VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0092
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Eine außerordentliche Revision hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (Hinweis Beschluss vom , Ra 2015/05/0033, mwN). Die vorliegende Revision enthält neben dem "Sachverhalt", den "Beschwerdepunkten" und den "Anträgen" nur noch einheitliche Ausführungen unter "Beschwerdegründe bzw. zur Zulässigkeit der Revision". Damit wird sie den genannten Anforderungen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones sowie den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der revisionswerbenden Partei Dipl.Ing. J B in S, vertreten durch Mag. Klaudius May, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Franz-Josef-Straße 41/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , Zl. LVwG-3/212/12-2015, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde H; mitbeteiligte Partei: H E; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Eine außerordentliche Revision hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2015/05/0033, mwN). Die vorliegende Revision enthält neben dem "Sachverhalt", den "Beschwerdepunkten" und den "Anträgen" nur noch einheitliche Ausführungen unter "Beschwerdegründe bzw. zur Zulässigkeit der Revision". Damit wird sie den genannten Anforderungen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht. Sie war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060092.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-50345