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VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0114

VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0114

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
BauG Vlbg 2001 §18 Abs1 lita;
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 liti;
RS 1
Ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs 1 lit. i Vlbg BauG 2001 ist auch dann als "überdacht" anzusehen, wenn es nicht mit einem üblichen Dach, sondern mit einer Decke oder ähnlichen Konstruktionen nach oben abgeschlossen ist. Ob ein Raum allseits oder überwiegend umschlossen ist, ist nur im Bezug auf die Wände und die sonstigen seitlichen Umfassungsflächen zu beurteilen, nicht aber unter Einbeziehung der Dach- und Bodenflächen (Hinweis E vom , 2003/10/0273, und das zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 2 lit. g Baugesetz in der vor dem geltenden Rechtslage ergangene E vom , 94/06/0014).
Normen
BauG Vlbg 2001 §18 Abs1 lita;
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 litf;
RS 2
Nach § 2 Abs. 1 lit. f Vorarlberger BauG (LGBl. 52/2001) handelt es sich bei einem Bauwerk um eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht. Die für ein Bauwerk geforderte Verbindung mit dem Boden ist bereits dann gegeben, wenn dieses unmittelbar auf dem Boden aufliegt. Eine feste Verbindung mit dem Boden (Fundament etc.) wird nicht gefordert. Eine solche kann auch durch das bloße Eigengewicht der Anlage gegeben sein. Die feste Verbindung mit dem Boden muss allerdings so beschaffen sein, dass die Anlage nicht ohne weiteres an einen anderen Ort bewegt werden kann. Transportable Anlagen sind keine Bauwerke (vgl. dazu die Erläuterungen bei Germann/Hämmerle, Das Vorarlberger Baugesetz (2002), S. 23). Das Erfordernis "Verbindung mit dem Boden" soll verhindern, dass fahrbare oder transportable Anlagen, wie fahrbare Verkaufsstände, zerlegbare Bauhütten und dgl. als Bauwerke angesehen werden (vgl. das hg. E vom , Zl. 98/10/0047).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/10/0273 E RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des M G in H, vertreten durch Mag. Stefan Aberer, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Rathausstraße 37, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom , Zl. LVwG-1-319/R15-2015-5, LVwG-1-320/R15-2015-5, betreffend Übertretung des Vorarlberger Baugesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft B), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit mit ihr die Bestrafung nach dem Vorarlberger Baugesetz bekämpft wird, zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft B vom wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe es als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der (Firma A. Gesellschaft mbH) zu verantworten, dass diese Firma ein nach § 18 Vorarlberger Baugesetz (im Folgenden: BauG) bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Aufstellen von Containern-Gebäude) ohne Baubewilligung ausgeführt habe, obwohl es sich dabei nicht um ein kleines Gebäude gehandelt habe, welches nach § 19 lit. a bis c BauG nur anzeigepflichtig sei. Es seien, wie am bei einem Lokalaugenschein festgestellt, auf dem Grundstück 1420/1, KG H, zwei im Grundriss jeweils 6 x 2,4 m große Container aufgestellt worden, die mit einem 10 x 10 m großen Trapezblechdach verbunden seien.

Der Revisionswerber habe durch diese Verwaltungsübertretung § 55 Abs. 1 lit. a iVm § 18 Abs. 1 lit. a BauG verletzt. Über ihn wurde deswegen gemäß § 55 Abs. 2 BauG eine Geldstrafe von EUR 1.300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden) verhängt.

Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses betraf eine (hier nicht in Rede stehende) dem Revisionswerber vorgeworfene Übertretung der Gewerbeordnung 1994.

Der vom Revisionswerber gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (LVwG) vom keine Folge gegeben. Nach den Feststellungen des LVwG handle es sich gegenständlich um zwei Container mit einem Grundriss von jeweils 6 x 2,4 m und einer Höhe von über 2 m, die mit einem gemeinsamen, auf zwei großen Holzbalken aufliegenden und mittels geschraubten Metalllaschen an den Containern befestigten Trapezblechdach im Ausmaß von 99,8 m2 überdacht seien. Die beiden der Lagerung von Elektroteilen bzw. Holzabfall dienenden Container hätten jeweils eine Türe und seien begehbar. Sie seien zum Tatzeitpunkt unbestritten nicht auf Rädern gestanden. Diese Container-Anlage wurde vom LVwG als nach § 18 Abs. 1 lit. a iVm § 2 Abs. 1 lit. i BauG bewilligungspflichtig beurteilt.

Gegen dieses Erkenntnis des LVwG erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.

2. Zur Zulässigkeit der Revision (soweit sich diese auf die vorgeworfene Übertretung des BauG bezieht) führt der Revisionswerber aus, es sei zu beurteilen, ob das vom Revisionswerber errichtete Objekt aus zwei Containern und einem Flugdach als ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. i BauG anzusehen sei. Weiters gelte es zu beurteilen, ob dieses konkrete Objekt nicht den Bestimmungen des § 19 lit. g bzw. l BauG zu subsumieren sei. Soweit ersichtlich, liege diesbezüglich keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Gemäß § 18 Abs. 1 lit. a BauG, LGBl. Nr. 52/2001 idF LGBl. Nr. 12/2014, bedürfen einer Baubewilligung die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach § 19 lit. a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern nach § 19 lit. d nur anzeigepflichtig sind.

Nach § 2 Abs. 1 lit. i BauG ist ein Gebäude ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gebäude im Sinne dieser Bestimmung auch dann als "überdacht" anzusehen, wenn es nicht mit einem üblichen Dach, sondern mit einer Decke oder ähnlichen Konstruktionen nach oben abgeschlossen ist. Ob ein Raum allseits oder überwiegend umschlossen ist, ist nur im Bezug auf die Wände und die sonstigen seitlichen Umfassungsflächen zu beurteilen, nicht aber unter Einbeziehung der Dach- und Bodenflächen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2003/10/0273, und das zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 2 lit. g Baugesetz in der vor dem geltenden Rechtslage ergangene Erkenntnis vom , Zl. 94/06/0014).

Ferner ist nach der hg. Judikatur die für ein Bauwerk geforderte Verbindung mit dem Boden bereits dann gegeben, wenn dieses unmittelbar auf dem Boden aufliegt. Eine feste Verbindung mit dem Boden (Fundament etc.) wird nicht gefordert. Eine solche kann auch durch das bloße Eigengewicht der Anlage gegeben sein. Die feste Verbindung mit dem Boden muss allerdings so beschaffen sein, dass die Anlage nicht ohne weiteres an einen anderen Ort bewegt werden kann. Transportable Anlagen sind keine Bauwerke. Das Erfordernis "Verbindung mit dem Boden" soll verhindern, dass fahrbare oder transportable Anlagen, wie fahrbare Verkaufsstände, zerlegbare Bauhütten und dgl. als Bauwerke angesehen werden (vgl. nochmals das Erkenntnis vom , 2003/10/0273, mwN).

Im zuletzt zitierten Erkenntnis wurde judiziert, dass es sich bei den dort in Rede gestandenen Containern (mit einer Breite von je 2,50 m, einer Länge von ca. 5 m sowie einer Höhe von ca. 2,50 m) um eine Anlage handelt, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind. Ebenso wurde im genannten Erkenntnis ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. i BauG für das Vorliegen eines Gebäudes auf die erwähnten Container sowie eine Wellblechgarage zutreffen.

Angesichts dessen trifft das zur Zulässigkeit der Revision erstattete Vorbringen des Revisionswerbers, es liege zur Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. i BauG keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, nicht zu.

Soweit mit diesem Vorbringen im Ergebnis die rechtliche Qualifikation der konkreten, vom Revisionswerber errichteten Container als Bauwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. i BauG bemängelt wird, berührt der vorliegende Fall keine Fragen, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen oder die es im Einzelfall erforderlich machen, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl. zu dieser Rechtsprechung u.a. den hg. Beschluss vom , Ra 2015/06/0034, 0035, mwN).

Mit seinen Angaben, die Anlage sei ca. im Frühling 2015 auf Räder gestellt worden, was aktuelle Fotos vom August 2015 belegten, zieht der Revisionswerber auch die Feststellung des LVwG, die Container seien im Tatzeitpunkt () mit dem Boden verbunden gewesen, nicht in Zweifel.

Da somit von der Erfüllung der auf "Gebäude" bezogenen Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 1 lit. a BauG und von einer diesbezüglichen Baubewilligungspflicht auszugehen ist und das Vorliegen einer der in dieser Bestimmung normierten, lediglich anzeigepflichtigen Ausnahmen nach § 19 lit. a bis d BauG vom Revisionswerber nicht behauptet wird, kommt es auf eine Prüfung des Falles anhand des anzeigepflichtige Bauvorhaben regelnden "§ 19 lit. g bzw. l" BauG - gemeint sind dabei offenbar die lit. h ("die Aufstellung von Zelten und gebäudeähnlichen Einrichtungen") und die lit. i ("die Aufstellung von Wohnwagen und ähnlichen Unterkünften") der zitierten Bestimmung - nicht mehr an.

Die Revision war daher, soweit mit ihr die Bestrafung des Revisionswerbers nach dem Vorarlberger Baugesetz bekämpft wird, zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BauG Vlbg 2001 §18 Abs1 lita;
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 litf;
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 liti;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060114.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-50350