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VwGH 17.04.2015, Ra 2015/02/0046

VwGH 17.04.2015, Ra 2015/02/0046

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §25a Abs4 idF 2013/I/033;
RS 1
Die Revision ist auch dann nach § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig, wenn es sich bei der bekämpften Entscheidung des VwG um die Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Straferkenntis handelt, mit dem in einer Verwaltungsstrafsache, in der eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden durfte, eine Geldstrafe bis zu 400 Euro verhängt wurde, zumal der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. B , 93/02/0016).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/02/0093 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision der S in M, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom , Zl. KLVwG-2896/7/2014, betreffend Zurückweisung einer Berufung iA Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: BH Klagenfurt-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.

Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

Über die Revisionswerberin wurde mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der BH Klagenfurt-Land vom unter anderem wegen einer Übertretung des § 13 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) verhängt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Beschluss vom , soweit der Revisionswerberin eine Übertretung nach § 13 Abs. 1 StVO zur Last gelegt wurde, als verspätet zurückgewiesen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die - wie die gegenständliche Zurückweisung einer Beschwerde - in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen (vgl. etwa die Beschlüsse vom , Ra 2015/02/0012, und vom , Ra 2014/02/0093, mwN).

Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen. Es ist sohin auch entbehrlich, die Revision wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt zur Verbesserung an die Revisionswerberin zurückzustellen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §25a Abs4 idF 2013/I/033;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020046.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-50241