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VwGH 25.09.2015, Ra 2015/05/0048

VwGH 25.09.2015, Ra 2015/05/0048

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
BauRallg;
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Die Revisionswerberin hat kein im Baurecht begründetes subjektivöffentlich rechtliches Nachbarrecht, dass ihre Liegenschaft durch ein Bauvorhaben keine Abwertung erfährt. Mit dem Vorbringen, dass eine Abwertung ihrer Nachbarliegenschaft die Folge der Bauführung wäre, legt die Revisionswerberin somit keinen ihre subjektiven Rechte verletzenden Nachteil dar, sodass eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund auch nicht in Frage kommt (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2013/05/0006).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der K, vertreten durch Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Hamerlingstraße 42, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , Zl. LVwG-150359/5/RK/FE, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde:

Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz; mitbeteiligte Partei:

I GmbH, vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der vorliegende Antrag wird damit begründet, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine öffentlichen Interessen entgegenstünden. Es sei davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei ohne aufschiebende Wirkung mit dem Bau beginnen würde, was auch angekündigt worden sei. Die Revisionswerberin müsste in diesem Fall die Verletzung ihrer schutzwürdigen Interessen über Jahre hinweg hinnehmen. So wäre eine massive Abwertung ihrer Liegenschaft die Folge. Durch Aufschiebung der eingeräumten Berechtigung des Bauwerbers entstünde diesem gerade im Hinblick auf die derzeitige Zinsenlandschaft sicherlich ein geringerer Nachteil als der Revisionswerberin durch die Errichtung des Gebäudes. Außerdem mache es keinen Sinn, ein Gebäude zu errichten, das allenfalls nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wieder abzureißen wäre.

Die vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde sprach sich in einem Schriftsatz vom gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, ebenso die mitbeteiligte Partei in einem Schriftsatz vom .

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens kann für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Bauwerbers an der baldigen Umsetzung seines Bauvorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslosen Baues zu sorgen (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2015/05/0051, mwN).

Die Revisionswerberin hat kein im Baurecht begründetes subjektiv-öffentlich rechtliches Nachbarrecht, dass ihre Liegenschaft durch ein Bauvorhaben keine Abwertung erfährt. Mit dem Vorbringen, dass eine Abwertung ihrer Nachbarliegenschaft die Folge der Bauführung wäre, legt die Revisionswerberin somit keinen ihre subjektiven Rechte verletzenden Nachteil dar, sodass eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund auch nicht in Frage kommt (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2013/05/0006).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Partei K M in L, vertreten durch Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Hamerlingstraße 42, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , Zl. LVwG-150359/5/RK/FE, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: I GmbH in O, vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14; vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz; weitere Partei:

Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 und der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Für das Baugrundstück sind nach dem insoweit eindeutigen Bebauungsplan keine Baufluchtlinien festgesetzt (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/07/0053) . Aus der orangefarbigen Darstellung der "Neuen Objekte" kann eine Baufluchtlinie nicht abgeleitet werden, ebenso nicht eine Beschränkung der Bebauungsdichte bzw. der flächenmäßigen Ausdehnung von Gebäuden, zumal die Legende zum Bebauungsplan keine zeichnerische Darstellung von Baufluchtlinien enthält, während im Bebauungsplan selbst bestimmte Linien (auf anderen Liegenschaften als der Bauliegenschaft) ausdrücklich als Baufluchtlinien bezeichnet sind, und zumal die Bauordnung für die Gemeindegebiete der Landeshauptstadt Linz und der Stadt Wels, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Erzherzogthum Österreich ob der Enns Nr. 22/1887, idF der Novelle LGBl. Nr. 9/1947 keine Rechtsgrundlage für eine derartige Festlegung der Bebauungsdichte enthalten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/05/0177).

5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 6 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BauRallg;
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche
Rechte BauRallg5/1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050048.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-50311