VwGH 16.12.2014, Ra 2014/16/0028
Entscheidungsart: Beschluss
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des W P in G, vertreten durch Dr. Klaus Herunter, Rechtsanwalt in 8580 Köflach, Herunterplatz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/2100360/2013, betreffend Versagung der rückwirkenden Gewährung von Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab Oktober 2007, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis versagte das Bundesfinanzgericht die rückwirkende Gewährung von Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab Oktober 2007 und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
Das Gericht gelangte "in freier Beweiswürdigung gemäß § 167 BAO zu dem Ergebnis, dass das Kind - in Übereinstimmung mit dem Telefonat mit der Großmutter - im strittigen Zeitraum bei der Kindesmutter haushaltszugehörig war. Eine Prüfung, ob das Kind bei der Großmutter überwiegend haushaltszugehörig gewesen ist, war für den vorliegenden Fall nicht erforderlich, da dies nicht beschwerdeanhängig ist."
Die vorliegende Revision erblickt ihre Zulässigkeit in der unzutreffenden Annahme der Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Aus der Tatsache, dass das in Rede stehende Haus im Eigentum der Großmutter gestanden sei und diese Unterkunftsgeberin im Sinne des Meldegesetzes gewesen sei, habe das Gericht offenbar auf die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Großmutter geschlossen und dabei verabsäumt, die tatsächlich gegebene einheitliche Wirtschaftsführung der vom Revisionswerber und seiner Mutter (der Großmutter) gemeinsam geteilten Wohnung iSd § 2 Abs. 2 FLAG abzustellen, in deren Zusammenhang einer polizeilichen Meldung (des Revisionswerbers in Graz) lediglich Indizwirkung zukommen sollte. Die zu lösende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung sei somit, ob die aus Eigentumsverhältnissen oder einer polizeilichen Meldung hervorgehende Eigenschaft des Unterkunftsgebers eine unwiderlegbare Vermutung dahingehend begründe, dass nur von einem solchen selbst der Haushalt geführt werden könne, und alle weiteren in diesem Haushalt lebenden oder sich zeitweise in diesem befindlichen Personen diesem automatisch lediglich als zugehörig zu betrachten seien. Im Umkehrschluss werfe dies folgende Frage auf: Schließe ein Mangel an Eigentum oder ein Mangel an Unterkunftsgebereigenschaft im Sinne des Meldegesetzes zwangsläufig jede Möglichkeit, einen Haushalt iSd FLAG zu begründen oder mit zu begründen und zu führen, aus?
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Revision wendet sich gegen die vom Bundesfinanzgericht im Rahmen seiner - nachvollziehbaren - Beweiswürdigung im Revisionsfall gewonnene Tatsachenannahme der Haushaltszugehörigkeit des Kindes (mit dem Ergebnis eines Mangels der Zugehörigkeit zum Haushalt des Vaters) und wirft damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.
Die vorliegende Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014160028.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-50173