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VwGH 12.03.2015, Ra 2014/18/0135

VwGH 12.03.2015, Ra 2014/18/0135

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene und an den Verwaltungsgerichtshof adressierte außerordentliche Revision wurde um 19:33 Uhr, am letzten Tag der Revisionsfrist, per ERV beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (Hinweis B vom , Ra 2014/18/0006, mwN). War daher die Revisionsfrist schon im für den Verwaltungsgerichtshof frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung abgelaufen, kann von einer Weiterleitung abgesehen werden (Hinweis B vom , Ra 2014/15/0001). Die Revision war demnach ohne Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Klammer, in der Revisionssache der *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W211 2008965- 1/8E, betreffend eine Asylangelegenheit, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Daraus ergibt sich, dass jede Revision, also auch eine außerordentliche, beim Verwaltungsgericht einzubringen ist.

Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt gemäß § 26 Abs. 3 leg. cit. im Falle der Abweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

Im Revisionsfall stellte die Revisionswerberin durch ihren Rechtsvertreter rechtzeitig einen Antrag auf Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W211 2008965- 1/8E. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , dem Vertreter der Revisionswerberin am zugestellt, abgewiesen.

Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene und an den Verwaltungsgerichtshof adressierte außerordentliche Revision wurde am , 19:33 Uhr, dem letzten Tag der Revisionsfrist, per ERV beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Ra 2014/18/0006, mwN).

Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am und war daher schon im für den Verwaltungsgerichtshof frühestmöglichen Zeitpunkt zur Weiterleitung, am , abgelaufen, weshalb von einer Weiterleitung abgesehen werden konnte (vgl. den hg. Beschluss vom , Ra 2014/15/0001).

Die Revision war demnach ohne Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180135.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-50195