VwGH 04.08.2015, Ra 2015/06/0034
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | B-VG Art133 Abs4; VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Berührt der Fall keine Fragen, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen, oder die es im Einzelfall erforderlich machen, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen, liegen ausgehend davon die Voraussetzungen für die Zulassung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2014/03/0061 B RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Die Weiterleitung von an die unzuständige Behörde gerichteten Eingaben hat "ohne unnötigen Aufschub" zu erfolgen und darf nicht beliebig lange hinausgezögert werden (Hinweis B vom , 2002/08/0134). In der Weiterleitung einer am letzten Tag der Vorstellungsfrist eingelangten Vorstellung erst zwei Tage später hat der Verwaltungsgerichtshof keinen unnötigen Aufschub erblickt, weil eine Wahrung der Frist lediglich bei Postaufgabe am Tag des Einlangens gewahrt worden wäre, was bei einer durchschnittlichen Behördenorganisation ausgeschlossen erscheint (Hinweis E , 91/06/0198). |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/06/0035
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revisionen der *****, gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wien 1. vom , Zl. VGW- 031/V/036/30302/2014-9 (hg. Zl. Ra 2015/06/0034), betreffend Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung, und 2. vom , Zl. VGW-031/V/036/32724/2014-1 (hg. Zl. 2015/06/0035), betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde in beiden Verfahren: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk; weitere Partei in beiden Verfahren: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfahren wegen des persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
In den Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Zur Zl. Ra 2015/06/0034:
Die von der Revisionswerberin an das "Landesverwaltungsgericht Wien" adressierte Beschwerde langte bei diesem am (Donnerstag) ein und wurde mit Verfügung vom an die belangte Behörde gemäß "§ 6 AVG iVm den §§ 8 und 16 VwGVG" weitergeleitet. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht endete im vorliegenden Fall unstrittig am (Montag). Die Revision ist weder innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde eingelangt noch wurde die Frist durch die - noch rechtzeitige - Übergabe des Schriftstückes an die Post zur Beförderung gewahrt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/08/0330). Der vorliegende Fall berührt keine Fragen, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen oder die es im Einzelfall erforderlich machen, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen, und liegen davon ausgehend die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2015/06/0036).
Zur Zl. Ra 2015/06/0035:
Das Verwaltungsgericht hat in dem in Revision gezogenen Beschluss ausgeführt, dass die Revisionswerberin in ihrem Antrag vom keine Wiedereinsetzungsgründe dargetan habe. Das Vorbringen sei daher nicht geeignet, die Wiedereinsetzung zu begründen. Dem hält die Revisionswerberin lediglich entgegen, sie habe in diesem Antrag den "gesamten Verfahrensablauf" und sohin auch "impliziert den Umstand, dass die Wiedereinsetzungsgründe sehr wohl vorliegen", dargetan, was das Verwaltungsgericht jedoch negiert habe. Dass es sich hierbei um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handle, wird in der Revision im Rahmen der Gründe des § 28 Abs. 3 VwGG nicht behauptet und ist vor dem Hintergrund diesbezüglicher umfassender und auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragbarer Judikatur zu den §§ 71 und 72 AVG zu verneinen (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2015/06/0052, mwN).
Anzumerken ist, dass die Weiterleitung von an die unzuständige Behörde gerichteten Eingaben "ohne unnötigen Aufschub" zu erfolgen hat und nicht beliebig lange hinausgezögert werden darf (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2002/08/0134). In der Weiterleitung einer am letzten Tag der Vorstellungsfrist eingelangten Vorstellung erst zwei Tage später hat der Verwaltungsgerichtshof keinen unnötigen Aufschub erblickt, weil eine Wahrung der Frist lediglich bei Postaufgabe am Tag des Einlangens gewahrt worden wäre, was bei einer durchschnittlichen Behördenorganisation ausgeschlossen erscheint (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/06/0198).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060034.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-50332