VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0059
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Eine außerordentliche Revision ist gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim VwG und nicht beim VwGH einzubringen. Die entgegen dieser Vorschrift beim VwGH eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit hg. Beschluss an das zuständige LVwG weitergeleitet. Ungeachtet einer an sich fristgerechten Postaufgabe ist eine solche Revision als verspätet anzusehen, weil sie nicht an die zuständige Stelle adressiert war und somit das "Postlaufprivileg" des § 33 Abs. 3 AVG nicht gegriffen hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2014/22/0046 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lechner, in der Revisionssache des U in G, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom , Zl. LVwG 26.16-2144/2014-21, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde dem Revisionswerber am zugestellt. Am langte sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein. Diesem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss vom stattgegeben. Der Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom wurde dem Verfahrenshelfer am zugestellt. Somit lief gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision bis . Diese außerordentliche Revision wäre gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz iVm § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgericht und nicht beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen gewesen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 24 VwGG K 5). Die entgegen dieser Vorschrift beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit hg. Beschluss vom an das zuständige Landesverwaltungsgericht Steiermark weitergeleitet, wo sie am eingelangt ist. Ungeachtet der an sich fristgerechten Postaufgabe ist die Revision als verspätet anzusehen, weil sie nicht an die zuständige Stelle adressiert war und somit das "Postlaufprivileg" des § 33 Abs. 3 AVG nicht gegriffen hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 33 Rz 10, sowie den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2014/22/0046).
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war daher die außerordentliche Revision ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220059.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-50213