VwGH 17.04.2015, Ra 2015/02/0044
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | VStG §21; VStG §45 Abs1 Z4 idF 2013/I/033; VwRallg; |
RS 1 | In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, 19) wird erläutert, dass mit dem neu formulierten § 45 Abs 1 VStG insbesondere die bisher in § 21 Abs 1 VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. § 45 Abs 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen § 21 Abs 1 VStG (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind", besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, anhand derer auch die Rechtsfragen, die der vorliegende Fall aufwirft, gelöst werden können, sodass es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2014/03/0052 B RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des H in G, vertreten durch Dr. Erik Kroker, Dr. Simon Tonini, Dr. Fabian Höss und Mag. Harald Lajlar, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Sillgasse 12/IV, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , Zl. LVwG- 2014/36/3143-3, betreffend Übertretung des KFG (Partei im Sinne des § 21 Abs 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Schwaz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom wurde der Revisionswerber einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG schuldig erkannt. Er habe es als Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Schwaz auf ihr schriftliches Verlangen binnen zwei Wochen ab Zustellung bekannt zu geben, wer dieses Fahrzeug am um 11:11 Uhr in Vomp an einer näher bestimmten Stelle gelenkt habe. Wegen dieser Übertretung wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden).
2. Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit dem nun angefochtenen Erkenntnis keine Folge gegeben. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen.
3. Der Revisionswerber macht zur Begründung der Zulässigkeit der Revision geltend, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgegangen sei, in dem es das Verfahren nicht gegen Erteilung einer Ermahnung beendet habe, obwohl der Revisionswerber darauf einen Rechtsanspruch gehabt habe.
4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5. Der Revisionswerber weist zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Neuregelung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz-2013, BGBl. I Nr. 33/2013, auf die gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 1 VStG in der Fassung vor der genannten Novellierung zurückgegriffen werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/03/0052). Es bedarf daher insoweit - insbesondere auch zum Rechtsanspruch auf Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG unter den dort genannten Voraussetzungen (vgl. zu § 21 Abs. 1 VStG etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/02/0033) - keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung.
Das Vorbringen des Revisionswerbers ist der Sache nach darauf gerichtet, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG unter Aussprechen einer Ermahnung vorgelegen wären und das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass der Revisionswerber einen Rechtsanspruch auf Einstellung habe.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nicht zum Ausdruck gebracht hat, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Rechtsanspruch auf Einstellung des Strafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (bzw. früher zu § 21 Abs. 1 VStG) abgehen zu wollen, sondern dass es die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine derartige Einstellung als nicht gegeben erachtete, insbesondere unter Hinweis auf die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes.
Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, über die der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte.
6. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VStG §21; VStG §45 Abs1 Z4 idF 2013/I/033; VwRallg; |
Schlagworte | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020044.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-50240