Ausspruch nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 betraf, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Nach einem Hinweis darauf, dass den revisionswerbenden Parteien kein Mitspracherecht bei der Feststellung des Erlöschens selbst zukomme und sie diese Feststellung daher vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in Beschwerde ziehen konnten, legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die revisionswerbenden Parteien als Wasserberechtigte im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 anzusehen seien und bei der Vorschreibung der letztmaligen Vorkehrungen auf diese Berechtigung Rücksicht zu nehmen gewesen wäre. Weiters könne ohne weitere Ermittlungen nicht ausgeschlossen werden, dass die in Rede stehende Wasserfassung bzw. die Leitungen oder Teile davon im Eigentum der revisionswerbenden Parteien oder im Miteigentum der revisionswerbenden Parteien und der erstmitbeteiligten Partei stünden. Die mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen könnten daher Rechte der revisionswerbenden Parteien verletzen. Vor diesem Hintergrund erweise sich aber auch die Abweisung des Antrages auf Überlassung der Anlage gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 als unzureichend begründet. Es treffe zwar zu, dass eine solche Anlagenüberlassung nur dann möglich sei, wenn sie keinen Vermögensentzug darstelle. Stünde aber die Anlage oder Teile davon im Eigentum oder Miteigentum der revisionswerbenden Parteien, dann stellte die der erstmitbeteiligten Partei aufgetragene Beseitigung von Teilen der Anlage keinen Vermögensentzug der erstmitbeteiligten Partei dar.
7. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG), auf welches die Zuständigkeit zur neuerlichen Entscheidung über die als Beschwerde anzusehende Berufung der revisionswerbenden Parteien übergegangen war, führte am eine mündliche Verhandlung durch.
Der Verhandlungsleiter stellte dabei zuerst vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 2 WRG 1959 die Frage der Bewilligungspflicht der Wassernutzung zur Diskussion. Dazu erklärte der Rechtsvertreter der erstmitbeteiligten Partei, er gehe von einer solchen Bewilligungspflicht aus. Der Vertreter der revisionswerbenden Parteien meinte, es handle sich - wie schon im Verfahren vorgebracht - um eine bewilligungsfreie Nutzung. Sollte die Nutzung aber bewilligungspflichtig sein, beantrage er die Überlassung der Anlage gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959.
Gegen diesen Antrag sprach sich der Rechtsvertreter der erstmitbeteiligten Partei aus.
Der beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik erstattete ein Gutachten, demzufolge die für die revisionswerbenden Parteien bzw. den Wasserbezug der revisionswerbenden Parteien zugunsten ihrer Grundstücke 398/5, 398/6 und 398/9 erforderlichen Anlageteile von den übrigen Anlagenteilen technisch getrennt werden könnten. Abgesehen von der unmittelbaren Quellfassung gebe es keine gemeinsam genutzten Anlagenteile, weil ein Verteiler bestehe, von dem aus die jeweiligen Wasserleitungen auf die Grundstücke der Berechtigten hin verliefen. Die für die revisionswerbenden Parteien maßgeblichen Wasserleitungen befänden sich auf dem Grundstück Nr. 398/26 (im Eigentum der erstmitbeteiligten Partei), der Wegparzellen 398/22 und 398/10 (zweitmitbeteiligte Partei), daran anschließend gingen die Wasserleitungen direkt in die Grundstücke der revisionswerbenden Parteien über. Bei einer Einschränkung der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage bzw. Beschränkung der Anlagenteile auf die für den Wasserbezug der revisionswerbenden Parteien erforderliche Wassermenge seien negative Auswirkungen für Dritte aus der nun zusätzlich zur Verfügung stehenden Wassermenge nicht anzunehmen. Dies entspreche an und für sich lediglich dem Zustand, dass kein Wasser genutzt werde, wie es ja auch ohne weiteres jetzt schon vorkomme. Nur weil die Anlage nur mehr von drei Grundstücken benutzt bzw. Wasser von drei Grundstücken bezogen würde, ergäben sich für Dritte keine negativen Auswirkungen. Aus technischer Sicht wäre eine Ergänzung des Spruchabschnittes II des bekämpften Bescheides der BH vom um die Wortfolge "Diese Anordnungen gelten nicht für die für den Wasserbezug der revisionswerbenden Parteien erforderlichen Anlagenteile" vertretbar und dies stelle eine dem Stand der Technik entsprechende Lösung dar.
Nachdem der Verhandlungsleiter diese Ergänzung des Spruchpunktes II des Bescheides der BH in den Raum gestellt hatte, äußerte sich der Vertreter der revisionswerbenden Parteien dahin, dass diesen bei einer derartigen Ergänzung keine Beschwer zukäme. Sehr wohl käme aber den übrigen Berechtigten eine Beschwer zu, zumal diese ebenfalls das Wasser über die bestehenden Leitungen beziehen wollten und diese Möglichkeit uneingeschränkt bis zum heutigen Tag hätten ausüben können. Der Vertreter der erstmitbeteiligten Partei nahm die angekündigte Ergänzung zur Kenntnis.
Schließlich stellte der Vertreter der revisionswerbenden Parteien noch Beweisanträge dahingehend, dass die Anlagenteile im Miteigentum der revisionswerbenden Parteien stünden, und nannte als Beweismittel die zeugenschaftliche Einvernahme namentlich genannter Personen. Diese würden zum Beweis dafür geführt, dass die Anlagen in Abstimmung aller Berechtigten und auf deren Kosten ausgeführt worden seien und sich daher zivilrechtlich im Eigentum der Dienstbarkeitsberechtigten (der revisionswerbenden Parteien) befänden.
Der Vertreter der erstmitbeteiligten Partei sprach sich gegen diese Beweisaufnahme aus, weil dieses Thema für die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse an der Anlage irrelevant sei. Er verwies darauf, dass die Anlagenteile in der Absicht errichtet worden seien, auf Dauer auf den betreffenden Grundstücken zu verbleiben. Es gelte daher § 297 ABGB, wonach das Eigentum an diesen Anlagenteilen dem Eigentum am jeweiligen Grundstück folge.
Der Vertreter der revisionswerbenden Parteien ergänzte daraufhin seinen Beweisantrag dahingehend, dass die Anlagen mit dem Willen errichtet worden seien, dass nur die Berechtigten darüber verfügungsbefugt seien.
Nach dem Ende der Beweisaufnahme erklärte der Vertreter der erstmitbeteiligten Partei, diese hätte grundsätzlich keine Einwände gegen die Ausübung der Dienstbarkeiten durch die revisionswerbenden Parteien entsprechend den zivilrechtlichen Titeln. Es werde daher nicht der Antrag auf Abweisung der Beschwerde aufrechterhalten, sondern lediglich der Antrag auf Anwendung des Gesetzes gestellt.
8. Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis des LVwG vom wurde die Anordnung in Spruchpunkt II des Bescheides der belangten Behörde vom um den - bereits in der mündlichen Verhandlung erläuterten - Satz "Diese Anordnungen gelten nicht für die Anlagenteile, die für den Wasserbezug der Beschwerdeführer erforderlich sind" ergänzt. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
Im Rahmen der rechtlichen Argumentation wurde dies nach Wiedergabe des § 297 ABGB damit begründet, dass für die Dauer bestimmte Bauwerke unselbständige Bestandteile der Liegenschaft würden, das heiße, bestimmungsgemäß ständig Verbundenes solle nicht selbständiger Vermögensgegenstand sein, weil die Liegenschaft sonst auf Dauer unverwendbar wäre. Die Regel sei zwingend; auf das Verhältnis von Boden- und Gebäudewert komme es nicht an. Sonderrechte am Bauwerk seien grundsätzlich nicht möglich. Die gegenständliche Anlage sei für die Dauer bestimmt gewesen. An den Anlagenteilen bestünde somit kein Miteigentum der revisionswerbenden Parteien; die Anlagenteile seien vielmehr unselbständiger Bestandteil der Liegenschaft der erstmitbeteiligten Partei. Soweit sich die Anlagenteile auf Grundstücken der erstmitbeteiligten Partei befänden, stünden sie in deren Alleineigentum. Mangels Miteigentums der revisionswerbenden Parteien stelle die Überlassung gegen den ausdrücklich erklärten Willen der erstmitbeteiligten Partei einen Vermögensentzug dar und das komme gemäß dem Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom nicht in Betracht.
Ungeachtet dessen würde das dingliche Wasserbezugsrecht der revisionswerbenden Parteien durch die letztmaligen Vorkehrungen verletzt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Ergänzend wies das LVwG darauf hin, dass gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 eine Bewilligungspflicht nicht gegeben sei, wenn eine Berührung fremder Rechte nicht vorliege oder durch einen gültigen Privatrechtstitel ausgeschlossen sei. Dies gelte insbesondere für einen im Geltungsbereich des Reichswassergesetzes 1869 begründeten Wasserbezug. Aufgrund ihres grundbücherlich sichergestellten Wasserbezugsrechtes hätten die revisionswerbenden Parteien gegenüber der erstmitbeteiligten Partei einen Rechtsanspruch auf Wasserbezug im vertraglich festgelegten Umfang. Infolge des Privatrechtstitels wäre entsprechend dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 grundsätzlich von einer bewilligungsfreien Wassernutzung auszugehen.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorlägen. Die Rechtslage sei durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Im Übrigen handle es sich um eine einzelfallbezogene Frage der Beweiswürdigung betreffend den Wasserbezug der revisionswerbenden Parteien aus der näher beschriebenen Quellfassung der erstmitbeteiligten Partei.
9. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der revisionswerbenden Parteien. Sie vertreten darin die Ansicht, dass es an einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage fehle, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Wasserleitungen, die von intabulierten Dienstbarkeitsberechtigten unterirdisch auf einem fremden Grundstück verlegt worden seien, zum unselbständigen Bestandteil dieser Liegenschaft würden. Sie verwiesen in diesem Zusammenhang auf eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dieser Frage in den JBl 2003, Seite 69 ff, P. Bydlinski und
M. Stefular, "Zur sachenrechtlichen Qualifikation von Leitungsnetzen"; demnach sei aus der bisher ergangenen Rechtsprechung der Höchstgerichte kein roter Faden ableitbar und sprächen maßgebliche Argumente auch für das Auseinanderfallen des Eigentums an der Leitung und des Eigentums am Grundstück.
Weiters macht die außerordentliche Revision im Rahmen ihrer Zulässigkeitsdarstellung Verfahrensmängel geltend. Nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien sei ihren Beweisanträgen zu Unrecht nicht gefolgt worden. Die Tatsachenfeststellungen seien ausschließlich auf das Vorbringen der erstmitbeteiligten Partei gestützt worden, dessen Richtigkeit in der Verhandlung ausdrücklich bestritten worden sei.
10. Die erstmitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung der Revision als unzulässig, in eventu die Abweisung als unbegründet beantragte; dies jedenfalls unter Kostenersatz.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das LVwG erachtete die Revision nicht als zulässig.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden.
In der außerordentlichen Revision machen die Revisionswerber geltend, die Revision sei zuzulassen, weil es keine Rechtsprechung zur Frage gebe, wem das Eigentum an Wasserleitungen zukomme, dem Grundstückseigentümer oder dem Wasserbezugsberechtigten. Diesbezüglich gebe es keine einheitliche Rechtsprechung. Die Frage sei für den Ausspruch nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 von Relevanz.
2. Die als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargestellte rechtliche Problematik stellt sich zum einen bei der Gestaltung letztmaliger Vorkehrungen, zum anderen bei der der Entscheidung eines Antrags auf Überlassung von Anlagen nach § 29 Abs. 3 WRG 1959.
Damit von einer Rechtsfrage gesprochen werden kann, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, muss sie sich inhaltlich auf eine durch den angefochtenen Bescheid mögliche Rechtverletzung beziehen (vgl. den hg. Beschluss vom , Ro 2014/07/0008). Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG nicht zuständig (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Ra 2014/06/0015, und vom , Ro 2014/07/0092).
3. Auf die Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage kommt es aber aus nachstehenden Gründen bei der Prüfung einer Rechtsverletzung der revisionswerbenden Parteien nicht an:
3.1. Die revisionswerbenden Parteien stellten in ihrer als Beschwerde anzusehenden Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom das Begehren, es möge dieser Bescheid entweder aufgehoben oder aber so umgestaltet werden, dass die im Punkt II angeordneten Löschungsvorkehrungen, insbesondere jene, mit denen die Beseitigung der vorhandenen Einbauten und Installationen aufgetragen wurde, ersatzlos zu entfallen hätten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärten die revisionswerbenden Parteien in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem Eventualbegehren der Beschwerde, es fehlen ihnen an der Beschwer, wenn Spruchpunkt II des Bescheides der belangten Behörde vom dahingehend modifiziert werde, dass die dortigen Anordnungen keine Geltung mehr für die Anlagenteile hätten, die für den Wasserbezug der revisionswerbenden Parteien erforderlich seien.
Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis wurde eine solche Modifikation des Spruches des Bescheides der belangten Behörde vorgenommen und somit inhaltlich dem Eventualantrag der revisionswerbenden Parteien entsprochen. Dass ihnen angesichts dessen keine Beschwer mehr (durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid) zukomme, haben sie im Rahmen des Verfahrens vor dem LVwG selbst erklärt.
Durch die Gestaltung der letztmaligen Vorkehrungen durch das angefochtene Erkenntnis konnten daher keine Rechte der revisionswerbenden Parteien verletzt werden.
3.2. Auch im Zusammenhang mit der Übertragung von Anlagen nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 ist von vornherein eine Rechtsverletzung der revisionswerbenden Parteien auszuschließen.
Die Bestimmung des § 29 Abs. 3 WRG 1959 trifft Regelungen für die Situation nach dem Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes. Demnach können dann, wenn die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich ist, die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen.
Die revisionswerbenden Parteien haben ein solches Verlangen während des Verwaltungsverfahrens gestellt. Sie haben es allerdings - nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vom - davon abhängig gemacht, ob die Wassernutzung bewilligungspflichtig ist oder nicht. Nur für den Fall der Bewilligungspflicht beantragten sie die Überlassung der Anlagen nach § 29 Abs. 3 WRG 1959.
Das LVwG vertrat im angefochtenen Erkenntnis (vgl. Rz 27) die Ansicht, dass gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 von einer bewilligungsfreien Wassernutzung auszugehen sei. Diese Rechtsansicht haben die revisionswerbenden Parteien, die in der mündlichen Verhandlung vom zudem selbst die Ansicht vertraten, es liege eine bewilligungsfreie Nutzung vor, nicht bekämpft. Liegt aber eine bewilligungsfreie Nutzung vor, fehlt es an einem Antrag auf Überlassung der Anlage nach § 29 Abs. 3 WRG 1959; einen solchen Antrag stellten die revisionswerbenden Parteien ja nur für den Fall der Bewilligungspflicht der Anlagen.
Darin, dass den revisionswerbenden Parteien die Anlagen nicht gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 überlassen wurden, liegt daher ebenfalls keine Verletzung ihrer Rechte; die als grundsätzliche Rechtsfrage bezeichnete Frage war dabei nicht näher zu prüfen.
3.3. Die vorliegende Revision hängt somit nicht von der Lösung der im Rahmen der Zulässigkeitsausführungen dargestellten Rechtsfrage ab.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor; auf die Lösung dieser Rechtsfrage kommt es bei der Prüfung einer Rechtsverletzung der revisionswerbenden Parteien gar nicht an.
4. Die von den revisionswerbenden Parteien geltend gemachten Verfahrensrügen beziehen sich auf die Beweisaufnahme und die Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, auf die es - wie dargestellt - nicht weiter ankam; es erübrigte sich daher, darauf näher einzugehen.
5. Die Revision erweist sich aus den oben dargestellten Gründen als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
6. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | B-VG Art133 Abs4; B-VG Art133 Abs6 Z1; VwGG §25a Abs1; VwGG §34 Abs1; VwGG §34 Abs1a; WRG 1959 §29 Abs3; WRG 1959 §9 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070030.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-50361