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VwGH 27.10.2014, Ra 2014/17/0016

VwGH 27.10.2014, Ra 2014/17/0016

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
RS 1
Nach der Rechtsprechung erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den VwGH ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. B , Ro 2014/10/0029).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/02/0016 B RS 1
Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
RS 2
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen (vgl , , , , , ). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgehalten, dass der gebotenen gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe, nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird (vgl ).
Normen
BAO §263 Abs1;
BAO §279 Abs1 idF 2013/I/014;
BAO §288 Abs1;
BAO §289 Abs2 idF 2002/I/097;
RS 3
Im Hinblick auf das Vorbringen zur zweitinstanzlichen Abänderung erstinstanzlicher Bescheide zum Nachteil des Berufungswerbers kann darauf hinzugewiesen werden, dass es im Abgabenverfahren kein Verschlechterungsverbot gibt und die zur Entscheidung zuständige Berufungsbehörde (nunmehr das Verwaltungsgericht) den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern darf (siehe § 289 Abs 2 BAO idF BGBl I Nr 97/2002, nunmehr geregelt in § 263 Abs 1 iVm § 288 Abs 1 BAO; vgl. zur Abänderungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auch § 279 Abs 1 BAO idF BGBl I Nr 14/2013).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B Handels GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Christian Haas, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Geblergasse 93/2. Stock, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 61.4-2770/2014-7, betreffend Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe für den Zeitraum bis und Festsetzung eines Säumniszuschlages, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Erkenntnis vom wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde L betreffend Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe für den Zeitraum bis und eines Säumniszuschlages ab. Das Landesverwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich die vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ab Vorlage der Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 122/2013, auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zur Bezahlung einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu konkretisieren (vgl. den - auch für die nunmehr geltende Rechtslage heranzuziehenden - Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , VwSlg. 10.381/A).

Im vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind keinerlei Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der antragstellenden Partei enthalten. Schon deshalb war dem Antrag nicht stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2014/17/0017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revisionen der , gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark jeweils vom , 1) LVwG 61.4-2770/2014-7 (hg Ra 2014/17/0016) betreffend Lustbarkeitsabgabe für den Zeitraum bis , 2) LVwG 61.4-2891/2014-7 (hg Ra 2014/17/0017) betreffend Lustbarkeitsabgabe für den Zeitraum 1. Juli  bis (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Leibnitz in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 24), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheiden vom vom (hg Verfahren Ra 2014/17/0017) und vom (hg Verfahren Ra 2014/17/0016) setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde gegenüber der revisionswerbenden Partei für den Zeitraum vom bis bzw vom bis nach § 4 Abs 5 Z 4 Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 (LAG) für das Halten eines bzw für das Halten von zwei Geldspielapparaten iSd § 5a Abs 3 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz (Greifarmautomaten) an einem näher genannten Aufstellungsort eine Lustbarkeitsabgabe in Höhe von EUR 1.480,-- bzw EUR 5.180-- sowie gemäß § 217 Abs 1 und 2 sowie § 217a Z 2 und 3 BAO einen Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 28,-- bzw EUR 100,80 fest.

Den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wurde jeweils mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom keine Folge gegeben. Zudem änderte die Berufungsbehörde den Bescheid vom dahin ab, dass die Anzahl der lustbarkeitsabgabepflichtigen Geräte auf zwei und die Lustbarkeitsabgabe sohin auf EUR 2.960,-- erhöht wurde.

Das gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG mit an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Steiermark wies mit den angefochtenen Erkenntnissen die jeweils dagegen erhobenen und als Beschwerden behandelten Vorstellungen der revisionswerbenden Partei als unbegründet ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision jeweils unzulässig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revisionen wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzung des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Dieser Beschluss ist gemäß § 34 Abs 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

Hat das Verwaltungsgericht - wie in den vorliegenden Fällen - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Die revisionswerbende Partei führt in der Zulässigkeitsbegründung der Revisionen aus, diese seien zulässig, weil sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhingen, der "grundsätzliche Bedeutung für die Lustbarkeitsabgabepflicht von Greifarmgeräten" zukomme. Hiezu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Verfahren wären - ebenso wie andere gleichartige Verfahren der revisionswerbenden Partei - auszusetzen gewesen. In der Zulässigkeitsbegründung zu Ra 2014/17/0017 bringt die revisionswerbende Partei zusätzlich vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "zweitinstanzliche(n) Abänderung hierzu ergangener erstinstanzlicher Bescheide zum Nachteil des Berufungswerbers".

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision sohin nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen (vgl , , , , , ).

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgehalten, dass der gebotenen gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe, nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird (vgl ).

Mit den oben wiedergegebenen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revisionen gelingt es der revisionswerbenden Partei nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Dem Vorbringen, die Revision hänge von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der "grundsätzliche Bedeutung für die Lustbarkeitsabgabepflicht von Greifarmgeräten" zukomme, ist keine Rechtsfrage zu entnehmen, geschweige denn eine solche grundsätzlicher Bedeutung.

Im Hinblick auf das Vorbringen zur zweitinstanzlichen Abänderung erstinstanzlicher Bescheide zum Nachteil des Berufungswerbers - dem wiederum keine Rechtsfrage zu entnehmen ist - kann darauf hinzugewiesen werden, dass es im Abgabenverfahren kein Verschlechterungsverbot gibt und die zur Entscheidung zuständige Berufungsbehörde (nunmehr das Verwaltungsgericht) den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern darf (siehe § 289 Abs 2 BAO idF BGBl I Nr 97/2002, nunmehr geregelt in § 263 Abs 1 iVm § 288 Abs 1 BAO; vgl. zur Abänderungsbefugnis der Verwaltungsgerichte auch § 279 Abs 1 BAO idF BGBl I Nr 14/2013).

Eine Aussetzung gemäß § 212a BAO ist nicht Gegenstand der angefochtenen Erkenntnisse, sodass der Verwaltungsgerichthof darüber nicht abzusprechen hat. Auch das diesbezügliche Vorbringen konnte eine Zulässigkeit der Revision nicht bewirken.

Mit dem Zulässigkeitsvorbringen in den vorliegenden Revisionen wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb beide Revisionen als unzulässig zurückzuweisen waren.

Im Übrigen kann auf das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2014/17/0065, verwiesen werden, mit dem über weitgehend inhaltsgleiches Vorbringen der revisionswerbenden Partei abgesprochen wurde.

Von der jeweils von der revisionswerbenden Partei beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014170016.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-50181