VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0098
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Parteistellung wird dem nicht-antragstellenden Mieter eines von einem Baubewilligungsantrag betroffenen Objektes vom Vlbg BauG 2001 nicht eingeräumt. Auch durch § 8 AVG wird dem Mieter eine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren mangels dem Mieter in den baurechtlichen Vorschriften zuerkannter materieller subjektiver Rechte nicht vermittelt (Hinweis E vom , 90/05/0060, mwN). Allgemeine Aspekte der Einzelfallgerechtigkeit, der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit und des Vertrauens auf wohlerworbene und althergebrachte Rechte vermögen daran nichts zu ändern. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones sowie den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom , Zl. LVwG-318-037/R13-2015-1, betreffend Parteistellung in baurechtlichen Verfahren (vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Berufungskommission der Gemeinde G; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Revisionswerber behauptet nicht, den gegenständlichen Baubewilligungsantrag gestellt zu haben (zur Antragstellung durch einen Mieter vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/06/0127). Parteistellung wird dem nicht-antragstellenden Mieter eines von einem Baubewilligungsantrag betroffenen Objektes vom Vorarlberger Baugesetz (BauG) jedoch nicht eingeräumt. Auch durch § 8 AVG wird dem Mieter eine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren mangels dem Mieter in den baurechtlichen Vorschriften zuerkannter materieller subjektiver Rechte (solche werden auch vom Revisionswerber nicht dargelegt und sind nach dem BauG auch nicht ersichtlich) nicht vermittelt (vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/05/0060, mwN). Allgemeine Aspekte der Einzelfallgerechtigkeit, der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit und des Vertrauens auf wohlerworbene und althergebrachte Rechte vermögen daran nichts zu ändern.
Ein baupolizeilicher Auftrag ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 40 Abs. 3 BauG an den Bauherrn bzw. den Eigentümer oder Bauberechtigten zu richten. Der Revisionswerber behauptet nicht, dass der gegenständliche Auftrag an ihn ergangen wäre. Er kann durch diesen somit aber schon deshalb nicht in seinen subjektiven öffentlichen Rechten berührt sein, sodass auch diesbezüglich seine Parteistellung ausscheidet (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, S. 182 f unter Z 96a, 96b und 100g zitierte hg. Judikatur).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060098.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-50346