VwGH 26.02.2015, Ra 2015/07/0003
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | B-VG Art133 Abs4; VwGG §25a Abs1; VwGG §28 Abs3; VwGG §34 Abs1; VwGG §34 Abs1a; VwGG §63 Abs1; VwGVG 2014 §28 Abs3; |
RS 1 | Die Zulassungsausführungen der außerordentlichen Revision legen mit Blick auf die konkreten Ausführungen des VwG, weshalb in Anwendung der im E vom , Ro 2014/03/0063, entwickelten Grundsätze die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides der belBeh und die Zurückverweisung der Angelegenheit an diese nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 vorlägen, eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dar. Entgegen der offenbar von der revisionswerbenden Partei vertretenen Auffassung steht ein derartiges Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 nicht im Gegensatz zu der Bindungswirkung eines vorher ergangenen Erkenntnisses des VwGH nach § 63 Abs. 1 VwGG (vgl. B , Ra 2015/07/0001). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der *****, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom , Zl. KLVwG-669-672/45/2014, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung i.A. des AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Die Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision legen mit Blick auf die konkreten Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, weshalb in Anwendung der im hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/03/0063, entwickelten Grundsätze die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an diese nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorlägen, eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dar. Entgegen der offenbar von der revisionswerbenden Partei vertretenen Auffassung steht ein derartiges Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht im Gegensatz zu der Bindungswirkung eines vorher ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes nach § 63 Abs. 1 VwGG (vgl. in diesem Zusammenhang auch den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2015/07/0001).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | B-VG Art133 Abs4; VwGG §25a Abs1; VwGG §28 Abs3; VwGG §34 Abs1; VwGG §34 Abs1a; VwGG §63 Abs1; VwGVG 2014 §28 Abs3; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070003.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-50356