VwGH 09.10.2014, Ra 2014/18/0047
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Soweit in den außerordentlichen Revisionen zu den Gründen des § 28 Abs. 3 VwGG (nur) allgemein behauptet wird, es fehle Rechtsprechung darüber, inwieweit vor dem Bundesverwaltungsgericht - im Hinblick auf die Bestimmungen des BFA-VG 2014 und VwGVG 2014 in Verbindung mit der GRC - von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden könne, zeigen die Revisionswerber damit nicht konkret auf, dass die vorliegende Revisionssache von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, zu der noch keine Rechtsprechung besteht. Im Übrigen wird zur Frage der Verhandlungspflicht (nach § 24 VwGVG 2014 und § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014) darauf hingewiesen, dass diese bereits mit dem E vom , Ra 2014/20/0017 und 0018, geklärt wurde. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2014/01/0033 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. L513 1431627- 1/19E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zusammengefasst geltend gemacht, dass es keine hg. Rechtsprechung zu den einfachgesetzlichen Vorschriften der § 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 Abs. 1 VwGVG, sowie zum Einfluss von Art. 47 Abs. 2 Grundrechtecharta (GRC) i.V.m. Art. 6 EMRK auf diese einfachgesetzlichen Vorschriften gebe. Überdies sei das Bundesverwaltungsgericht von der bisherigen Rechtsprechung zur Erforderlichkeit einer "Beschwerdeverhandlung" und der Wahrung des Parteiengehörs abgewichen.
Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt, weil die Frage der Verhandlungspflicht (nach § 24 VwGVG und § 21 Abs. 7 BFA-VG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 GRC und Art. 6 EMRK) bereits mit dem hg. Erkenntnis vom , Ra 2014/20/0017 und 0018, geklärt wurde. Es kann auf Grundlage der Revisionsausführungen nicht festgestellt werden, dass die im zitierten Erkenntnis genannten Kriterien betreffend die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von diesem außer Acht gelassen wurden.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014180047.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-50190