VwGH 15.12.2015, Ra 2015/02/0230
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die außerordentliche Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe; mit der Darstellung von Revisionspunkten sowie Revisionsgründen - in denen im Übrigen auch keine Ausführungen enthalten sind, die sich mit der Frage der Zulässigkeit der Revision entgegen dem Ausspruch des VwG befassen - wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache der *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW- 251/069/8959/2015/VOR-2, betreffend Vollstreckbarkeitsverfügung zur Zwangsvollstreckung einer Verwaltungsstrafe wegen einer Übertretung des Wiener Tierhaltegesetzes (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien, MA 6), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Die außerordentliche Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe; mit der Darstellung von Revisionspunkten sowie Revisionsgründen - in denen im Übrigen auch keine Ausführungen enthalten sind, die sich mit der Frage der Zulässigkeit der Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes befassen - wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen. Eine Revision, die nicht gesondert die Gründe enthält, aus denen sie entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, ist zurückzuweisen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom ; Zl. Ra 2015/12/0022).
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020230.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-50267