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VwGH 02.02.2015, Ra 2015/04/0006

VwGH 02.02.2015, Ra 2015/04/0006

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtstattgebung - Übertretung der Gewerbeordnung - Mit der bloßen Behauptung einer angespannten Vermögenssituation wird kein konkretes Vorbringen dargetan, aus welchem sich das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils in rechtlicher Hinsicht ableiten ließe.
Normen
GewO 1994 §114
GewO 1994 §367a
JSchG Stmk 1998 §9 Abs1
JSchG Stmk 1998 §9 Abs2
VStG §5 Abs1
VStG §9
RS 1
Zur Frage der ausreichenden Kontrollen der für die Ausschank zuständigen Dienstnehmer ist auf die hg. Judikatur zu verweisen, wonach die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon abhängt, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür freilich nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt. In diesem Zusammenhang lag es beim Revisionswerber, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind (Hinweis E vom , 2010/04/0075, mit Verweisen auf die Erkenntnisse vom , 2000/04/0090, und vom , 2009/04/0152).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch RAe Lang & Schulze-Bauer OG in 8280 Fürstenfeld, Realschulstraße 2a, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 30.14-696/2014-33, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

Der Revisionswerber verweist fallbezogen darauf, dass es ihm angesichts seiner Einkommens- und Vermögenssituation nur äußerst schwer möglich sei, die erhebliche Geldstrafe aufzubringen, ohne dies durch eine Darstellung seiner Vermögenssituation zu untermauern.

Mit der bloßen Behauptung einer angespannten Vermögenssituation wird jedoch kein konkretes Vorbringen dargetan, aus welchem sich das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils in rechtlicher Hinsicht ableiten ließe.

Damit ist aufgrund der Ausführungen im Antrag ein mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundener unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision des G H in F, vertreten durch die Rechtsanwälte Lang und Schulze-Bauer OG in 8280 Fürstenfeld, Realschulstraße 2a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 30.14-696/2014-33, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Betreiberin eines näher bezeichneten Gastgewerbebetriebes in F unterlassen, für die Einhaltung der Bestimmungen der Gewerbeordnung in Verbindung mit dem Steiermärkischen Jugendschutzgesetz zu sorgen, weshalb an fünf Jugendliche jeweils am in der Zeit zwischen 20 Uhr und 21 Uhr entgegen den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen vier (bis fünf) Cola Whisky ausgeschenkt wurden, und über ihn gemäß § 367a iVm § 114 GewO 1994 1994 iVm § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Stmk. Jugendschutzgesetz fünf Geldstrafen in der Höhe von insgesamt € 4.400,00 verhängt.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich des Strafausmaßes wurde der Beschwerde Folge gegeben und die Geldstrafen gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG auf eine Höhe von insgesamt € 2.900,00 herabgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt - wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt - zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Insofern die Revision zur Begründung der Zulässigkeit vorbringt, das Verwaltungsgericht sei mit der Ansicht, der Revisionswerber habe die betreffende Dienstnehmerin nicht ausreichend kontrolliert, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof abgewichen, bzw. es liege keine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zur Frage der ausreichenden Kontrollen der für die Ausschank zuständigen Dienstnehmer vor, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon abhängt, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür freilich nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt. In diesem Zusammenhang lag es beim Revisionswerber, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/04/0075, mit Verweisen auf die Erkenntnisse vom , Zl. 2000/04/0090, und vom , Zl. 2009/04/0152).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt fallbezogen keine aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Verwaltungsgericht vor.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040006.L00.1
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-50280