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VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0053

VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0053

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Jeder Bescheid ist rein objektiv seinem Wortlaut nach - insoweit also gleich einem Gesetz nach den §§ 6 und 7 ABGB - auszulegen. Eine subjektive Interpretation nach dem Willen der Behörde ist ebenso wie eine Auslegung nach der subjektiven Erwartungshaltung des Bescheidadressaten schon im Ansatz verfehlt (Hinweis E vom , 2000/12/0311, mwN).
Normen
RS 2
Auch rechtswidrige Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich (Hinweis E vom , Zl. 98/04/0202, mwN), ebenso wie auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangene Bescheide (Hinweis E vom , 96/20/0266, mwN), und nur im Rahmen der §§ 68 ff AVG einer Korrektur zugänglich.
Normen
RS 3
Rechtsnachfolger treten in die vom Rechtsvorgänger geschaffene Stellung ein und müssen daher ua eine diesem gegenüber eingetretene Präklusion gegen sich gelten lassen (Hinweis E , 1680/77).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/07/0088 E RS 3

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , Zl. LVwG- 3/116/23-2015, betreffend Baubewilligung (vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Bürgermeister der Stadt S; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass jeder Bescheid rein objektiv seinem Wortlaut nach - insoweit also gleich einem Gesetz nach den §§ 6 und 7 ABGB - auszulegen ist. Eine subjektive Interpretation nach dem Willen der Behörde ist ebenso wie eine Auslegung nach der subjektiven Erwartungshaltung des Bescheidadressaten schon im Ansatz verfehlt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0311, mwN). Auch rechtswidrige Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/04/0202, mwN), ebenso wie auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangene Bescheide (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/20/0266, mwN), und nur im Rahmen der §§ 68 ff AVG einer Korrektur zugänglich. Rechtsnachfolger müssen eine dem Rechtsvorgänger gegenüber eingetretene Präklusion gegen sich gelten lassen (vgl. dazu etwa bereits das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/07/0088, mwN). Auch das Unterbleiben von Einwendungen des Rechtsvorgängers der Revisionswerber gegen das seinerzeitige Bauvorhaben "unter entschuldbarer irriger Annahmen" ändert daher nichts an der Rechtskraft des in diesem Verfahren ergangenen Bescheides.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten
dingliche Wirkung
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden
und von Parteierklärungen VwRallg9/1
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der
Behörde
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von
Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060053.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-50336