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VwGH 24.02.2015, Ra 2015/05/0003

VwGH 24.02.2015, Ra 2015/05/0003

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
AVG §8;
BauO Wr §64 Abs1 litc;
RS 1
Ein Bauwerber, der nicht Grundeigentümer ist, im Sinn des § 63 Abs. 1 lit. c Wr BauO hat in seinem Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung die Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) liquid nachzuweisen (Hinweis E vom , 2008/05/0175). "Liquid" ist ein Nachweis nur dann, wenn durch den Beleg dargetan wird, dass es keinesfalls mehr fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde. Die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) im Sinn des § 63 Abs. 1 lit. c leg. cit. ist nur ein Beleg des Bauansuchens und kann durch Richterspruch ersetzt werden.
Normen
AVG §8;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;
RS 2
Eine bereits erteilte Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) zum Bauansuchen kann auch bis zur rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung formlos zurückgezogen werden (Hinweis E vom , 2003/06/0113, mwN), wobei es baurechtlich irrelevant ist, ob der Grundeigentümer (Miteigentümer) zur Verweigerung oder zum Widerruf seiner Zustimmungserklärung berechtigt ist (Hinweis E vom , 2011/05/0160, mwN).
Normen
AVG §8;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;
RS 3
Eine Eigentümerzustimmung, die nicht als Beleg des Bauansuchens vorgelegt wird, sondern erst durch ein Beweisverfahren von der Behörde erhoben werden muss, ist keinesfalls "liquid" (Hinweis E vom , 94/05/0229).
Normen
AVG §8;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauRallg;
RS 4
Es kommt für die Beurteilung, ob alle notwendigen Zustimmungserklärungen der Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft vorgelegen sind, auf die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Einbringung des Baubewilligungsantrages an (Hinweis E vom , 2002/05/0756).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Revision der H S in W, vertreten durch Mag.Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 18, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , Zl. VGW- 111/072/22126/2014-11, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revisionswerberin vertritt in ihren Ausführungen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG die Auffassung, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauansuchens vom alle Zustimmungserklärungen (der Miteigentümer) vorgelegen seien, die nach dem alten Grundbuchsauszug (gemeint: der Grundbuchsauszug aus dem Jahr 2009) erforderlich gewesen seien. So seien, wie vom Verwaltungsgericht festgestellt worden sei, die Zustimmungserklärungen sämtlicher Miteigentümer im Zeitpunkt der Planung im Jahr 2010 vorgelegen. Die Baubehörde sei an § 442 Satz 2 ABGB gebunden, wonach bei Rechtsnachfolge im Eigentum der Erwerber nicht mehr Rechte besitzen könne, als sein Rechtsvorgänger besessen habe. Selbst wenn die Zustimmungserklärungen von Rechtsvorgängern der Miteigentümer abgegeben worden seien, hätten sie daher auch im Zeitpunkt der Einreichung (des Bauansuchens) Gültigkeit. Die Lösung dieser Rechtsfrage habe in allen Fällen, in denen auf Grund einer Rechtsnachfolge im Eigentum/Miteigentum im Zeitpunkt der Antragstellung (Stellung eines Bauansuchens) andere Personen als Eigentümer ausgewiesen seien als jene, welche die Zustimmungserklärung zum Bauansuchen und damit zur Beschränkung des Eigentums/Miteigentums durch Baumaßnahmen des Antragstellers erteilt hätten, Bedeutung, und zu dieser Rechtsfrage gebe es keine Rechtsprechung.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 63 Abs. 1 lit. c Bauordnung für Wien (BO), LGBl. Nr. 11/1930, idF LGBl. Nr. 46/2013 hat der Bauwerber für das Baubewilligungsverfahren die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) vorzulegen, wenn er nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist; sie kann auch durch Unterfertigung der Baupläne nachgewiesen werden.

Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0175, mwN) hat ein Bauwerber, der nicht Grundeigentümer ist, im Sinn des § 63 Abs. 1 lit. c BO in seinem Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung die Zustimmung des Grundeigentümers (aller Miteigentümer) liquid nachzuweisen. "Liquid" ist ein Nachweis nur dann, wenn durch den Beleg dargetan wird, dass es keinesfalls mehr fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde. Die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer) im Sinn des § 63 Abs. 1 lit. c leg. cit. ist nur ein Beleg des Bauansuchens und kann durch Richterspruch ersetzt werden.

Eine bereits erteilte Zustimmung kann auch bis zur rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung formlos zurückgezogen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0113, mwN), wobei es baurechtlich irrelevant ist, ob der Grundeigentümer (Miteigentümer) zur Verweigerung oder zum Widerruf seiner Zustimmungserklärung berechtigt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0160, mwN).

Eine Eigentümerzustimmung, die nicht als Beleg des Bauansuchens vorgelegt wird, sondern erst durch ein Beweisverfahren von der Behörde erhoben werden muss, ist keinesfalls "liquid" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/05/0229). Ferner kommt es für die Beurteilung, ob alle notwendigen Zustimmungserklärungen der Eigentümer oder Miteigentümer der Liegenschaft vorgelegen sind, auf die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Einbringung des Baubewilligungsantrages an (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/05/0756).

In dem dem oben zitierten Erkenntnis, Zl. 2008/05/0175, zugrunde liegenden Beschwerdefall reichte der Umstand, dass vor der Stellung des dort gegenständlichen Bauansuchens der Rechtsvorgänger eines Grundmiteigentümers als Verkäufer seiner Grundanteile im diesbezüglichen Kaufvertrag für sich und seine Rechtsnachfolger unwiderruflich erklärt hatte, der Bauführung zuzustimmen, als liquider Nachweis der notwendigen Zustimmung im Sinn des § 63 Abs. 1 lit. c BO nicht aus, weshalb die beantragte Baubewilligung von der Baubehörde versagt wurde. Die dagegen vom Bauwerber erhobene Beschwerde wurde auf dem Boden der vorzitierten Judikatur mit dem oben zitierten Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Damit wurde auch implizit die Frage beantwortet, dass § 442 ABGB - danach kann ein Übergeber Rechte, die auf seine Person eingeschränkt sind, nicht übergeben und kann überhaupt niemand einem anderen mehr Rechte abtreten, als er selbst hat - insoweit baurechtlich nicht von Bedeutung ist.

Im gegenständlichen Revisionsfall steht unstrittig fest, dass bei Stellung des Bauansuchens vom die Zustimmungserklärungen nicht aller Personen, die zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch als Miteigentümer der Bauliegenschaft eingetragen waren, vorlagen. Dieser Revisionsfall ist insoweit mit dem oben beschriebenen, dem Erkenntnis, Zl. 2008/05/0175, zugrunde liegenden Beschwerdefall somit vergleichbar. Auch im vorliegenden Fall ist der Nachweis der bloß von einem Rechtsvorgänger eines Grundmiteigentümers erteilten Zustimmungserklärung nicht ausreichend.

In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, sodass jene zurückzuweisen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §8;
BauO Wr §63 Abs1 litc;
BauO Wr §64 Abs1 litc;
BauRallg;
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015050003.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-50299