VwGH 24.09.2014, Ra 2014/18/0041
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | VwGG §24 Abs1; VwGG §26 Abs1; VwGG §26 Abs3; VwGG §34 Abs1; VwGG §61; |
RS 1 | Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Der verfahrensgegenständliche Revisionsschriftsatz wurde entgegen dieser Bestimmung beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wurde (Hinweis B vom , Ro 2014/02/0096, mwN). Im vorliegenden Fall langte die außerordentliche Revision nach deren Weiterleitung beim Bundesverwaltungsgericht nach Ablauf der Revisionsfrist ein und ist daher als verspätet anzusehen. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2014/18/0006 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Klammer, in der Revisionssache der revisionswerbenden Partei H D in W, vertreten durch Mag. Andrea Strodl, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Karmelitergasse 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W206 1422606- 2/2E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom wurde dem Revisionswerber die Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W206 1422606- 2/2E, bewilligt.
Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom , Zl. Vz 1056/2014, wurde aufgrund des oben genannten Beschlusses RA Dr. Johannes Fuchs zum Vertreter des Revisionswerbers bestellt. Der Bestellungsbeschluss wurde dem Verfahrenshelfer am selben Tag zugestellt.
Die direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte außerordentliche Revision wurde aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo sie am einlangte.
1.1. Der festgestellte zeitliche Verfahrenshergang ist aktenkundig und stimmt mit dem Vorbringen zur Rechtzeitigkeit in der Revision überein (zur Zugrundelegung der Angaben betreffend die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 94/18/0663).
2. Gemäß § 26 Abs. 3 VwGG beginnt die Revisionsfrist im Falle der Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts an diesen. Ausgehend von diesem fristauslösenden Ereignis endete die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision am .
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die verfahrensgegenständliche Revision wurde entgegen dieser Bestimmung beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, ist die Frist nur dann gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/02/0096, mwN).
Im vorliegenden Fall langte die außerordentliche Revision nach deren Weiterleitung - eine die Frist allenfalls wahrende Postaufgabe durch die weiterleitende Stelle kommt hier ausgehend von den Feststellungen nicht zum Tragen - beim Bundesverwaltungsgericht erst am , sohin nach Ablauf der Revisionsfrist, ein und ist daher als verspätet anzusehen.
3. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren im Umlaufweg gemäß § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | VwGG §24 Abs1; VwGG §26 Abs1; VwGG §26 Abs3; VwGG §34 Abs1; VwGG §61; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014180041.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-50189