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VwGH 16.10.2014, Ra 2014/16/0016

VwGH 16.10.2014, Ra 2014/16/0016

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache der R GmbH in L, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Herwig Rischnig, Dr. Harald Skrube, Dr. Bernhard Hundegger Rechtsanwalt GmbH in 9500 Villach, Peraustraße 33, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/4100301/2010, betreffend Gesellschaftsteuer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Gesellschafter der mit Gesellschaftsvertrag vom gegründeten revisionswerbenden Gesellschaft m.b.H. (Revisionswerberin) sind verschiedene Gemeinden, welche am einen Subventionsvertrag zur Vergabe gemeinsamer Subventionen in Tourismusangelegenheiten an die Revisionswerberin schlossen. § 2 dieses Vertrages lautet:

"§ 2 - Höhe der Subvention

Die Höhe der Subvention richtet sich grundsätzlich nach dem

jährlich zu berechnenden Berechnungsschlüssel.

Die Subvention beträgt jährlich zumindest 45 % des zu berechnenden eigenen Aufkommens an Fremdenverkehrsabgabe und Ortstaxe der Vertragspartner. Darüber hinausgehende Verluste der (Revisionswerberin) können nur nach einstimmiger Beschlußfassung der Vertragspartner durch gemeinschaftliche Subventionen abgedeckt werden."

Das Bundesfinanzgericht bestätigte mit dem angefochtenen Erkenntnis den Bescheid des Finanzamtes K vom , mit welchem gegenüber der Revisionswerberin Gesellschaftsteuer für von den Gesellschaftern (Gemeinden) geleistete Beträge von insgesamt rund 7.000.000 EUR, welche in der Bilanz der Revisionswerberin als "Subventionen Gemeinden - Gesellschafterzuschüsse" ausgewiesen worden seien, festgesetzt worden war. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.

Die vorliegende außerordentliche Revision erblickt ihre Zulässigkeit iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zusammengefasst darin, in dem in Rede stehenden Subventionsvertrag sei eine im Vorhinein vereinbarte Verlustübernahme durch die Gesellschafter geregelt, für welche nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Gesellschaftssteuerpflicht entstehe. Das Bundesfinanzgericht widerspreche damit der hg. Rechtsprechung.

Ausgehend von seiner Tatsachenfeststellung, dass die strittigen Finanzzuweisungen seit der Gründung der Revisionswerberin unabhängig von künftigen Verlusten erfolgt seien, dass über diese Zahlungen hinaus an die Revisionswerberin zur Verlustabdeckung keine weiteren Zahlungen geleistet worden seien und dass die in Rede stehenden Beträge von den Gesellschaftern der Revisionswerberin ohne Feststellung eines Verlustes im Rahmen eines Jahresabschlusses erfolgt seien, weicht das Bundesfinanzgericht mit seiner rechtlichen Beurteilung der Leistungen, dass diese Zahlungen unabhängig von allfälligen Verlusten in der in § 2 des Subventionsvertrags festgelegten Höhe als Zuschüsse der Gesellschafter geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen (§ 2 Z 4 lit. a KVG), von der bisherigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2008/16/0090, und vom , 2009/16/0073) nicht ab.

Da die Revisionswerberin somit keine grundsätzliche Rechtsfrage aufzeigt, von deren Lösung die Revision abhinge, erweist sich die außerordentliche Revision als unzulässig.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
B-VG Art133 Abs4;
KVG 1934 §2 Z4 lita;
VwGG §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014160016.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-50169