Suchen Hilfe
VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0069

VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0069

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
RS 1
Die Erteilung einer unrichtigen (vgl E , 91/02/0073) oder einer unvollständigen (vgl E , 89/03/0291) Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Es genügt auch insoweit die Tatanlastung, dass der Zulassungsbesitzer die begehrte Auskunft unterlassen bzw. dem Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat (vgl E , 94/02/0140). Eine Verfolgungsverjährung konnte damit schon aus diesem Grunde nicht eintreten.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des Mag. B in M, vertreten durch die Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KEG in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW-031/035/30696/2014-6, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 VwGG: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung ein Klammerausdruck zu entfallen habe. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist.

Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht u.a. darauf, dass die erteilte Auskunft im vorliegenden Fall mangels vollständig angegebener Anschrift nicht dem § 103 Abs. 2 KFG entspricht. Im Hinblick darauf, dass es in 1090 Wien einen S-Platz und eine S-Lände gibt, ist die bloße Angabe "S 4/2/10" jedenfalls nicht ausreichend. Dies deshalb, weil bereits die erstinstanzlichen Ermittlungen ergaben, dass die von der revisionswerbenden Partei namhaft gemachte Person seit an der Adresse S-Platz 4/2/10 nicht mehr gemeldet ist und mehrere Hauserhebungen durchgeführt wurden, bei denen an dieser Adresse nie jemand persönlich angetroffen wurde. Damit war aber die Feststellung des verantwortlichen Lenkers "ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen" nicht mehr möglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/02/0213).

Die Erteilung einer unrichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/02/0073) oder einer unvollständigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/03/0291) Auskunft ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Es genügt auch insoweit die Tatanlastung, dass der Zulassungsbesitzer die begehrte Auskunft unterlassen bzw. dem Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/02/0140). Eine Verfolgungsverjährung konnte damit schon aus diesem Grunde nicht eintreten. Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt es sich auch, auf das weitere Revisionsvorbringen näher einzugehen.

In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung
(siehe auch Umfang der Konkretisierung)
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020069.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-50243