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VwGH 26.08.2015, Ra 2014/17/0051

VwGH 26.08.2015, Ra 2014/17/0051

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §14 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Soweit zur Revisionszulässigkeit vorgebracht wird, die grundsätzliche Rechtsfrage liege darin, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen der Behörde mitgeteilten Informationen eine Anmeldung eines Spielapparates vorliege, wird keine Rechtsfrage, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, aufgeworfen. Dies schon deshalb, weil damit nicht zur Darstellung gebracht wird, welche konkrete Rechtsfrage sich in diesem Zusammenhang im Revisionsfall stellt, also welcher Sachverhalt konkret vorliegt, der nach Ansicht des Revisionswerbers - entgegen der im angefochtenen Erkenntnis vertretenen Rechtsansicht - eine Anmeldung von Spielapparaten darstellt.
Normen
VergnügungssteuerG Wr 2005 §14 Abs2;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §19 Abs1;
RS 2
Zur Frage, ob das Einbekennen der Vergnügungssteuerpflicht notwendig gewesen wäre, um nicht den Verwaltungsstrafbestand der Verkürzung der Vergnügungssteuer gemäß § 19 Abs 1 VGSG zu verwirklichen, ist auszuführen, dass eine Verletzung der Anmeldepflicht nicht vorliegt, wenn die Angaben die Abgabenbehörde in die Lage versetzen, deren Richtigkeit anhand der Angaben in der Erklärung zu überprüfen. Es muss der volle und ganze Sachverhalt offengelegt werden. Es schadet allerding nicht, wenn zusätzlich betreffend die Steuerpflicht eine unrichtige Rechtsansicht vertreten wird (vgl ).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. P, vertreten durch Dr. Erich Jungwirth, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Trautsongasse 6, der gegen das Urteil des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7501329/2014, betreffend Verkürzung von Vergnügungssteuer, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit der vorliegenden Revision bekämpft der Antragsteller die Verhängung von Geldstrafen wegen Verkürzung von Vergnügungssteuer nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz.

Die Revision hat der Antragsteller mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG zuzuerkennen, da der sofortige Vollzug des Urteils unter Berücksichtigung der derzeitigen Arbeitslosigkeit des Revisionswerbers, Schulden in der Höhe von ca EUR 60 000,-- und der Sorgepflichten für drei Kinder für den Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre, zumal sich die mit dem angefochtenen Urteil verhängten Geldstrafen zuzüglich Verfahrenskostenbeitrag auf insgesamt EUR 3 850,-- beliefen und der Antragsteller außer Stande sei, diesen Betrag in Einem zu bezahlen, respektive für die sofortige Bezahlung versuchen müsste, einen Kredit aufzunehmen.

Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, da besonders qualifizierte, über das bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorhandene öffentliche Interesse hinausgehende Interessen, die eine sofortige Umsetzung des Urteils zwingend geböten, nicht vorlägen, da die Abgabeneinbringung bloß verzögert würde. Dritten Personen könnte aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls keinerlei Nachteil erwachsen.

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg Nr 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter, tunlichst ziffernmäßiger Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Beschlusses für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl zB den hg Beschluss vom , Ro 2014/17/0064).

Derartige Angaben, die eine Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers ermöglichten, enthält der vorliegende Antrag nicht.

Es wird vom Antragsteller insbesondere auch nicht ausgeführt, inwieweit ihm nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafen (§ 54b Abs 3 VStG) bewilligt werden könnte. Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist (vgl zB den hg Beschluss vom , Zlen AW 2013/17/0019 bis 0020).

Würde man bei wirtschaftlichen Verhältnissen, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkennen, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte und auch nicht auf allenfalls neu hervorkommendes Vermögen greifen. Dies könnte zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl den hg Beschluss vom , Zl AW 2013/17/0045).

Nach der hg Rechtsprechung ist auch die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Geldbetrages über Kredite zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl zB den hg Beschluss vom , Zl Ro 2014/17/0036).

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Mag. P M in Wien, vertreten durch Dr. Erich Jungwirth, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Trautsongasse 6, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/7501329/2014, betreffend Verkürzung von Vergnügungssteuer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit sieben Straferkenntnissen des Magistrats der Stadt Wien vom 23. und  wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der W-P BetriebsgmbH der Verkürzung von Vergnügungssteuer gemäß § 14 Abs 2 und § 17 Abs 3 iVm § 19 Abs 1 des (Wiener) Vergnügungssteuergesetzes 2005 (VGSG) für schuldig erkannt. Es wurden über ihn Geldstrafen sowie im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

2 Das Bundesfinanzgericht gab mit dem angefochtenen Erkenntnis den vom Revisionswerber gegen diese sieben Bescheide erhobenen Beschwerden teilweise Folge und änderte die bekämpften Straferkenntnisse dahin ab, dass die verhängten Geldstrafen, die Ersatzfreiheitsstrafen und der Kostenbeitrag zu den erstinstanzlichen Strafverfahren jeweils herabgesetzt wurden. Weiters wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

3 Das Bundesfinanzgericht führte begründend aus, es sei unbestritten, dass zur Frage der Steuerpflicht ein den gegenständlichen Apparaten vergleichbarer Typ bereits Gegenstand einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gewesen sei. So habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2011/17/0222, die Steuerpflicht und das Vorliegen eines Spielapparates gemäß § 1 Abs 1 Z 3 und § 6 Abs 1 VGSG bejaht. Die W-P BetriebsgmbH habe in den Schreiben vom 4. und sowie vom die Vergnügungssteuerpflicht entschieden in Abrede gestellt. Aufgrund der Angaben, wonach die Anlagen keine Spielapparate seien, könnten diese Schreiben keinesfalls als Anmeldungen von Spielapparaten qualifiziert werden. Einer Anmeldung müsse die rechtsrichtige Einschätzung des Sachverhaltes vorangehen und die Anmeldung müsse vom Willen getragen sein, einen steuerlichen Tatbestand rechtsrichtig klarzulegen und den Abgabengläubiger als steuerpflichtig anzuzeigen. Ein Einbekennen der Vergnügungssteuerpflicht - wie vom Gesetz gefordert - sei aber gerade nicht erfolgt.

4 Das tatbildmäßige Verhalten nach § 19 Abs 1 VGSG setze die vom Abgabenpflichtigen zu vertretende Verletzung der Anmeldepflicht und die Nichtentrichtung der im Wege der Selbstbemessung ermittelten Abgaben am Fälligkeitstag voraus. Eine Abgabenverkürzung liege demnach dann vor, wenn die Abgabe unter Verletzung einer Anmeldepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet werde. Gemäß § 17 Abs 3 VGSG gelte die Anmeldung von Apparaten als Steuererklärung. Es habe eine Selbstbemessung der Steuer zu erfolgen. Die Steuer sei zum Termin für die Anmeldung zu entrichten. Dies alles sei unterlassen worden. Es seien auch keine Angaben zu den Gesamtschuldnern gemacht worden. Die Apparate seien auch nicht näher spezifiziert und auch kein Unternehmer festgelegt worden, der allfällige Zahlungen zu leisten habe.

Anlässlich der gegenständlichen Aufforderung der Behörde zur Anmeldung der Geräte hätten die jeweiligen Antwortschreiben im Unterschied zu den seinerzeitigen Eingaben vom 4. und sowie vom jeweils ein ausgefülltes Anmeldeformular, datiert mit bzw  enthalten, in welchen jeweils ein Spielapparat unter Bezugnahme auf den Bescheid der Abgabenberufungskommission vom , ABK-171/10, zur Vergnügungssteuer zur Anmeldung gebracht worden sei, weshalb von der Erstbehörde die ursprünglichen Tatanlastungen jeweils spruchgemäß eingeschränkt worden seien. Diese Einschränkung sei erfolgt, obwohl die Vergnügungssteuerpflicht nach wie vor mit der Begründung in Abrede gestellt worden sei, es sei für die Apparate die Glücksspielabgabe gemäß § 57 GSpG abgeführt worden.

Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass die betreffenden Geräte bis zu den von der Erstbehörde jeweils als Anmeldungen qualifizierten Eingaben vom bzw  weder zur Vergnügungssteuer angemeldet worden seien, noch die Vergnügungssteuer entrichtet worden sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5 Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist nach § 34 Abs 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

7 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl zB , mwH).

9 In der vorliegenden Revision wird der Standpunkt vertreten, die Revision sei zulässig, weil der zu lösenden Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen der Behörde mitgeteilten Informationen eine Anmeldung eines Spielapparates im Sinne des § 14 Abs 2 VGSG vorliege, grundsätzliche, über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zukomme, insbesondere weil dazu eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Der weiters zu lösenden Rechtsfrage, ob eine Offenlegung des Sachverhaltes der Aufstellung einer aus mehreren Komponenten bestehenden, von Mitarbeitern des Betreibers bedienten Anlage für eine Anmeldung als Spielapparat im Sinne des § 14 Abs 2 VGSG auch gleichzeitig eine Einbekennung der Vergnügungssteuerpflicht erfordere, um nicht den Verwaltungsstraftatbestand der Verkürzung der Vergnügungssteuer gemäß § 19 Abs 1 VGSG zu verwirklichen, komme grundsätzliche über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zu, weil in diesem Punkt vom Normverständnis des Verwaltungsgerichtshofes in langjähriger, einheitlicher Rechtsprechung zu vergleichbaren Vorschriften im Landes- und kommunalen Abgabenbereich abgewichen werde (Hinweis auf , , , (richtig) , , ).

10 Soweit zur Revisionszulässigkeit vorgebracht wird, die grundsätzliche Rechtsfrage liege darin, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen der Behörde mitgeteilten Informationen eine Anmeldung eines Spielapparates vorliege, wird keine Rechtsfrage, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, aufgeworfen. Dies schon deshalb, weil damit nicht zur Darstellung gebracht wird, welche konkrete Rechtsfrage sich in diesem Zusammenhang im Revisionsfall stellt, also welcher Sachverhalt konkret vorliegt, der nach Ansicht des Revisionswerbers - entgegen der im angefochtenen Erkenntnis vertretenen Rechtsansicht - eine Anmeldung von Spielapparaten darstellt.

11 Zu der vom Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision weiters aufgeworfenen Frage, ob das Einbekennen der Vergnügungssteuerpflicht notwendig gewesen wäre, um nicht den Verwaltungsstrafbestand der Verkürzung der Vergnügungssteuer gemäß § 19 Abs 1 VGSG zu verwirklichen, ist auszuführen, dass eine Verletzung der Anmeldepflicht nicht vorliegt, wenn die Angaben die Abgabenbehörde in die Lage versetzen, deren Richtigkeit anhand der Angaben in der Erklärung zu überprüfen. Es muss der volle und ganze Sachverhalt offengelegt werden. Es schadet allerding nicht, wenn zusätzlich betreffend die Steuerpflicht eine unrichtige Rechtsansicht vertreten wird (vgl ). Dass die revisionswerbende Partei in den Schreiben vom

4. und und vom die unrichtige Rechtsansicht vertrat, dass eine Vergnügung im Sinne des §1 Abs 1 Z 3 VGSG nicht vorgelegen sei, weil die Apparate nicht von den Spielern, sondern von Mitarbeitern der revisionswerbenden Partei bedient wurden, hat daher ohne Einfluss auf die Beurteilung zu bleiben, ob diese Schreiben eine Anmeldung darstellen.

12 Allerdings ist das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis betreffend die Schreiben vom 4. und sowie vom davon ausgegangen, dass (wirksame) Anmeldungen nicht vorgelegen seien, weil die Apparate jeweils nicht näher spezifiziert worden seien, keine Angaben zu den Gesamtschuldnern gemacht worden seien und weil kein Unternehmer, der für die Vergnügungssteuer zahlungspflichtig sei, festgelegt worden sei. Dagegen wurde im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens nichts vorgebracht, sodass vom Nichtvorliegen einer Anmeldung auszugehen ist.

13 Aufgrund dieses Ergebnisses, dass - auch unter Berücksichtigung der Schreiben vom 4. und sowie vom - in den vorliegenden Fällen jeweils Anmeldungen der Apparate vor dem bzw  nicht vorlagen und weiters - unbestritten - eine Entrichtung der Vergnügungssteuer am Fälligkeitstag jeweils nicht erfolgte, liegen gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Abgabenverkürzungen vor (vgl zB , vom , 97/15/0099, vom , 95/17/0464, und vom , 95/17/109).

14 Zu Recht sind die Abgabenbehörden im Sinne obiger Ausführungen daher davon ausgegangen, dass allein der Umstand, dass in den als Anmeldungen gewerteten Eingaben vom bzw  die Rechtsansicht vertreten wurde, dass ab Jänner 2011 keine Vergnügungssteuer zu entrichten sei, weil für die Ausspielungen mittels der Apparate ab Jänner 2011 die Glücksspielabgabe gemäß § 57 GSpG abgeführt worden sei, an der Beurteilung dieser Eingaben als Anmeldungen nichts zu ändern vermag.

15 Im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens der Revision werden im Sinne obiger Ausführungen keine für die Lösung des Revisionsfalles relevanten Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am

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Normen
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014170051.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-50185