VwGH 15.07.2015, Ra 2015/03/0049
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | VwGG §24 Abs1; VwGG §26 Abs1; VwGG §26 Abs3; VwGG §61; VwRallg; |
RS 1 | Wie in § 26 Abs 3 VwGG ausdrücklich angeordnet beginnt bei Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Frist zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof nur dann mit Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei neu zu laufen, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe rechtzeitig - das heißt innerhalb der Revisionsfrist - gestellt wurde (Hinweis B vom , 94/17/0198; B vom , 2011/23/0120; B vom , 2001/14/0036). Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst keinen neuerlichen Lauf der Revisionsfrist aus und hat zur Folge, dass eine danach erhobene Revision außerhalb der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird (B vom , 2007/05/0131; B vom , 2007/18/0637 (VwSlg 17.310 A/2007); B vom , Ra 2014/20/0066). |
Normen | |
RS 2 | Wird ein fristgebundenes Anbringen - wie ein Verfahrenshilfeantrag - bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters; die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Einbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (Hinweis B vom , Ro 2014/08/0052; B vom , Ra 2014/07/0029, und B vom , Ro 2014/10/0108, alle mwH). Der vorliegende Verfahrenshilfeantrag wurde nach Ablauf der Revisionsfrist an den VwGH weitergeleitet. Da der Revisionswerber innerhalb der mit dem Tag der Zustellung des bekämpften Erkenntnisses beginnenden Revisionsfrist nicht beim VwGH die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, findet § 26 Abs 3 VwGG keine Anwendung. |
Normen | VwGG §24 Abs1; VwGG §26 Abs1; VwGG §26 Abs3; VwGG §34 Abs1; VwGG §61; VwRallg; |
RS 3 | Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag vermag keinen neuerlichen Lauf der Revisionsfrist für einen zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt auszulösen, was zur Folge hat, dass eine von einem allfällig bestellten Verfahrenshelfer eingebrachte Revision außerhalb der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Frist eingebracht würde (Hinweis B vom , Ra 2014/20/0066, mwH, B vom , 2007/05/0131). Der Verfahrenshilfeantrag war auf dem Boden des § 61 VwGG iVm § 26 leg cit als verspätet zurückzuweisen (vgl in diesem Sinne den B vom , 2007/18/0637 (VwSlg 17.310 A/2007)). |
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RS 4 | Zwar bezieht sich die Zurückweisungsregelung des § 34 VwGG ausdrücklich nur auf Revisionen und Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeanträge, auch die Verfahrenshilfebestimmung des § 61 VwGG regelt die Zurückweisung von Verfahrenshilfeanträgen nicht ausdrücklich, da der Verweis im ersten Satz des § 61 VwGG auf die Regelungen der ZPO keine Anwendung verfahrensrechtlicher Normen des zivilgerichtlichen Verfahrens auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren bewirkt und daher allfällige Zurückweisungsregelungen der ZPO nicht zum Tragen kommen (Hinweis B vom , Ro 2014/01/0038, mwH). Aus der Rechtsprechung des VwGH lässt sich aber ableiten, dass ein verspätet eingebrachter Rechtsbehelf vom Verwaltungsgerichtshof zurückzuweisen ist (zu einem Verfahrenshilfeantrag vgl den B vom , 2007/18/0637 (VwSlg 17.310 A/2007), vgl ferner - zu § 46 VwGG - B vom , 2012/10/0175). Weiters ergibt sich aus dem für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichthof nach § 62 VwGG subsidiär heranzuziehenden AVG, dass unzulässige bzw verspätete Rechtsbehelfe zurückzuweisen sind (vgl § 66 Abs 4 AVG ausdrücklich bezüglich der Berufung sowie ferner das der Wiedereinsetzungsregelung des § 72 Abs 1 AVG zugrundeliegenden Konzept, siehe E vom , 2009/08/0131). Im Übrigen sind auf dem Boden der Judikatur unzulässige Anträge zurückzuweisen (vgl dazu B vom , 2011/17/0166, unter Hinweis auf B (verstärkter Senat) vom , 934/73 (VwSlg 9458 A/1977)), wobei kein sachlicher Grund dafür zu erkennen ist, verspätete Rechtsbehelfe - bei denen die formalen Prozessvoraussetzungen damit ebenfalls nicht gegeben sind (vgl E vom , 92/08/0138) - anders zu behandeln. |
Normen | VwGG §26 Abs1; VwGG §34 Abs1; VwGG §61; VwRallg; |
RS 5 | Mit der Zurückweisung eines nicht fristgerechten Verfahrenshilfeantrages wird die Revisionsfrist nicht neuerlich in Gang gesetzt, würde doch ansonsten die Bestimmung des § 26 Abs 1 VwGG über die Revisionsfrist unterlaufen werden (Hinweis B vom , 2007/18/0637 (VwSlg 17.310 A/2007)). |
Normen | |
RS 1 | Gemäß § 24 Abs. 1 zweiter Satz VwGG sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen, der gemäß § 61 Abs. 3 leg. cit. über derartige Anträge entscheidet. Mangels diesbezüglicher näherer Vorschriften im VwGG - § 46 Abs. 3 und 4 VwGG enthält Regelungen betreffend die Wiedereinsetzung nach erfolgter Einbringung der Revision bzw. für den Fall der Versäumung der Revisionsfrist - sind Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen und hat der Verwaltungsgerichtshof über diese Anträge zu entscheiden (§ 62 Abs. 1 VwGG iVm § 71 Abs. 4 AVG). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2014/01/0070 RS 1 |
Normen | VwGG §14 Abs2; VwGG §46 Abs1; VwGG §46 Abs4; VwGG §61; |
RS 2 | Die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe erfolgt nicht durch den Berichter, sondern angesichts des Wortlautes des § 46 Abs 4 VwGG durch Beschluss des zuständigen Senates (B vom , 2011/17/0022; B vom , 2010/10/0070; B vom , 2009/21/0320). |
Normen | |
RS 3 | Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (B vom , 2010/10/0070, mwH). Diesbezüglich wird im gegenständlichen Antrag ausschließlich geltend gemacht, dem Wiedereinsetzungswerber sei nicht bekannt gewesen, dass der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision - anders als die außerordentliche Revision selbst - unmittelbar beim VwGH einzubringen sei. Zwar kann auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) wie jener, der dem Wiedereinsetzungswerber hinsichtlich der Frage unterlaufen ist, wo sein Verfahrenshilfeantrag einzubringen ist, ein "Ereignis" im Sinne des § 46 Abs 1 VwGG darstellen (B vom , 2012/02/0146; E vom , 2011/03/0127). Allerdings ist für den Wiedereinsetzungswerber damit alleine nichts gewonnen, weil die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch voraussetzt, dass die weiteren Voraussetzungen (insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden) vorliegen. Wenn ein solcher Rechtsirrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, ist im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen (Hinweis B vom , 2013/02/0152, mwH). |
Normen | |
RS 4 | Um Termine und Fristen im Verkehr mit Gerichten und Behörden einhalten zu können, muss einer einschreitenden (rechtsmittelwerbenden) Partei auch bekannt sein, an welche Stelle sie ihr Anbringen zu richten hat. Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht wäre es dem Wiedereinsetzungswerber somit oblegen, sich bei geeigneten Stellen zu erkundigen und Gewissheit darüber zu verschaffen, wo er seinen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision einzubringen gehabt hätte (Hinweis B vom , 2013/02/0152; B vom , 2012/02/0146; B vom , 2008/02/0104). Dies gilt umso mehr, als im Erkenntnis des VwG, für dessen Anfechtung der Wiedereinsetzungswerber die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt, lediglich davon gesprochen wird, dass eine außerordentliche Revision beim VwG einzubringen ist, wohingegen in der im Erkenntnis des VwG aufgenommenen "Rechtsmittelbelehrung" eine Einbringungsstelle hinsichtlich eines Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung einer außerordentlichen Revision nicht genannt ist. |
Normen | VwGG §24 Abs2 idF 2013/I/033; VwGG §26 Abs1 idF 2013/I/033; VwGG §26 Abs3 idF 2013/I/033; VwGG §46 Abs1 idF 2013/I/033; |
RS 5 | Der Wiedereinsetzungsantrag ist entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet. Ein Auftrag an den Revisionswerber, den Wiedereinsetzungsantrag zu verbessern, erübrigt sich jedoch, wenn der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (vgl. B , 2013/02/0152). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2014/02/0056 B RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des GS in L, Liebigstraße 2 M/13, ihm zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl LVwG-AB-14-4200, betreffend die Einzäunung eines ehemaligen Geheges zur Fleischgewinnung, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1. In dem vom vorliegenden Antrag erfassten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde ausgesprochen, dass gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
2. Gemäß § 24 Abs 1 zweiter Satz VwGG sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichts unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen, der gemäß § 61 Abs 3 VwGG über derartige Anträge entscheidet (vgl ).
3. Gemäß § 26 Abs 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen (Revisionsfrist). Für Revisionen, die gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit gerichtet sind (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) beginnt die Revisionsfrist dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt nach § 26 Abs 3 VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen; wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.
Wie in § 26 Abs 3 VwGG ausdrücklich angeordnet beginnt bei Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Frist zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof nur dann mit Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei neu zu laufen, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe rechtzeitig - das heißt innerhalb der Revisionsfrist - gestellt wurde (vgl ; , mwH; ; (VwSlg 17.310 A/2007); ). Ein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag löst keinen neuerlichen Lauf der Revisionsfrist aus und hat zur Folge, dass eine danach erhobene Revision außerhalb der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wird (vgl ; (VwSlg 17.310 A/2007); ).
Gemäß § 26 Abs 5 VwGG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für die Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.
4. Nach dem Verfahrenshilfeantrag wurde der antragstellenden Partei das genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich am (einem Mittwoch) zugestellt.
Die sechswöchige Revisionsfrist endete daher am (ebenfalls ein Mittwoch).
5. Die antragstellende Partei brachte ihren Verfahrenshilfeantrag innerhalb der Revisionsfrist nicht beim Verwaltungsgerichtshof ein, sondern richtete diesen mit einem am (somit am letzten Tag der Revisionsfrist) zur Post gegebenen Schriftsatz an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, wo der Antrag am einlangte.
Wird ein fristgebundenes Anbringen - wie dieser Verfahrenshilfeantrag - bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters; die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Einbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl dazu ; , und , alle mwH).
Der vorliegende Verfahrenshilfeantrag wurde nach Ablauf der Revisionsfrist mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, wo er am 9. Juli dJ einlangte.
6. Da der Revisionswerber innerhalb der mit dem Tag der Zustellung des bekämpften Erkenntnisses beginnenden Revisionsfrist nicht beim Verwaltungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt hat, findet § 26 Abs 3 VwGG keine Anwendung.
Sein verspätet gestellter Verfahrenshilfeantrag vermag daher keinen neuerlichen Lauf der Revisionsfrist für einen zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt auszulösen, was zur Folge hat, dass eine von einem allfällig bestellten Verfahrenshelfer eingebrachte Revision außerhalb der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Frist eingebracht würde (vgl , mwH, ).
7.1. Die revisionswerbende Partei hat die vor diesem Hintergrund auch für die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages maßgebliche Revisionsfrist versäumt und einen verspäteten Verfahrenshilfeantrag gestellt. Diesem Antrag kann daher kein Erfolg beschieden sein.
7.2. Vielmehr war der Verfahrenshilfeantrag auf dem Boden des § 61 VwGG iVm § 26 leg cit als verspätet zurückzuweisen (vgl in diesem Sinne (VwSlg 17.310 A/2007)).
Zwar bezieht sich die Zurückweisungsregelung des § 34 VwGG ausdrücklich nur auf Revisionen und Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeanträge, auch die Verfahrenshilfebestimmung des § 61 VwGG regelt die Zurückweisung von Verfahrenshilfeanträgen nicht ausdrücklich, da der Verweis im ersten Satz des § 61 VwGG auf die Regelungen der ZPO keine Anwendung verfahrensrechtlicher Normen des zivilgerichtlichen Verfahrens auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren bewirkt und daher allfällige Zurückweisungsregelungen der ZPO nicht zum Tragen kommen (vgl , mwH).
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes lässt sich aber ableiten, dass ein verspätet eingebrachter Rechtsbehelf vom Verwaltungsgerichtshof zurückzuweisen ist (zu einem Verfahrenshilfeantrag vgl (VwSlg 17.310 A/2007), vgl ferner - zu § 46 VwGG - ). Weiters ergibt sich aus dem für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichthof nach § 62 VwGG subsidiär heranzuziehenden AVG, dass unzulässige bzw verspätete Rechtsbehelfe zurückzuweisen sind (vgl § 66 Abs 4 AVG ausdrücklich bezüglich der Berufung sowie ferner das der Wiedereinsetzungsregelung des § 72 Abs 1 AVG zugrundeliegenden Konzept, siehe ). Im Übrigen sind auf dem Boden der Judikatur unzulässige Anträge zurückzuweisen (vgl dazu , unter Hinweis auf VwGH (verstärkter Senat) vom , 934/73 (VwSlg 9458 A/1977)), wobei kein sachlicher Grund dafür zu erkennen ist, verspätete Rechtsbehelfe - bei denen die formalen Prozessvoraussetzungen damit ebenfalls nicht gegeben sind (vgl ) - anders zu behandeln (vgl zu diesem Aspekt nochmals (VwSlg 17.310 A/2007).
7.3. Mit der Zurückweisung eines nicht fristgerechten Verfahrenshilfeantrages wird (wie schon angesprochen) die Revisionsfrist nicht neuerlich in Gang gesetzt, würde doch ansonsten die Bestimmung des § 26 Abs 1 VwGG über die Revisionsfrist unterlaufen werden (vgl wiederum (VwSlg 17.310 A/2007)).
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des G S in L, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verfahren über dessen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl LVwG-AB-14-4200, betreffend Einzäunung eines ehemaligen Geheges zur Fleischgewinnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zwettl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Begründung
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (BH) vom wurde der Wiedereinsetzungswerber verpflichtet, die Einzäunung eines ehemaligen Geheges zur Fleischgewinnung auf zwei näher genannten Grundstücken "bis zum " ersatzlos zu entfernen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom wurde die Beschwerde des Wiedereinsetzungswerbers gegen diesen Bescheid mit der Maßgabe abgewiesen, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides festgesetzte Leistungsfrist "bis zum " verlängert wurde.
2. Dieses Erkenntnis wurde dem Wiedereinsetzungswerber am (einem Mittwoch) zugestellt, die sechswöchige Revisionsfrist endete daher am (ebenfalls ein Mittwoch).
Mit einer am (somit am letzten Tag der Revisionsfrist) zur Post gegebenen, an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichteten Eingabe, stellte der Wiedereinsetzungswerber einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe. Der Antrag langte am beim Landesverwaltungsgericht ein, welches den Antrag mit Schreiben vom (sohin nach Ablauf der Revisionsfrist) an den Verwaltungsgerichtshof weiterleitete. Der Antrag langte sodann am beim Verwaltungsgerichtshof ein.
3. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2015/03/0049-2, wurde der Antrag des Wiedereinsetzungswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Wiedereinsetzungswerber am zugestellt.
4. Mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt abgefassten und eingebrachten Eingabe vom , die am beim Verwaltungsgerichtshof einlangte, begehrt der Wiedereinsetzungswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das erwähnte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom . Unter einem holte der Wiedereinsetzungswerber die versäumte Prozesshandlung nach.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages führt der Wiedereinsetzungswerber aus, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen gewesen wäre. Hierzu habe es auch keine Rechtsmittelbelehrung durch das Verwaltungsgericht gegeben. Bei der Regelung, wonach der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben sei, handle es sich um eine Ausnahme, wäre eine Revision zu erheben gewesen, so wäre der Antrag beim richtigen Gericht eingelangt.
5. Nach § 61 Abs 1 erster Satz VwGG gelten für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß. Nach § 63 Abs 1 erster Satz ZPO ist Verfahrenshilfe einer Partei, wenn diese eine natürliche Person ist, soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß § 24 Abs 1 zweiter Satz VwGG sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen, der gemäß § 61 Abs 3 leg cit über derartige Anträge entscheidet. Mangels diesbezüglicher näherer Vorschriften im VwGG - § 46 Abs 3 und 4 VwGG enthält Regelungen betreffend die Wiedereinsetzung nach erfolgter Einbringung der Revision bzw für den Fall der Versäumung der Revisionsfrist - sind Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages in derartigen Angelegenheiten beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen, der über diese Anträge zu entscheiden hat (§ 62 Abs 1 VwGG iVm § 71 Abs 4 AVG; vgl ; ).
Die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Frist in einer Angelegenheit der Verfahrenshilfe erfolgt nicht durch den Berichter, sondern angesichts des Wortlautes des § 46 Abs 4 VwGG durch Beschluss des zuständigen Senates (; ; ).
6. Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich als nicht zielführend:
§ 46 Abs 1 VwGG lautet:
"(1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt."
Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (, mwH). Diesbezüglich wird im gegenständlichen Antrag ausschließlich geltend gemacht, dem Wiedereinsetzungswerber sei nicht bekannt gewesen, dass der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision - anders als die außerordentliche Revision selbst - unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sei.
Zwar kann auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) wie jener, der dem Wiedereinsetzungswerber hinsichtlich der Frage unterlaufen ist, wo sein Verfahrenshilfeantrag einzubringen ist, ein "Ereignis" im Sinne des § 46 Abs 1 VwGG darstellen (; ).
Allerdings ist für den Wiedereinsetzungswerber damit alleine nichts gewonnen, weil die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch voraussetzt, dass die weiteren Voraussetzungen (insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden) vorliegen (vgl dazu neuerlich ). Wenn ein solcher Rechtsirrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, ist im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen (vgl etwa Zl 2013/02/0152, mwH).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des § 46 Abs 1 VwGG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (; ).
Um Termine und Fristen im Verkehr mit Gerichten und Behörden einhalten zu können, muss einer einschreitenden (rechtsmittelwerbenden) Partei auch bekannt sein, an welche Stelle sie ihr Anbringen zu richten hat. Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht wäre es dem Wiedereinsetzungswerber somit oblegen, sich bei geeigneten Stellen zu erkundigen und Gewissheit darüber zu verschaffen, wo er seinen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision einzubringen gehabt hätte (; ; vgl auch ). Dies gilt umso mehr, als im bereits erwähnten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes lediglich davon gesprochen wird, dass eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen ist, wohingegen in der im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes aufgenommenen "Rechtsmittelbelehrung" eine Einbringungsstelle hinsichtlich eines Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung einer außerordentlichen Revision nicht genannt ist.
Dass er dies versucht hätte, bringt der Wiedereinsetzungswerber nicht vor; dass er gehindert oder es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist ebenfalls nicht erkennbar. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft den Wiedereinsetzungswerber sohin ein Verschulden, das den minderen Grad des Versehens übersteigt (; ).
7. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zudem entgegen § 24 Abs 2 VwGG nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht worden. Ein Auftrag an den Wiedereinsetzungswerber, den Wiedereinsetzungsantrag diesbezüglich zu verbessern, erübrigt sich aber, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Antrag zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages gegeben sind und somit auch nach Behebung des Formgebrechens die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (; Zl. 2013/02/0152).
8. Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Wien, am
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Normen | AVG §33 Abs3; AVG §6 Abs1; AVG §66 Abs4; AVG §72 Abs1; VwGG §24 Abs1; VwGG §26 Abs1; VwGG §26 Abs3; VwGG §26; VwGG §34 Abs1; VwGG §34; VwGG §46; VwGG §61 Abs3; VwGG §61; VwGG §62; VwRallg; ZPO; |
Schlagworte | Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030049.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-50273