VwGH 24.03.2015, Ra 2015/05/0012
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | B-VG Art133 Abs4; VwGG §28 Abs3; |
RS 1 | Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG können nicht nur solche des materiellen Rechtes, sondern auch solche des Verfahrensrechtes sein. Eine solche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (Hinweis B vom , Ra 2015/05/0001, mwN). |
Normen | |
RS 2 | Die Revision bezeichnet mit ihrem Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis verletze die Revisionswerberin in ihren "einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten (Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens)", keinen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG (zur Notwendigkeit der Bezeichnung eines Revisionspunktes vgl. etwa den B vom , Ro 2014/05/0083, mwN). Denn bei diesem Vorbringen handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen (vgl. etwa den B vom , 2010/18/0144, mwN, in Verbindung mit dem B vom , Ro 2014/07/0097, in dem ausgeführt wird, dass die zum früheren "Beschwerdepunkt" ergangene bisherige hg. Judikatur auf die Prüfung des Revisionspunktes übertragbar ist). |
Normen | 12010P/TXT Grundrechte Charta Art47; MRK Art6; VwGG §39 Abs2 Z6; |
RS 3 | Von der Durchführung einer Verhandlung kann gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, wenn der Revisionswerber schon beim Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung hätte beantragen können, dies aber unterlassen hat (Hinweis E vom , 2011/03/0192, mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2014/11/0036 E RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der A P in P, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Laurenzerberg 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AV-8/001-2015, betreffend einen Bauauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Parbasdorf, 2232 Parbasdorf 32; weitere Partei:
Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz leg. cit.).
In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Die Revision (Punkt II.) bringt in dieser Hinsicht vor, sie hänge insbesondere dahingehend von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der erhebliche Bedeutung zukomme,
"ob es einer nicht fachkundigen Person zugemutet werden kann, innerhalb einer vierwöchigen Frist, sich zu einem Gutachten zu äußern, welche aufgrund der rechtlichen und bautechnischen Komplexität äußerst zeitaufwändig ist (jedenfalls einem Laien nicht ohne weiteres verständlich ist), weiters
ob die belangte Behörde einen Antrag zurück- bzw. abweisen kann, ohne einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, obwohl der Antrag, auch aus Sicht der belangten Behörde, mit einem Mangel behaftet ist und
ob die Bestimmtheit einer Auflage auch dann anzunehmen ist, wenn ihr Inhalt auch für einen nicht fachkundigen Bescheidadressaten nicht objektiv eindeutig erkennbar ist."
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG können nicht nur solche des materiellen Rechtes, sondern auch solche des Verfahrensrechtes sein. Eine solche Bedeutung kommt der Entscheidung jedenfalls dann zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2015/05/0001, mwN).
Mit den - im Übrigen auch nur unzureichend substanziierten - Revisionsausführungen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG betreffend eine vierwöchige Äußerungsfrist und die Notwendigkeit der Erteilung eines "Mängelbehebungsauftrages" zeigt die Revision keine Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechtes auf, die zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte.
Auch mit dem Vorbringen, es liege eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor, ob die Bestimmtheit einer Auflage auch dann anzunehmen sei, wenn ihr Inhalt für einen nicht fachkundigen Bescheidadressaten nicht objektiv eindeutig erkennbar sei, legt die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar.
Schon deshalb war die vorliegende Revision zurückzuweisen.
Darüber hinaus bezeichnet die Revision (im Punkt IV.1.) mit ihrem Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis verletze die Revisionswerberin in ihren "einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten (Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens)", keinen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG (zur Notwendigkeit der Bezeichnung eines Revisionspunktes vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Ro 2014/05/0083, mwN). Denn bei diesem Vorbringen handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2010/18/0144, mwN, in Verbindung mit dem hg. Beschluss vom , Ro 2014/07/0097, in dem ausgeführt wird, dass die zum früheren "Beschwerdepunkt" ergangene bisherige hg. Judikatur auf die Prüfung des Revisionspunktes übertragbar ist).
Die Revision war daher auch aus diesem Grund zurückzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die Revisionswerberin schon beim Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung hätte beantragen können, dies jedoch unterlassen hat (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2011/03/0192, und vom , Ra 2014/11/0036). Abgesehen davon konnte von der beantragten Verhandlung jedoch auch deshalb Abstand genommen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt hier geklärt ist und in der vorliegenden Revision zur Zulässigkeit entsprechend Art. 133 Abs. 4 B-VG Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/05/0169, mwH auf die Judikatur des EGMR).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | 12010P/TXT Grundrechte Charta Art47; B-VG Art133 Abs4; MRK Art6; VwGG §28 Abs1 Z4; VwGG §28 Abs1 Z5; VwGG §28 Abs3; VwGG §34 Abs1; VwGG §39 Abs2 Z6; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050012.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-50302