VwGH 27.02.2015, Ra 2014/22/0122
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Der Umstand, dass in Bezug auf die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG das VwG seinen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht näher begründet hat, führt für sich betrachtet noch nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären (vgl. B , Ra 2014/09/0022; B , Ra 2014/21/0015). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2014/21/0045 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und die Hofräte Dr. Mayr sowie Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , Zl. VGW- 151/023/22705/2014-12, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Verwaltungsgerichtshof brachte bereits zum Ausdruck, dass eine im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorzunehmende Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sei (vgl. den Beschluss vom , Ra 2014/22/0062, mwN). Soweit der Revisionswerber der angefochtenen Entscheidung unter Hinweis auf zahlreiche hg. Erkenntnisse (etwa vom , 2012/18/0062, vom , 2009/21/0182, und vom , 2011/22/0185) ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorwirft, trifft dies schon deshalb nicht zu, weil sich der Sachverhalt des gegenständlich zu beurteilenden Falles von den Sachverhaltskonstellationen, die den zitierten Erkenntnissen zugrunde lagen, in wesentlichen Elementen (insbesondere durch das gegen den Revisionswerber im Jahr 2007 erlassene Aufenthaltsverbot wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe, auf Grund derer seine berufliche Integration erst möglich wurde, und fehlende familiäre Bindungen; vgl. zum erstgenannten Aspekt das hg. Erkenntnis vom , 2008/18/0679) unterscheidet.
Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht Wien seinen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ausschließlich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes beschränkte, führt für sich betrachtet noch nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2014/21/0045, mwN).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014220122.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-50216