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VwGH 11.09.2014, Ra 2014/16/0011

VwGH 11.09.2014, Ra 2014/16/0011

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die außerordentliche Revision des F R in R, vertreten durch die Auxiliaris Steuerberatung GmbH in 8480 Mureck, Bahnhofstraße 16, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/2100435/2013, betreffend Haftung nach §§ 9 und 80 BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen den wider den Revisionswerber erlassenen Haftungsbescheid des Finanzamtes J vom , mit dem dieser als Geschäftsführer der R GmbH zur Haftung für Umsatzssteuer für die Jahre 2003 bis 2006 sowie für den Monat Juli 2011 herangezogen wurde, ab.

Das Bundesfinanzgericht sprach weiter aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Das Erkenntnis - so die Begründung im Kern - folge nämlich hinsichtlich der Rechtsfrage, ob Aufzeichnungsmängel eine Pflichtverletzung darstellten, ebenso der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "(, 89/14/0043)" wie hinsichtlich der Rechtsfrage, ob die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit gewesen sei "()".

Die vorliegende außerordentliche Revision erblickt ihre Zulässigkeit im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darin, in den vom Bundesfinanzgericht zitierten Erkenntnissen vom und vom habe der Verwaltungsgerichtshof "über Pflichtverletzungen im Einbringungsverfahren" erkannt. Die Rechtssätze aus diesen Erkenntnissen ließen keinen Zusammenhang mit Pflichtverletzungen, welche "in Abgabenfestsetzungsverfahren als Begründungen für Abgabennachforderungen" dienten, zu.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Das - dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bisher fremde - Revisionsmodell soll sich an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. die ErläutRV zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 1618 BlgNR XXIV. GP 16).

Die vorliegende außerordentliche Revision zieht die Einschlägigkeit der vom Bundesfinanzgericht zitierten Erkenntnisse vom und vom zur Frage der Haftung eines Geschäftsführers für Abgabenverbindlichkeiten der Gesellschaft in Zweifel. Abgesehen davon, dass in den zitierten Erkenntnissen jeweils die Frage der Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH beantwortet wurde, wie sie auch das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zum Gegenstand hat, steht dieses auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur Frage der Aufzeichnungspflicht vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/14/0128; zur Frage der Kausalität einer Pflichtverletzung vgl. das zitierte Erkenntnis vom sowie das Erkenntnis vom , Zl. 94/15/0016).

Die vorliegende außerordentliche Revision war daher wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014160011.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-50166

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