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VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0123

VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0123

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Das Verwaltungsgericht überschreitet seine Entscheidungsbefugnis nicht, wenn es gegenüber der Vorinstanz den Versagungsgrund ändert (Hinweis E , 2008/22/0085), zumal es sich bei dem Erfordernis nach § 21 Abs. 1 NAG 2005, den Antrag im Ausland einzubringen und die Entscheidung im Ausland abzuwarten, nicht um ein bloßes Formalerfordernis, sondern um eine Erfolgsvoraussetzung handelt (Hinweis E , 2008/22/0202).
Norm
RS 2
Gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG 2005 ist die "Inlandsantragstellung" zuzulassen, wenn keines der angeführten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" - worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fällt - im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK "nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist" (vgl. E , 2010/21/0460).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , Zl. VGW- 151/080/11151/2014-9, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Entgegen dem Revisionsvorbringen überschreitet das Verwaltungsgericht seine Entscheidungsbefugnis nicht, wenn es gegenüber der Vorinstanz den Versagungsgrund ändert (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0085), zumal es sich bei dem Erfordernis nach § 21 Abs. 1 NAG, den Antrag im Ausland einzubringen und die Entscheidung im Ausland abzuwarten, nicht um ein bloßes Formalerfordernis, sondern um eine Erfolgsvoraussetzung handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0202, mwN).

Gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG 2005 ist die "Inlandsantragstellung" zuzulassen, wenn keines der angeführten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" - worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fällt - im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK "nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist" (vgl. das in der Revision angeführte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/21/0460). Die vom Verwaltungsgericht Wien im vorliegenden Fall nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und unter ausreichender Berücksichtigung aller maßgeblichen Aspekte erzielte Lösung kann im Ergebnis nicht als unvertretbar angesehen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass die bei Erlassung eines Aufenthaltstitels unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2014/22/0062, mwN). Inwiefern das angefochtene Erkenntnis von der angeführten hg. Rechtsprechung abweicht, wird in der Revision nicht aufgezeigt.

Auch mit dem Hinweis, der Revisionswerber könne aufgrund seiner zum Daueraufenthalt berechtigten Ehegattin Rechte aus der Richtlinie 2004/38/EG geltend machen, wirft die Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220123.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-50217