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VwGH 06.10.2014, Ra 2014/18/0036

VwGH 06.10.2014, Ra 2014/18/0036

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2014/18/0037

Ra 2014/18/0039

Ra 2014/18/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des M, geboren 1979, der 2. F, geboren 2011, 3. der Dgeboren 1982, und 4. der Ma, geboren 2008, alle vertreten durch Mag. Gregor Sieber, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 25, der gegen die Erkenntnisse vom , 1) Zl. W 159 1437110-1/27E, 2) Zl. W159 1437111-1/12E und 3) Zl. W159 1437112/1-11E, vom , Zl. W159 1437113-1/10W, des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

Im gegenständlichen Fall wurden die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Revisionswerbern nicht näher begründet.

Im Übrigen sind mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse verbundene unverhältnismäßige Nachteile im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht ohne Weiteres zu erkennen. Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Beschwerden der Revisionswerber gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen und die Verfahren gleichzeitig zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die angefochtenen Erkenntnisse bieten daher keinen Titel für eine Abschiebung der Revisionswerber.

Den Anträgen war daher nicht stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2014/18/0037

Ra 2014/18/0039

Ra 2014/18/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin des VwGH Dr. Sporrer, Hofrat Mag. Nedwed sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, in den Revisionssachen der revisionswerbenden Parteien 1. M T, 2. F T, 3. D B, 4. M T, alle in S, alle vertreten durch Mag. Gregor Sieber, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 25, gegen die Erkenntnisse jeweils vom , 1) Zl. W159 1437110-1/27E, 2) Zl. W159 1437113- 1/10E, 3) Zl. W159 1437111-1/12E und 4) Zl. W159 1437112/1-11E, des Bundesverwaltungsgerichts, jeweils betreffend eine Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Zur Begründung für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG verweisen die Revisionen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde im Fall eines mangelhaften Beweisanbots, etwa weil lediglich der Name des Zeugen angegeben wurde, verpflichtet sei, eine angemessene Frist zur Bekanntgabe einer ladungsfähigen Anschrift des Zeugen von Amts wegen festzusetzen und erst nach Ablauf der Frist annehmen dürfe, dass der Beweis nicht erbracht werden könne. Die gegenständlich ohne nähere Begründung unterlassene Einvernahme der beantragten Zeugen stelle einen relevanten Verfahrensmangel dar.

Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen.

Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen: Die in der Beschwerde beantragten Zeugen, deren Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht (mangels ladungsfähiger Adresse) nicht stattgefunden hat, wurden für Beweisthemen beantragt, die zum Teil unbestimmt und zum Teil nicht beweisbedürftig waren, weil das BVwG die zu beweisenden Tatsachen ohnedies der Entscheidung zugrunde gelegt hat oder sie für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung waren.

Das weitere Vorbringen der Revisionen, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht eingehend mit der Situation von Rückkehrern in Tschetschenien auseinandergesetzt, ist ebenfalls nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revisionen zu begründen, weil nicht dargelegt wird, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des hier festgestellten Sachverhalts konkret von der Judikatur abgewichen ist.

In den Revisionen werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AsylG 2005 §75 Abs20;
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014180036.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-50188