VwGH 21.09.2015, Ra 2015/02/0171
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051; VwGG §25a Abs4 idF 2013/I/033; |
RS 1 | Ist die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls absolut unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2014/02/0054 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW- 032/068/1386/2015/VOR-24, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in Höhe von EUR 172,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.
Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2014/02/0054).
Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2015/02/0106).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051; VwGG §25a Abs4 idF 2013/I/033; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020171.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-50256