VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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RS 1 | Ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustG iVm § 23 ZustG kommt - mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle - dann nicht in Betracht, wenn eine Partei (schon von Anfang an) keine Abgabestelle hatte (Hinweis E vom , 2011/21/0244). Dass eine Partei allenfalls ihren nach dem AsylG 2005 bestehenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, ist dabei nicht relevant, weil es für die Zustellung nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG nur auf eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 8 Abs. 1 ZustG ankommt. Davon zu unterscheiden ist jene Sachverhaltskonstellation, in der eine Partei die unverzügliche Mitteilung der Änderung ihrer Abgabestelle unterlassen hat, wobei auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) eine solche Änderung darstellt (Hinweis E vom , 2001/01/0559). Im gegenständlichen Fall stellte der Revisionswerber während seiner Schubhaft im Polizeianhaltezentrum einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz, er war dort auch laut eingeholter Melderegister-Auskunft bis zu seiner Haftentlassung gemeldet und verfügte über eine Abgabestelle (Hinweis E vom , 2006/20/0035). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des T S I D in W, vertreten durch Mag. Stefan Rust, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/1. OG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , I408 1439039- 2/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Revisionswerber macht geltend, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil sich die im § 8 Abs. 1 ZustG normierte Mitteilungspflicht auf die "Änderung" der "bisherigen Abgabestelle" beziehe und somit voraussetze, dass die Partei über eine Abgabestelle verfüge und diese nicht bekannt gebe. Andernfalls komme ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustG "mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle" nicht in Betracht. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes könne eine Partei, die über keine Abgabestelle verfüge, ihre Mitteilungspflicht gem. § 8 Abs. 2 ZustG nicht verletzen. Das BVwG sei konträr zu dieser Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die fehlende Meldung einer Abgabestelle per se eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Revisionswerbers gem. § 8 Abs 1 ZustG darstelle und somit die Zustellung durch Hinterlegung zulässig sei.
Mit diesem Vorbringen wird im gegenständlichen Fall jedoch insofern kein Abweichen von der Rechtsprechung aufgezeigt, als die in der Zulässigkeitsbegründung dargelegte Judikatur auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden ist.
Nach der genannten Judikatur (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2011/21/0244, mwN) kommt ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustG iVm § 23 ZustG - mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle - dann nicht in Betracht, wenn eine Partei (schon von Anfang an) keine Abgabestelle hatte. Dass eine Partei allenfalls ihren nach dem AsylG 2005 bestehenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, ist dabei nicht relevant, weil es für die Zustellung nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG nur auf eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 8 Abs. 1 ZustG ankommt.
Davon zu unterscheiden ist jene Sachverhaltskonstellation, in der eine Partei die unverzügliche Mitteilung der Änderung ihrer Abgabestelle unterlassen hat, wobei auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) eine solche Änderung darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/01/0559). Im gegenständlichen Fall stellte der Revisionswerber während seiner Schubhaft im Polizeianhaltezentrum einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz, er war dort auch laut eingeholter Melderegister-Auskunft vom bis zu seiner Haftentlassung am gemeldet und verfügte über eine Abgabestelle (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2006/20/0035). Das behauptete Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist deshalb zu verneinen.
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Aus diesen Gründen war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014200184.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-50207