VwGH 03.08.2015, Ra 2015/07/0019
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Nichtstattgebung - Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage nach der GewO 1994 - Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ausgesprochen, dass durch einen (Zurückverweisungs)Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG subjektive Rechte, etwa auf Zuständigkeit der Unterbehörde, an welche die Sache verwiesen wurde, gestaltet werden. Auch ein solcher Bescheid ist daher einem Vollzug im Sinn einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , AW 2013/07/0037, mwN). Dies gilt auch für Beschlüsse der Verwaltungsgerichte gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, mit denen der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2015/04/0019 B RS 1
(hier Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem Kärntner Güter-
und Seilwege-Landesgesetz) |
Normen | VwGG §30 Abs2; VwGVG 2014 §28 Abs3; |
RS 2 | Nichtstattgebung - Angelegenheit nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz - Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, wurde zu Gunsten von Grundstücken der mitbeteiligten Partei ein näher beschriebenes land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht über näher bezeichnete Grundstücke der revisionswerbenden Parteien eingeräumt. Mit dem angefochtenen Beschluss des LVwG Kärnten wurde der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die zuständige Agrarbehörde zurückverwiesen. Die Erlassung eines Ersatzbescheides brächte keinen unverhältnismäßigen Nachteil für die revisionswerbenden Parteien mit sich. Überdies wäre auch der Ersatzbescheid, der gegebenenfalls nach der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ergehen wird, seinerseits wieder bekämpfbar (vgl. zu diesem Aspekt den hg. Beschluss vom , AW 2013/07/0037). Angesichts dessen sind die von den revisionswerbenden Parteien unter Hinweis auf die der erstinstanzlichen Behörde mit dem angefochtenen Beschluss überbundene Rechtsansicht angestellten Mutmaßungen betreffend eine mögliche Bringungsrechtseinräumung über ihre Grundstücke einschließlich der in diesem Fall von ihnen auf ihren Grundstücken hinzunehmenden "allfällige(n) bauliche(n) Adaptierungen" und damit über den Inhalt der Entscheidung der belangten Behörde im fortzusetzenden Verfahren nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu begründen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des J und von zwei weiteren Antragstellern, alle vertreten durch Mag. Petra Herbst-Pacher, Rechtsanwältin in 9500 Villach, Draulände 11, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , Zl. KLVwG-S5-1860-1862/16/2014, betreffend eine Angelegenheit nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach; mitbeteiligte Partei: Dr. K, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Bahnhofstraße 17), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom wurde zu Gunsten von Grundstücken der mitbeteiligten Partei ein näher beschriebenes land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht über die ca. 990 Laufmeter lange "Forststraße H" (über näher bezeichnete Grundstücke der revisionswerbenden Parteien) eingeräumt.
Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom wurde einer von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerde Folge gegeben, der genannte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an das Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien außerordentliche Revision, verbunden mit dem Antrag, der Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag zusammengefasst mit dem Hinweis auf die drohende Einräumung eines Bringungsrechtes über Grundstücke der revisionswerbenden Parteien im fortzusetzenden Verfahren.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß seinem Abs. 5 sind die für Erkenntnisse geltenden Bestimmungen des § 30 VwGG auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ausgesprochen, dass durch einen (Zurückverweisungs-)Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG subjektive Rechte, etwa auf Zuständigkeit der Unterbehörde, an welche die Sache verwiesen wurde, oder auf Beachtung der im Bescheid der Berufungsbehörde ausgesprochenen Rechtsansicht gestaltet werden. Auch ein solcher Bescheid ist daher einem Vollzug im Sinn einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , AW 2013/07/0037, mwN). Dies gilt auch für Beschlüsse der Verwaltungsgerichte gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, mit denen (wie vorliegend) der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen wird (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2015/04/0019).
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit (nunmehr) des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. den Beschluss vom , Ra 2014/07/0032, mwN, sowie nochmals den Beschluss vom , Ra 2015/04/0019).
Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass die Fortführung des Verfahrens und gegebenenfalls die Erlassung eines Ersatzbescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil für die revisionswerbenden Parteien mit sich brächten.
Das Landesverwaltungsgericht lässt in seinem Beschluss offen, ob - nach im fortzusetzenden Verfahren durchzuführenden weiteren Ermittlungen - die von der erstinstanzlichen Behörde präferierte Bringungsrechtsvariante weiterhin zum Zug komme, und verweist unter anderem darauf, dass die Interessenabwägung auf Grund der neuen Verfahrensergebnisse wieder durchzuführen sein werde.
Überdies wäre auch der Ersatzbescheid, der gegebenenfalls nach der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ergehen wird, seinerseits wieder bekämpfbar (vgl. zu diesem Aspekt erneut den hg. Beschluss vom , AW 2013/07/0037).
Angesichts dessen sind die von den revisionswerbenden Parteien unter Hinweis auf die der erstinstanzlichen Behörde mit dem angefochtenen Beschluss überbundene Rechtsansicht angestellten Mutmaßungen betreffend eine mögliche Bringungsrechtseinräumung über ihre Grundstücke einschließlich der in diesem Fall von ihnen auf ihren Grundstücken hinzunehmenden "allfällige(n) bauliche(n) Adaptierungen" und damit über den Inhalt der Entscheidung der belangten Behörde im fortzusetzenden Verfahren nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu begründen.
Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision 1. des J H in K,
2. des F H in B, und 3. der M J in BR-C, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , KLVwG-S5- 1860-1862/16/2014, betreffend eine Angelegenheit nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Amt der Kärntner Landesregierung - Agrarbehörde Kärnten; mitbeteiligte Partei: Dr. Klaus Schildbach in W, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Bahnhofstraße 17), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten (im Folgenden: Agrarbehörde), vom wurden nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz zugunsten näher genannter Grundstücke im Eigentum der mitbeteiligten Partei über die Grundstücke Nr. 941/6 und Nr. 867, je KG K., damals im Miteigentum der revisionswerbenden Parteien, ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt, die entsprechenden Bewilligungen zur Neuerrichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Weganlage und eine Rodungsbewilligung erteilt sowie ein Entschädigungsbetrag und ein Erhaltungskostenschlüssel für die Weganlage festgesetzt.
2 Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (LVwG) vom wurde einer von den revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom erhobenen Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die erstinstanzliche Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
3 Gegen diesen Beschluss des LVwG erhoben die revisionswerbenden Parteien eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, in der unter anderem ausgeführt wurde, dass das LVwG in seiner zurückverweisenden Entscheidung die rechtliche (für das weitere Verfahren rechtlich bindende) Ansicht vertreten habe, dass von der Annahme eines Bringungsnotstandes auszugehen sei.
4 In weiterer Folge wurde dem Verwaltungsgerichtshof von der Agrarbehörde zur Kenntnis gebracht, dass in der Zwischenzeit die vom Bringungsrecht betroffenen Grundstücke Nr. 941/6 und Nr. 867, je KG K., von W S. erworben worden seien und sich dieser und die mitbeteiligte Partei über die Einräumung von Bringungsrechten geeinigt hätten. Dazu seien zwei mittlerweile in Rechtskraft erwachsene Bescheide der Agrarbehörde vom und vom (Berichtigungsbescheid) ergangen.
5 Daraufhin wurden die revisionswerbenden Parteien zu Handen ihrer Rechtsvertreterin mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom zur Stellungnahme aufgefordert, ob und bejahendenfalls, aus welchen Gründen, sie trotz des nach Mitteilung der Agrarbehörde erfolgten Übergangs des Eigentums an den Grundstücken Nr. 941/6 und Nr. 867 auf W S. ein rechtliches Interesse an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über ihre gegen den Beschluss des LVwG vom erhobene Revision hätten.
6 Unter einem wurde W S. zur Stellungnahme aufgefordert, ob er als nunmehriger Eigentümer der Grundstücke Nr. 941/6 und Nr. 867 und somit Rechtsnachfolger der revisionswerbenden Parteien in das Revisionsverfahren eintrete und dieses weiterführe.
7 Nachdem die Rechtsvertreterin der revisionswerbenden Parteien mit Eingabe vom mitgeteilt hatte, dass wegen des erfolgten Eigentümerwechsels hinsichtlich der von dem Bringungsrecht betroffenen Grundstücke das Vollmachtsverhältnis im Jahr 2015 aufgelöst worden sei, wurde den revisionswerbenden Parteien die hg. Verfügung vom mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
8 Weder die revisionswerbenden Parteien noch W S. gaben eine Stellungnahme ab.
9 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.
10 Nach ständiger hg. Judikatur ist diese Regelung nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt und führt auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu dessen Einstellung (vgl. dazu etwa , und , jeweils mwN).
11 Mit dem erwähnten, während des anhängigen Revisionsverfahrens erfolgten Übergang des Eigentums an den vom land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrecht betroffenen Grundstücken Nr. 941/6 und Nr. 867, je KG K., auf W S. kommt den revisionswerbenden Parteien - Gegenteiliges wurde von ihnen nicht geltend gemacht - kein rechtliches Interesse mehr an der Entscheidung in der vorliegenden Angelegenheit zu. Der nunmehrige Eigentümer W S. hat trotz der ihm gebotenen Möglichkeit nicht erklärt, in das Revisionsverfahren eintreten zu wollen (vgl. zum Eintritt in die Parteistellung erneut , mwN).
12 Demzufolge war die Revision gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
13 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu berücksichtigen ist (vgl. dazu erneut , mwN).
14 Da die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere umfangreichere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, wird in Anwendung des § 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG kein Aufwandersatz zugesprochen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070019.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-50360