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VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0002

VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0002

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Eine faktische Aussetzung des Verfahrens ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Verwaltungsbehörde zurückzuführen, wenn die Behörde zu einer Aussetzung gemäß § 38 AVG berechtigt war (vgl. E , 2011/22/0316).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Robl und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , Zl. VGW- 151/063/11190/2014-2, betreffend Abweisung einer Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Das Verwaltungsgericht hat zunächst - insoweit in Übereinstimmung mit der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2011/22/0316) - festgehalten, dass eine faktische Aussetzung des Verfahrens nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Verwaltungsbehörde zurückzuführen ist, wenn die Behörde zu einer Aussetzung gemäß § 38 AVG berechtigt war. Fallbezogen bejahte das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 zweiter Satz AVG im Hinblick auf das anhängige Wiedereinsetzungsverfahren (betreffend das Asylverfahren des Revisionswerbers) und wies die Säumnisbeschwerde dementsprechend ab. Der Revisionswerber bringt lediglich allgemein vor, das Verwaltungsgericht (gemeint wohl: die Verwaltungsbehörde) hätte die Entscheidung keinesfalls zehn Monate "aussetzen" dürfen. Bezogen auf den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Grund für die Abweisung der Säumnisbeschwerde (nämlich das anhängige Wiedereinsetzungsverfahren) erstattet er aber kein konkretes Vorbringen, weshalb es der Revision an einer hinreichenden Darlegung der Gründe für ihre Zulässigkeit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG mangelt. Soweit der Revisionswerber ins Treffen führt, ein Einreiseverbot sei "keinesfalls ein absoluter Versagungsgrund", vermag er damit schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, von deren Lösung die Revision abhängt, weil das Verwaltungsgericht - wie bereits dargelegt - die Abweisung der Säumnisbeschwerde nicht auf diesen Umstand gestützt hat.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220002.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-50212