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VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0080

VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0080

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23;
EO §37;
VVG;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Wurde die Parteistellung des Revisionswerbers im Titelverfahren (Baubewilligungsverfahren) rechtskräftig verneint, trifft die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes zu, dass der Revisionswerber die ihm allenfalls zustehenden Rechte als Dritter nicht als Partei im Vollstreckungsverfahren, sondern im Wege des § 37 EO verfolgen kann.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones sowie den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , Zl. KLVwG-2660/4/2014, betreffend Parteistellung im Vollstreckungsverfahren (belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft *****; Oberbehörde: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Es handelt sich um ein Vollstreckungsverfahren, auf die Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren gemäß § 23 der Kärntner Bauordnung 1996 kommt es daher nicht an, ebenso nicht darauf, ob der Bürgermeister bei Bauten der Gemeinde als Baubehörde erster Instanz tätig werden darf.

Im Übrigen hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten nachvollziehbar dargelegt, weshalb nicht von einem im Eigentum des Revisionswerbers stehenden Superädifikat auszugehen ist. Dass diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2015/05/0001, mwN).

Unbestritten ist schließlich, dass die Parteistellung des Revisionswerbers im Titelverfahren rechtskräftig verneint wurde. Damit trifft die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes zu, dass der Revisionswerber die ihm allenfalls zustehenden Rechte als Dritter nicht als Partei im Vollstreckungsverfahren, sondern im Wege des § 37 EO verfolgen kann (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II, 2. Auflage, S. 1322 ff unter E 39 ff zitierte Rechtsprechung;

Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,

5. Auflage, S. 558; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, S. 717 Rz 1286).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23;
EO §37;
VVG;
VwGG §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060080.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-50341