VwGH 15.12.2015, Ra 2015/06/0091
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Norm | VwGG §30 Abs2; |
RS 1 | Nichtstattgebung - Verfahren gemäß § 40 Salzburger Landesstraßengesetz - Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis festgestellt, dass die näher bezeichnete verfahrensgegenständliche Weganlage dem öffentlichen Verkehr diene, eine Ausschließung des öffentlichen Verkehrs auf dieser Weganlage nicht zulässig sei und der Umfang des öffentlichen Verkehrs auf dieser Weganlage nicht beschränkt sei. Feststellungsbescheide sind nur dann, wenn ein mittelbarer Vollzug denkbar ist, vollzugstauglich im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in den Beschlüssen vom , Zl. AW 86/06/0072, und vom , Zl. AW 88/06/0043, festgehalten, dass die Erklärung einer Grundstücksparzelle zu einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 Stmk LandesstraßenverwG durch Feststellungsbescheid keiner aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich ist. Dem Antrag der Revisionswerberin nach § 30 Abs. 2 VwGG war daher nicht stattzugeben. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der F AG, vertreten durch Dr. Erwin Wibmer, Rechtsanwalt in 9971 Matrei/Osttirol, Obersamergasse 2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , Zl. LVwG- 2/71/22-2015, betreffend Verfahren gemäß § 40 Salzburger Landesstraßengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Mittersill, Stadtplatz 1, 5730 Mittersill, vertreten durch die Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4; weitere Partei:
Salzburger Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Österreichische Bundesforste AG, Forstbetrieb Mittersill, Klausgasse 11, 5730 Mittersill, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstr. 17-19), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis festgestellt, dass die näher bezeichnete verfahrensgegenständliche Weganlage dem öffentlichen Verkehr diene, eine Ausschließung des öffentlichen Verkehrs auf dieser Weganlage nicht zulässig sei und der Umfang des öffentlichen Verkehrs auf dieser Weganlage nicht beschränkt sei.
Die Revisionswerberin hat beantragt, ihrer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Erkenntnis eingeräumten Berechtigung, nämlich der ungehinderten Benützung der verfahrensgegenständlichen Weganlage durch jedermann und jede Frau für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, weil sie verpflichtet wäre, einen Winterdienst für diese Weganlage einzurichten, was anlässlich der zu erwartenden Schneemengen mit erheblichen Kosten verbunden und damit für sie während des laufenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof unzumutbar wäre.
Sowohl die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei haben sich in ihren Stellungnahmen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.
Feststellungsbescheide sind nur dann, wenn ein mittelbarer Vollzug denkbar ist, vollzugstauglich im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG.
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in den Beschlüssen vom , Zl. AW 86/06/0072, und vom , Zl. AW 88/06/0043, festgehalten, dass die Erklärung einer Grundstücksparzelle zu einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 Stmk LandesstraßenverwG durch Feststellungsbescheid keiner aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich ist.
Schon aus diesem Grund war dem vorliegenden Antrag nicht stattzugeben.
Abgesehen davon hat die Revisionsweberin, selbst wenn die Vollzugstauglichkeit des in Revision gezogenen Erkenntnisses zu bejahen wäre, dem Erfordernis der konkreten Darlegung, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2014/05/0059), mit der Behauptung, anlässlich der zu erwartenden Schneemengen wäre die Einrichtung eines Winterdienstes mit "erheblichen Kosten" verbunden, nicht entsprochen (zur Konkretisierungspflicht vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A).
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision der F AG, vertreten durch Dr. Erwin Wibmer, Rechtsanwalt in 9971 Matrei in Osttirol, Obersamergasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , LVwG-2/71/22- 2015, betreffend ein Verfahren gemäß § 40 Salzburger Landesstraßengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Mittersill, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4; mitbeteiligte Partei: Ö AG, Forstbetrieb M in M, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17- 19; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. X/1 und X/2, jeweils KG F. Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. Y, KG F. Der über die genannten Grundstücke verlaufende Weg wird als F-Weg bzw. A-Weg bezeichnet.
2 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Mittersill vom wurde aufgrund des im April 2013 amtswegig eingeleiteten Verfahrens gemäß § 40 Salzburger Landesstraßengesetz (in der Folge: LStG) über die Zulässigkeit und den Umfang der Ausschließung des öffentlichen Verkehrs auf dem F-Weg im Bereich der T-Alm festgestellt, dass die Weganlage auf den Grundstücken Nr. X/2, Y und X/1, jeweils KG F, dem öffentlichen Verkehr diene, eine Ausschließung des öffentlichen Verkehrs auf dieser Weganlage nicht zulässig und der Umfang des öffentlichen Verkehrs auf dieser Weganlage nicht beschränkt sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurden Einwendungen der Revisionswerberin abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung der T. GmbH abgewiesen (Spruchpunkt III.).
3 Die dagegen erhobene Berufung der Revisionswerberin vom wurde mit Bescheid des Infrastrukturausschusses der Stadtgemeinde Mittersill gemäß § 80 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 Salzburger Gemeindeordnung 1994 anstelle und im Namen der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde Mittersill vom als unbegründet abgewiesen.
4 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Revisionswerberin vom wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom Folge gegeben, der Berufungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. Dabei führte die Vorstellungsbehörde zum Vorliegen des Gemeingebrauches nach näherer Begründung aus, dass sowohl hinsichtlich des Vorliegens einer ausdrücklichen Widmung gemäß § 40 Abs. 1 lit. a LStG als auch einer stillschweigenden Widmung gemäß § 40 Abs. 1 lit. b leg. cit. der entscheidungsrelevante Sachverhalt unvollständig geblieben sei.
5 Im fortgesetzten Verfahren wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die Berufung mit Bescheid vom neuerlich als unbegründet ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin vom wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).
6 Dabei bejahte das Verwaltungsgericht für den über die genannten Grundstücke verlaufenden Weg unter näherer Begründung sowohl das Vorliegen einer ausdrücklichen Widmung nach § 40 Abs. 1 lit. a LStG als auch das Vorliegen einer stillschweigenden Widmung nach § 40 Abs. 1 lit. b LStG.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Beruht ein Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so erweist sich die Revision als unzulässig (vgl. jüngst , mwN).
11 In der gegenständlichen außerordentlichen Revision wird zu ihrer Zulässigkeit ausgeführt, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob die Aufnahme eines Grundstückes in das öffentliche Gut eine Widmungserklärung im Sinne des § 40 LStG 1966, insbesondere einen benötigten Gemeinderatsbeschluss oder einen Bescheid, ersetze. Damit wendet sich die Revisionswerberin gegen die Annahme einer ausdrücklichen Widmung zum Gemeingebrauch gemäß § 40 Abs. 1 lit. a LStG.
12 Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung jedoch alternativ auch auf das Vorliegen einer stillschweigenden Widmung gemäß § 40 Abs. 1 lit. b LStG gestützt. Diese Vorgehensweise begegnet auch bei Betrachtung der Vorstellungsentscheidung vom keinen Bedenken, weil die dortige Aufhebung wegen Feststellungsmängeln keine Bindungswirkung in die Richtung, dass eine Entscheidung gemäß lit. b der genannten Bestimmung nicht mehr möglich wäre, erkennen lässt (vgl. zur Bindungswirkung einer Vorstellungsentscheidung etwa ).
13 Das Schicksal der Revision hängt somit nicht von der zu § 40 Abs. 1 lit. a LStG aufgeworfenen Frage ab (vgl. zu diesem Kriterium aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa , mwN).
14 Bei den - umfangreichen - Ausführungen der Revisionswerberin im Rahmen der Zulassungsbegründung zum Vorliegen einer stillschweigenden Widmung handelt es sich inhaltlich um Revisionsgründe. Ein Abweichen bzw. Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes wird in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt.
15 Damit gelingt es der Revision jedoch nicht, eine Rechtsfrage zur vom Verwaltungsgericht herangezogenen Alternativbegründung, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, aufzuzeigen.
16 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
17 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am
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Norm | VwGG §30 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060091.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-50344