Suchen Hilfe
VwGH 10.09.2015, Ra 2015/01/0116

VwGH 10.09.2015, Ra 2015/01/0116

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Stattgebung - Wiederaufnahme einer Angelegenheit nach dem AsylG 1997 - Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens verfügt, in welchem dem Revisionswerber gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl zuerkannt worden war. In der gegen den genannten Beschluss erhobenen Revision beantragte der Revisionswerber aufschiebende Wirkung und brachte dazu im Wesentlichen vor, er sei durch den Beschluss mit allen einhergehenden negativen Konsequenzen, allen voran des ungewissen Aufenthaltsstatus, konfrontiert. Die belangte Behörde hat trotz Aufforderung keine Stellungnahme zum vorliegenden Antrag auf aufschiebende Wirkung abgegeben. Daher war dem Antrag stattzugeben.
Normen
RS 1
Wie die Materialien zum VwGVG 2014 (RV 2009 Blg NR 24. GP, 7) erkennen lassen, sind die Wiederaufnahmsgründe des § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet. Auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe kann folglich zurückgegriffen werden (vgl. auch zum Rückgriff auf § 69 Abs. 3 AVG hinsichtlich der Wiederaufnahme von Amts wegen nach § 32 Abs. 3 VwGVG 2014 den B vom , Ra 2015/05/0004).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/11/0012 E RS 5
Normen
RS 2
Das Fehlen von Rechtsprechung des VwGH zum Erschleichungstatbestand des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG 2014 begründet keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil zu diesem Tatbestand die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu § 69 Abs. 1 Z 1 AVG herangezogen werden kann (Hinweis E vom , 2004/01/0470).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des V (geboren 1966), vertreten durch Mag. Markus Wieneroiter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 5, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W111 1229677- 2/5E, betreffend Wiederaufnahme einer Angelegenheit nach dem AsylG 1997, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss vom wurde die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens verfügt, in welchem dem Revisionswerber gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl zuerkannt worden war.

In der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Revision beantragte der Revisionswerber aufschiebende Wirkung und brachte dazu im Wesentlichen vor, er sei durch den angefochtenen Beschluss mit allen einhergehenden negativen Konsequenzen, allen voran des ungewissen Aufenthaltsstatus konfrontiert.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.

Die belangte Behörde hat trotz Aufforderung keine Stellungnahme zum vorliegenden Antrag auf aufschiebende Wirkung abgegeben.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Revision des V E in W, vertreten durch Mag. Markus Wieneroiter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 5, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W111 1229677-2/5E, betreffend Wiederaufnahme einer Angelegenheit nach Asylgesetz 1997 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, tschetschenischer Staatsangehöriger zu sein.

2 Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom wurde dem Revisionswerber rechtskräftig gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 ausgesprochen, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend stellte der UBAS fest, der Revisionswerber sei russischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und es drohe ihm in der Russischen Föderation Verfolgung.

3 Am übermittelte das Bundesasylamt den Akt zur Prüfung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG an den Asylgerichtshof. Das Bundesasylamt hatte die Mitteilung der Landespolizeidirektion Wien erhalten, dass der Revisionswerber die ukrainische Staatsangehörigkeit besitze.

4 Mit dem angefochtenen Beschluss vom verfügte das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG die Wiederaufnahme des mit dem genannten Bescheid des UBAS rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens (A). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt

(B).

Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, anlässlich einer Opfervernehmung der Ex-Gattin des Revisionswerbers wegen des Verdachtes auf beharrliche Verfolgung sei von dieser bei der Landespolizeidirektion Wien zu Protokoll gegeben worden, dass ihr Mann die ukrainische Staatsbürgerschaft besäße. Der Revisionswerber habe bei der Beschuldigtenvernehmung vor der Landespolizeidirektion Wien zu Protokoll gegeben, er habe bis zum Jahr 2000 tatsächlich die ukrainische Staatsangehörigkeit besessen und in diesem Jahr die russische Staatsbürgerschaft angenommen. Ob ihm die ukrainische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei, wisse er nicht. Über die österreichische Botschaft sei beim staatlichen Migrationsdienst der Ukraine nachgefragt worden, ob der Revisionswerber ukrainischer Staatsangehöriger sei. Diese Nachfrage habe ergeben, dass der Revisionswerber Staatsangehöriger der Ukraine sei. Aus einem Schreiben des Innenministeriums der Ukraine vom ergebe sich zudem, dass der Revisionswerber am von einem ukrainischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe wegen Erpressung verurteilt worden sei.

Es sei evident, dass der Revisionswerber im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem UBAS objektiv unrichtige Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit sowie zu dem seiner Ausreise vorangehenden Zeitraum gemacht habe, um daraus einen Vorteil zu ziehen. Es sei ersichtlich, dass der Revisionswerber jene entscheidungsrelevanten Tatsachen im damaligen Asylverfahren bewusst verschwiegen habe. So habe er in der mündlichen Verhandlung vor dem UBAS angegeben, sich seit seiner Geburt nur in Tschetschenien und in Österreich aufgehalten zu haben. Auch sei er nie verhaftet worden oder habe Probleme mit Behörden gehabt. Die in Frage stehenden Angaben seien von wesentlicher Bedeutung, da die Staatsangehörigkeit bzw. eine allfällige Doppelstaatsangehörigkeit eines Fremden im Verfahren auf internationalen Schutz von zentraler Bedeutung sei und die Gewährung von Asyl aufgrund der Verfolgungsbehauptung als russischer Staatsangehöriger in seinem Herkunftsstaat erfolgt sei. Daher liege ein "Erschleichen" vor, wobei das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 Abs. 1 Z 1 AVG verweist (unter anderem das hg. Erkenntnis vom , 2004/01/0470).

Seine Zuständigkeit zur Wiederaufnahme stützte das Verwaltungsgericht auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG, § 75 Abs. 20 AsylG 2005, § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG sowie § 69 Abs. 4 AVG.

Das Verwaltungsgericht nehme daher das Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wieder auf. Gleichzeitig trete mit Erlassung des Beschlusses der Bescheid des UBAS vom ex tunc außer Kraft trete.

5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revision führt zur Zulässigkeit der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG aus, es fehle im konkreten Fall an Rechtsprechung zu "§ 34 VwGVG". Gemäß § 17 VwGVG seien auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG jedoch mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anwendbar. Auch nach herrschender Lehre sei die Anwendung des § 69 AVG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausgeschlossen. Als Rechtsgrundlage sei vom Verwaltungsgericht "§ 34 VwGG" herangezogen worden, in der Begründung beziehe sich das Verwaltungsgericht jedoch auf § 69 AVG, obwohl dessen Anwendung nach § 17 VwGVG ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Somit widerspreche die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes dem Gesetzeswortlaut.

8 Schon im Hinblick darauf, dass sich der angefochtene Beschluss auf § 32 VwGVG stützt, ist die Revision dahingehend zu lesen, dass sie als grundsätzliche Rechtsfrage das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 VwGVG vorbringt.

9 Es besteht jedoch bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zur Wiederaufnahme nach § 32 VwGVG:

So hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom , Ro 2015/11/0012, unter Verweis auf die Materialien zu dieser Bestimmung festgehalten, dass die Wiederaufnahmsgründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe zurückgegriffen werden kann.

In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch den hg. Beschluss vom , Ra 2015/05/0004, zitiert, in dem auf die hg. Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3 AVG verwiesen (hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0273, mwN) und festgehalten wurde, dass sich diese auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 32 Abs. 3 VwGVG übertragen lässt.

Im hg. Beschluss vom , Ra 2014/18/0089, hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Asylangelegenheit auf die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Wiederaufnahme und neuem Antrag (hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/01/0431, mwN) verwiesen und ebenso festgehalten, dass diese auf den nahezu wortgleichen § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG übertragbar ist.

Im Einklang mit dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache zur Beurteilung des Wiederaufnahmegrundes des § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erschleichen eines Bescheides nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG (u.a. hg. Erkenntnis vom , 2004/01/0470) herangezogen.

10 In der Revision werden aus diesen Gründen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010116.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-50224