VwGH 26.02.2015, Ra 2015/07/0013
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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RS 1 | Schon nach dem klaren Wortlaut des § 6 VwGVG 2014 haben sich u.a. Mitglieder des Verwaltungsgerichtes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes "wegen Befangenheit" - und nicht bereits bei bloßer Behauptung des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei - zu enthalten (vgl. zur ebenso von Amts wegen wahrzunehmenden Befangenheit von Verwaltungsorgangen nach § 7 AVG und zum diesbezüglich fehlenden Ablehnungsrecht der Parteien die in Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 7 Rz 17, dargestellte Rechtsprechung; vgl. demgegenüber das in § 31 Abs. 2 VwGG ausdrücklich normierte Ablehnungsrecht der Parteien). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2014/06/0004 B RS 2 |
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RS 2 | Die in § 6 VwGVG 2014 genannten Organe, darunter auch die Mitglieder des VwG, haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs. 1 AVG der Ausübung ihres Amtes zu enthalten. Die zu § 7 AVG ergangene Rechtsprechung erweist sich daher in Bezug auf das Verständnis des § 6 VwGVG 2014 als einschlägig. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit iSd § 7 Abs. 1 Z 3 AVG vorliegt, ist demnach maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl. E , 2009/10/0167; E , 2013/09/0049). Im Anwendungsbereich des Art. 6 MRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines Tribunals in verfassungskonformer Weise dann anzunehmen, wenn einem Organwalter auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt, die Unparteilichkeit kann in subjektiver und in objektiver Hinsicht betrachtet werden (vgl. Urteil EGMR , Kyprianou, 73797/01). In subjektiver Hinsicht ist eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Richters dann anzunehmen, wenn er vor der Verhandlung etwa durch Äußerungen zu erkennen gibt, dass er sich in der Sache bereits auf eine Entscheidung festgelegt hat (vgl. Urteile EGMR , Ferrantelli and Santangelo gegen Italien, Reports 1996-III; , Buscemi gegen Italien, 29569/95; , Lavents gegen Lettland, 58442/00). Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. E , 2007/07/0050). |
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RS 3 | Ein Verstoß gegen die - auch dem Anschein nach - gebotene Unabhängigkeit kann jeweils nur unter besonderen Umständen vorliegen, die sich etwa aus einer entscheidungsrelevanten dienstlichen oder organisatorischen Abhängigkeit des einzelnen Behördenmitgliedes ergeben (VfGH E , VfSlg 16959). Der VfGH hat im E vom , VfSlg 18493, betreffend ein Mitglied eines UVS dargelegt, dass angesichts der gesetzlich normierten Weisungsfreiheit und Unbefristetheit der Bestellung der Mitglieder des UVS - insofern im Unterschied zu der Fallkonstellation einer bloß befristeten Bestellung, die dem E des VfSlg 17990, zu Grunde lag - eine dem Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entgegenstehende Konstellation nur dann vorliegen kann, wenn besondere Gründe gegeben sind, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zur Entscheidung in bestimmten Rechtssachen mit Recht in Zweifel ziehen lassen. Die frühere Tätigkeit des erkennenden Mitgliedes des UVS im Amt der Landesregierung als solche ist für sich allein nicht geeignet, den Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des UVS zu beeinträchtigen. Diese Rechtsprechung ist auf die Beurteilung der Befangenheit von Mitgliedern eines VwG, die unbefristet bestellt und nach Art. 134 Abs. 7 iVm Art. 87 Abs. 1 B-VG und (hier:) § 4 Abs. 1 NÖ LVGG 2014 in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig sind, übertragbar. Deren frühere Tätigkeit in der Behörde ist daher ebenfalls grundsätzlich nicht geeignet, den Anschein ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen. Es müssen besondere Gründe gegeben sein, um ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zur Entscheidung in bestimmten Rechtssachen in Zweifel zu ziehen. |
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RS 4 | Der mit ihrer Bestellung als Mitglied des VwG (und der Geschäftsverteilung) unmittelbar verbundene Umstand, dass die Richterin nun über Beschwerden gegen Bescheide "ehemaliger Kollegen" (der Behörde) zu entscheiden hat, ist grundsätzlich nicht geeignet, den Anschein der Unparteilichkeit zu beeinträchtigen. Dass die Richterin in ihrer damaligen Tätigkeit bei der Behörde bereits im Zusammenhang mit einem anderen Verwaltungsverfahren mit dem Revisionswerber zu tun hatte, stellt ebenfalls keinen besonderen Grund für die Annahme einer Befangenheit dar (vgl. E , 92/04/0003; E , 2000/04/0020). Dies gilt auch für das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach die Richterin seiner Ansicht nach in einem anderen, auch ihn betreffenden Fall (Verhängung einer Verwaltungsstrafe) inhaltlich falsch entschieden habe (vgl. E , 2012/03/0035, 0036; B , Ra 2015/07/0014). |
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RS 5 | Eine Verletzung der Anleitungspflicht gemäß § 13a AVG kann nicht vorliegen, wenn die Partei anwaltlich vertreten war (vgl. E , 2009/18/0273; E , 2009/18/0011). |
Entscheidungstext
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2015/07/0015 B
Ra 2015/07/0016 B
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des Ing. E M in M, vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AB-14-0081, betreffend einen abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In der Revision wird als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht, es fehle an Rechtsprechung zu § 6 VwGVG; im Wesentlichen gehe es darum, ob die in Rede stehende Befangenheit gemäß § 6 VwGVG dazu hätte führen müssen, dass sich die erkennende Richterin unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes enthalte oder nicht. Es gehe auch um die Grundsatzfrage, ob ein Mitglied des Verwaltungsgerichts, welches von den Vollzugsbehörden in die Funktion eines Richters gewechselt sei, für die Erledigung von Rechtsmitteln gegen Erledigungen der ehemaligen Behörde oder Abteilung überhaupt zuständig sein dürfe.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im - auch in der Revision erwähnten - hg. Beschluss vom , Ra 2014/06/0004, zum Ausdruck brachte, haben sich nach dem klaren Wortlaut des § 6 VwGVG u.a. Mitglieder des Verwaltungsgerichtes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes "wegen Befangenheit" - und nicht bereits bei bloßer Behauptung des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei - zu enthalten (vgl. zur ebenso von Amts wegen wahrzunehmenden Befangenheit von Verwaltungsorgangen nach § 7 AVG und zum diesbezüglich fehlenden Ablehnungsrecht der Parteien die in Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 7 Rz 17, dargestellte Rechtsprechung; vgl. demgegenüber das in § 31 Abs. 2 VwGG ausdrücklich normierte Ablehnungsrecht der Parteien).
Soweit die Revisionsausführungen im Ergebnis auf ein Ablehnungsrecht der Parteien hinauslaufen, scheitern sie daher bereits an der Rechtslage.
Die in § 6 VwGVG genannten Organe, darunter auch die Mitglieder des Verwaltungsgerichts, haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs. 1 AVG der Ausübung ihres Amtes zu enthalten. Die zu § 7 AVG ergangene Rechtsprechung erweist sich daher in Bezug auf das Verständnis des § 6 VwGVG als einschlägig.
Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit iSd § 7 Abs. 1 Z 3 AVG vorliegt, ist demnach maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2009/10/0167, und vom , 2013/09/0049, mwN). Im Anwendungsbereich des Art. 6 MRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines Tribunals in verfassungskonformer Weise dann anzunehmen, wenn einem Organwalter auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt, die Unparteilichkeit kann in subjektiver und in objektiver Hinsicht betrachtet werden (vgl. Urteil EGMR , Kyprianou, 73797/01). In subjektiver Hinsicht ist eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Richters dann anzunehmen, wenn er vor der Verhandlung etwa durch Äußerungen zu erkennen gibt, dass er sich in der Sache bereits auf eine Entscheidung festgelegt hat (vgl. Urteile EGMR , Ferrantelli and Santangelo gegen Italien, Reports 1996-III; , Buscemi gegen Italien, 29569/95; , Lavents gegen Lettland, 58442/00).
Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , 2007/07/0050, ua).
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , VfSlg 16.959, unter Hinweis auf seine bereits ergangene Rechtsprechung (zB VfSlg 12470/1990, 14909/1997, 15507/1999, 15668/1999, 15698/1999) die Ansicht vertreten, dass ein Verstoß gegen die - auch dem Anschein nach - gebotene Unabhängigkeit jeweils nur unter besonderen Umständen vorliegen könnte, die sich etwa aus einer entscheidungsrelevanten dienstlichen oder organisatorischen Abhängigkeit des einzelnen Behördenmitgliedes ergeben.
Auf eine der in der Revision aufgeworfenen Fragestellung vergleichbare Situation nahm der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , VfSlg 18.493, betreffend ein Mitglied eines Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS), Bezug und legte dar, dass angesichts der gesetzlich normierten Weisungsfreiheit und Unbefristetheit der Bestellung der Mitglieder des UVS - insofern im Unterschied zu der Fallkonstellation einer bloß befristeten Bestellung, die dem dg. Erkenntnis vom , VfSlg 17.990, zu Grunde lag - eine dem Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entgegenstehende Konstellation nur dann vorliegen könnte, wenn besondere Gründe gegeben wären, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zur Entscheidung in bestimmten Rechtssachen mit Recht in Zweifel ziehen ließen. Die frühere Tätigkeit des erkennenden Mitgliedes des UVS im Amt der Landesregierung als solche sei für sich allein nicht geeignet, den Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des UVS zu beeinträchtigen.
Diese Rechtsprechung ist auf die Beurteilung der Befangenheit von Mitgliedern eines Verwaltungsgerichts, die unbefristet bestellt und nach Art. 134 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 B-VG und (hier:) § 4 Abs. 1 NÖ LVGG in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig sind, übertragbar. Deren frühere Tätigkeit in der Behörde ist daher ebenfalls grundsätzlich nicht geeignet, den Anschein ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen. Es müssen besondere Gründe gegeben sein, um ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zur Entscheidung in bestimmten Rechtssachen in Zweifel zu ziehen.
Dass im vorliegenden Fall besondere Gründe im Sinne der genannten Rechtsprechung gegeben wären, zeigt die Revision aber nicht erfolgreich auf.
Der mit ihrer Bestellung als Mitglied des Verwaltungsgerichts (und der Geschäftsverteilung) unmittelbar verbundene Umstand, dass die Richterin nun über Beschwerden gegen Bescheide "ehemaliger Kollegen" (der Behörde) zu entscheiden hat, ist - wie dargestellt -
grundsätzlich nicht geeignet, den Anschein der Unparteilichkeit zu beeinträchtigen. Dass die Richterin in ihrer damaligen Tätigkeit bei der Behörde bereits im Zusammenhang mit einem anderen Verwaltungsverfahren mit dem Revisionswerber zu tun hatte, stellt ebenfalls keinen besonderen Grund für die Annahme einer Befangenheit dar (vgl. in diesem Sinne etwa die zu § 7 AVG ergangenen hg. Erkenntnisse vom , 92/04/0003, und vom , 2000/04/0020).
In Bezug auf das hier anhängige Verfahren erscheint auch der Umstand, dass die Richterin im Zuge der von ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung mit dem Vertreter der belangten Behörde eine hier gar nicht zur Anwendung gelangende Bestimmung des AWG 2002 erörterte, unbedenklich. Schon angesichts der Komplexität und der Vielzahl der im Zusammenhang mit dem Revisionswerber abgewickelten Verfahren wird auch mit der in der Revision nicht näher ausgeführten Behauptung, wonach sich in der Verhandlungsschrift Passagen fänden, auf die in einem anderen behördlichen Verfahren seitens der Behörde wörtlich Bezug genommen worden sei, kein Grund für die Annahme der Befangenheit der Richterin aufgezeigt.
Dies gilt auch für das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach die Richterin seiner Ansicht nach in einem anderen, auch ihn betreffenden Fall (Verhängung einer Verwaltungsstrafe) inhaltlich falsch entschieden habe (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom , 2012/03/0035, 0036; vgl. zum erwähnten anderen Fall aber auch den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2015/07/0014).
Was schließlich die angeblich unterlassene Belehrung nach § 13a AVG im Rahmen der mündlichen Verhandlung betrifft, so übersieht der Revisionswerber, dass er bei der mündlichen Verhandlung (vormittags) anwaltlich vertreten war. Eine Verletzung der Anleitungspflicht gemäß § 13a AVG kann aber nicht vorliegen, wenn die Partei anwaltlich vertreten war (vgl. unter vielen die hg. Erkenntnisse vom , 2009/18/0273, und vom , 2009/18/0011). Was aber den Zeitraum betrifft, in dem der Revisionswerber bei der mündlichen Verhandlung nicht mehr anwaltlich vertreten war (nachmittags), so versäumt er es darzutun, worauf sich die von ihm vermisste Belehrung überhaupt hätte beziehen sollen. Auch dieser Aspekt des Revisionsvorbringens legt daher keinen besonderen Grund für die Annahme der Befangenheit der Richterin dar.
In der Revision werden somit - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Rechtsprechung der Höchstgerichte und der Aspekte des hier vorliegenden Einzelfalls - keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | AVG §13a; AVG §7 Abs1 Z3; AVG §7 Abs1; AVG §7; B-VG Art134 Abs7; B-VG Art87 Abs1; LVwGG NÖ 2014 §4 Abs1; MRK Art6; VwGG §31 Abs2; VwGVG 2014 §17; VwGVG 2014 §6; |
Schlagworte | Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070013.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-50358