VwGH 26.03.2015, Ra 2014/22/0194
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Eine außerordentliche Revision ist gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim VwG und nicht beim VwGH einzubringen. Die entgegen dieser Vorschrift beim VwGH eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit hg. Beschluss an das zuständige LVwG weitergeleitet. Ungeachtet einer an sich fristgerechten Postaufgabe ist eine solche Revision als verspätet anzusehen, weil sie nicht an die zuständige Stelle adressiert war und somit das "Postlaufprivileg" des § 33 Abs. 3 AVG nicht gegriffen hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2014/22/0046 B RS 1 |
Normen | VwGG §24 Abs1; VwGG §24 Abs4; VwGG §25a Abs5; VwGG §26 Abs3; VwGG §34 Abs1; VwGH-EVV 2015 §1 Abs1; |
RS 2 | Ein E-Mail, mit dem der Revisionswerber seine Äußerung zum Verspätungsvorhalt des VwGH übermittelt, ist gem § 1 Abs 1 der VwGH-EVV keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftstücken. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl und Hofrätin Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , Zl. VGW- 151/059/24141/2014-7, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien wurde der Revisionswerberin zu Handen ihres Rechtsvertreters am zugestellt. Somit lief gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision bis . Diese außerordentliche Revision wäre gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz iVm § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgericht und nicht beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen gewesen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 24 VwGG K 5). Die entgegen dieser Vorschrift beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit hg. Beschluss vom an das zuständige Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet, wo sie am einlangte. Ungeachtet der an sich fristgerechten Postaufgabe ist die Revision als verspätet anzusehen, weil sie nicht an die zuständige Stelle adressiert war und somit das "Postlaufprivileg" des § 33 Abs. 3 AVG nicht gegriffen hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 33 Rz 10, sowie die hg. Beschlüsse vom , Ra 2014/22/0046, und vom , Ra 2014/22/0059).
Im Übrigen ist das E-Mail, mit dem die Revisionswerberin ihre Äußerung zu dem hg. Verspätungsvorhalt übermittelte, gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die elektronische Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes - VwGH-EVV, BGBl. II Nr. 360/2014, keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftstücken.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war daher die außerordentliche Revision ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | AVG §33 Abs3; AVG §6; VwGG §24 Abs1; VwGG §24 Abs4; VwGG §25a Abs5; VwGG §26 Abs1; VwGG §26 Abs3; VwGG §34 Abs1; VwGH-EVV 2015 §1 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220194.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-50219