VwGH 10.11.2015, Ra 2014/18/0091
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages bewirkt im Gegensatz zur Abweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe, dass die Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision nicht mit Zustellung der Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe neu zu laufen beginnt, sondern von der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses des VfGH zu berechnen ist (vgl. zur alten Rechtslage etwa ; zur Zurückweisung eines verspäteten Verfahrenshilfeantrages vgl. ). |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2014/18/0092
Ra 2014/18/0095
Ra 2014/18/0094
Ra 2014/18/0093
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. I D, 2. Z D, 3. M D,
4. A D, 5. T D, alle vertreten durch Dr. Stefan Müller, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom , Zlen. W189 1415999-2/5E (zu 1.), W189 1416036- 2/5E (zu 2.), W189 1416033-2/5E (zu 3.), W189 1418613-2/5E (zu 4.) und W189 1436707-2/5E (zu 5.), betreffend Asylangelegenheiten, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Die revisionswerbenden Parteien, Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellten nach Abweisung ihrer ersten Anträge auf internationalen Schutz und Ausweisung in die Russische Föderation am neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidungen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnissen jeweils vom gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG ab.
Mit Beschluss vom wies der Verwaltungsgerichtshof die zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen diese Erkenntnisse des BVwG gestellten Anträge auf Verfahrenshilfe der revisionswerbenden Parteien ab. Zeitgleich bewilligte der Verfassungsgerichtshof die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieselben Erkenntnisse, lehnte aber mit Beschluss vom die Behandlung der daraufhin erhobenen Beschwerden ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die revisionswerbenden Parteien stellten sodann erneut Anträge auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof zur Erhebung einer außerordentlichen Revision, die dieser wegen entschiedener Sache und unter Hinweis auf § 61 Abs. 7 VwGG mit Beschluss vom zurückwies.
Die gegenständlichen außerordentlichen Revisionen wurden am beim BVwG im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht. Zur Rechtzeitigkeit führen die revisionswerbenden Parteien darin aus, der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes über die Zurückweisung der Anträge auf Verfahrenshilfe vom sei ihnen am zugestellt worden, weswegen - wie im Beschluss ausgesprochen worden sei - die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision mit diesem Tag zu laufen begonnen habe.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. Gemäß Abs. 4 leg. cit. beginnt die Revisionsfrist bei Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes. Eine vom Verfassungsgerichtshof bewilligte Verfahrenshilfe und die Bestellung eines Rechtsanwaltes gilt gemäß § 61 Abs. 7 VwGG auch für das Revisionsverfahren.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Verfahrenshilfeanträge der revisionswerbenden Parteien mit Beschluss vom wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Die Zurückweisung bewirkt im Gegensatz zur Abweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe, dass die Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision nicht mit Zustellung der Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe neu zu laufen beginnt, sondern von der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses zu berechnen ist (vgl. zur alten Rechtslage etwa ; zur Zurückweisung eines verspäteten Verfahrenshilfeantrages vgl. ).
Für die Rechtzeitigkeit der gegenständlichen außerordentlichen Revision kommt es daher auf die Zustellung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes an. Dazu haben die revisionswerbenden Parteien in ihren nach Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof gestellten Anträgen auf Verfahrenshilfe selbst angegeben, sie hätten den Beschluss am erhalten. Dieses Datum ergibt sich auch aus einem dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Zustellnachweis aus dem elektronischen Rechtsverkehr.
Die gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechswöchige Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision hat somit mit Zustellung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes an die revisionswerbenden Parteien am zu laufen begonnen und endete daher mit Ablauf des . Die am beim BVwG im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachten gegenständlichen außerordentlichen Revisionen waren daher wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180091.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-50193