VwGH 01.12.2015, Ra 2015/02/0223
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051; StVO 1960 §24 Abs1 lita; StVO 1960 §99 Abs3 lita; VwGG §25a Abs4 idF 2013/I/033; |
RS 1 | Die Revision ist auch dann nach § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig, wenn es sich bei der bekämpften Entscheidung des VwG um die Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis handelt, mit dem in einer Verwaltungsstrafsache, in der eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden durfte, eine Geldstrafe bis zu 400 Euro verhängt wurde, zumal der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. B , 93/02/0016). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2014/02/0093 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des H in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zlen VGW-032/026/748/2015/A-7 und VGW-032/V/026/8179/2015/A, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
Über den Revisionswerber wurde mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 230,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) verhängt.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der Einspruch des Revisionswerbers gegen die Strafverfügung vom wegen Verspätung zurückgewiesen.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom zurückgewiesen.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.
Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die vom Verwaltungsgericht bestätigten Zurückweisungen in den Bescheiden des Magistrates der Stadt Wien - , die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2014/02/0093, mwN).
Es ist sohin entbehrlich, die Revision wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2015/02/0106, mwN).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051; StVO 1960 §24 Abs1 lita; StVO 1960 §99 Abs3 lita; VwGG §25a Abs4 idF 2013/I/033; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020223.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-50266