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VwGH 07.10.2015, Ra 2015/01/0159

VwGH 07.10.2015, Ra 2015/01/0159

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Wenn die Revisionswerberin in der Zulassungsbegründung rügt, dass zu wesentlichen Fragen nicht unrichtige, sondern vielmehr überhaupt keine Tatsachenfeststellungen bzw. keine Beweisergebnisse zugrunde gelegt worden seien, zeigt sie damit nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der VwGH in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (Hinweis Beschlüsse vom , Ra 2014/19/0039 und vom , Ra 2014/20/0007).
Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
RS 2
Ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision genügt nicht, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen (Hinweis B vom , Ra 2015/05/0019, mwN).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/05/0036 B RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der R (geboren 1953), vertreten durch Mag. Wolfgang Steflitsch, Rechtsanwalt in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W103 2102417-1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom  wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt worden war, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A). Zudem wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Aufschiebungsantrag stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Berger, über die Revision der R Y in B, vertreten durch Mag. Wolfgang Steflitsch, Rechtsanwalt in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , W103 2102417-1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin ist eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig.

2 Mit Bescheid vom wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation fest.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Revisionswerberin gegen ihren Bescheid des BFA erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision zeigt entgegen dem § 28 Abs. 3 VwGG nicht konkret auf, weshalb sie entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2014/03/0024).

6 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit vorgebracht, es sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt worden, damit die Revisionswerberin ihr Vorbringen glaubhaft unter Beweis stellen könne, zumal die angefochtene Entscheidung sehr wesentlich vom persönlichen Eindruck abhänge. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen hätte dürfen, habe es die Durchführung der mündlichen Verhandlung unterlassen.

7 Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt, weil auf Grundlage der Revisionsausführungen nicht festgestellt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ra 2014/20/0017, 0018) fallbezogen abgewichen wäre. Die Revisionswerberin hat die vom BFA getroffenen Feststellungen in ihrer Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen des BFA angeschlossen und ausgeführt, dass dem Vorbringen der Revisionswerberin zu ihren Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Damit war der Sachverhalt jedoch in einem bereits für sich tragenden Punkt im Sinne der hg. Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht nicht als ungeklärt zu betrachten (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2015/18/0279).

8 Wenn die Revisionswerberin in der Zulassungsbegründung weiters rügt, dass zu wesentlichen Fragen nicht unrichtige, sondern vielmehr überhaupt keine Tatsachenfeststellungen bzw. keine Beweisergebnisse zugrunde gelegt worden seien, zeigt sie damit zudem nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. die hg. Beschlüsse vom , Ra 2014/19/0039 und vom , Ra 2014/20/0007).

9 Wenn die Revision in diesem Zusammenhang auf ihre Ausführungen im Rahmen der Revisionsgründe verweist, so verkennt sie, dass ein Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision nicht genügt, um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2015/05/0083).

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb die Revision zurückzuweisen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3;
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §55;
AsylG 2005 §57;
AsylG 2005 §8 Abs1;
BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §52 Abs9;
VwGG §30 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010159.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-50226