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VwGH 05.11.2015, Ra 2015/02/0204

VwGH 05.11.2015, Ra 2015/02/0204

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
EIRAG 2000 §5;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Steht die Unzulässigkeit der Revision (wegen Fehlens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) fest, ist es nicht erforderlich, die - durch einen deutschen Rechtsanwalt vertretene -

Revisionswerberin aufzufordern, das Handeln des einschreitenden deutschen Rechtsanwaltes im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) iSd § 5 EIRAG 2000 nachzuweisen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/02/0017 B RS 2
Normen
AVG §13;
AVG §61a;
VwGG §46 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §46 Abs4 idF 2013/I/033;
VwGVG 2014 §30;
VwRallg;
RS 1
§ 30 VwGVG 2014 regelt die Belehrungspflicht des VwG in abschließender Weise; sie entspricht inhaltlich der bisher in § 61a AVG geregelten Hinweispflicht (vgl. B , Ro 2014/10/0068). Die im angefochtenen Erkenntnis enthaltene "Rechtsmittelbelehrung" hat den Anforderungen des § 30 VwGVG 2014 entsprochen; ein ausdrücklicher Hinweis auf die gemäß § 13 AVG im Internet bekannt gemachte Kundmachung der Präsidentin des VwG war nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich. Es liegt daher auch keine "falsche Rechtsmittelbelehrung" vor. Der Revisionswerber vermag mit seinem Vorbringen keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzulegen.
Normen
B-VG Art133 Abs4;
EIRAG 2000 §5;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Steht die Unzulässigkeit der Revision (wegen Fehlens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) fest, ist es nicht erforderlich, die - durch einen deutschen Rechtsanwalt vertretene -

Revisionswerberin aufzufordern, das Handeln des einschreitenden deutschen Rechtsanwaltes im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) iSd § 5 EIRAG 2000 nachzuweisen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/02/0017 B RS 2

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des D in B, vertreten durch Dr. Fritz Raich, Rechtsanwalt in D-71032 Böblingen/Deutschland, Poststraße 21 - 23, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , Zl. LVwG- 4/1252/9-2015, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Revisionswerber am zugestellt. Die sechswöchige Revisionsfrist endete daher am . Die vorliegende Revision wurde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am , 16:34 Uhr, per Telefax übermittelt.

Nach der gemäß § 13 AVG im Internet (www.lvwg-salzburg.gv.at "Bekanntmachungen") bekanntgemachten Kundmachung der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg sind die Amtsstunden dieses Gerichtes mit Montag bis Donnerstag von 7:30 bis 16:00 Uhr und Freitag von 7.30 bis 12:00 Uhr festgelegt. Die Empfangsgeräte (für Telefax und E-Mail) des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg sind auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, allerdings werden diese nur während der Amtsstunden betreut. Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte übermittelt werden, gelten daher auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg gelangt sind, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt).

Da die nach Ende der Amtsstunden eingebrachte Revision demnach erst am und somit nach Fristablauf als eingelangt gilt, ist sie verspätet (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2015/10/0045, mwN).

Es war daher nicht erforderlich, den - durch einen deutschen Rechtsanwalt vertretenen - Revisionswerber aufzufordern, das Handeln des einschreitenden deutschen Rechtsanwaltes im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte der österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) im Sinne des § 5 EIRAG nachzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2015/02/0017).

Die verspätete Revision war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des D in B, vertreten durch Dr. Fritz Raich, Rechtsanwalt in D-71032 Böblingen, Deutschland, Poststraße 21-23, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom , Zl. LVwG- 4/1252/9-2015, betreffend den Antrag, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist zu bewilligen, sowie über die Revision gegen das vorgenannte Erkenntnis betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

2. Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2015/02/0204- 3, wurde die Revision des Revisionswerbers als verspätet gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , Zl. LVwG-4/1252/9-2015, dem Revisionswerber am zugestellt worden sei. Die sechswöchige Revisionsfrist habe daher am geendet. Die vorliegende Revision sei dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am , 16:34 Uhr, per Telefax übermittelt worden.

Nach der gemäß § 13 AVG im Internet (www.lvwg-salzburg.gv.at "Bekanntmachungen") bekannt gemachten Kundmachung der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichts Salzburg seien die Amtsstunden dieses Gerichtes mit Montag bis Donnerstag von 7:30 bis 16:00 Uhr und Freitag von 7:30 bis 12:00 Uhr festgelegt. Die Empfangsgeräte (für Telefax und E-Mail) des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg seien auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit, allerdings würden diese nur während der Amtsstunden betreut. Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden an diese Empfangsgeräte übermittelt würden, gälten daher auch dann, wenn sie an sich bereits in den Verfügungsbereich des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg gelangt seien, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt).

Da die nach Ende der Amtsstunden eingebrachte Revision demnach erst am und somit nach Fristablauf als eingelangt gälte, sei sie verspätet (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2015/10/0045, mwN).

Mit Antrag vom begehrte der Revisionswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist. Der Revisionswerber führte begründend aus, die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom enthalte weder einen Hinweis, dass "Beschwerden" bis 16:00 Uhr des Tages des Ablaufes der Rechtsmittelfrist einzulegen seien, noch einen Hinweis auf irgendeine Bekanntmachung, Kundmachung oder Verlautbarung eines Gerichtsorgans bzw. auf § 13 AVG. Jeder Empfänger einer solchen gerichtlichen Rechtsmittelbelehrung könne auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit vertrauen. Die "Beschwerde" sei innerhalb der bis 24:00 Uhr laufenden Tagesfrist des eingelangt.

Bei falscher Rechtsmittelbelehrung - wie hier - sei die daraus folgende Fristversäumnis für das Rechtsmittel nach Auffassung des Revisionswerbers unverschuldet. Die "eingelegte Beschwerde" sei daher rechtzeitig. Die in der Prozessordnung "normierte Rechtsmitteleinlegung" könne nicht durch eine Bekanntmachung eines Gerichtspräsidenten außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden.

Mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhob der Revisionswerber gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg neuerlich Revision.

§ 26 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 bis Abs. 4 VwGG idF BGBl. II Nr. 33/2013 lauten (auszugsweise):

"§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung;

2. ...

...

§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen."

Gemäß § 30 VwGVG hat jedes Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes eine "Belehrung" über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;

2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;

3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabegebühren.

§ 30 VwGVG regelt die Belehrungspflicht des Verwaltungsgerichts in abschließender Weise; sie entspricht inhaltlich der bisher in § 61a AVG geregelten Hinweispflicht (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/10/0068, mwN).

Im vorliegenden Fall hat die im angefochtenen Erkenntnis vom enthaltene "Rechtsmittelbelehrung" den Anforderungen des § 30 VwGVG entsprochen; ein ausdrücklicher Hinweis auf die gemäß § 13 AVG im Internet bekannt gemachte Kundmachung der Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg war nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich. Es liegt daher entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers auch keine "falsche Rechtsmittelbelehrung" vor. Der Revisionswerber vermag mit seinem Vorbringen keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darzulegen.

Es war daher nicht notwendig, den - durch einen deutschen Rechtsanwalt vertretenen - Revisionswerber aufzufordern, das Handeln des einschreitenden deutschen Rechtsanwaltes im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte der österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) im Sinne des § 5 EIRAG nachzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2015/02/0017).

Dem Wiedereinsetzungsantrag war gemäß § 46 Abs. 1 und 4 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung nicht stattzugeben.

Die Revision war dementsprechend wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am

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Normen
B-VG Art133 Abs4;
EIRAG 2000 §5;
VwGG §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020204.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-50263