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VwGH 25.04.2016, Ra 2014/16/0006

VwGH 25.04.2016, Ra 2014/16/0006

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Norm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
RS 1
Die letzte (positiv) abgelegte Prüfung am berechtigt allein noch nicht dazu, von einem Abbruch des Studiums zu diesem Zeitpunkt zu sprechen (Hinweis E vom , 2011/16/0060, VwSlg 8643 F/2011). Der Umstand, dass die Tochter des Beziehers der Familienbeihilfe nach positivem Ablegen der letzten Prüfung im abgebrochenen Studium zufolge der Wirksamkeit der Meldung für das Wintersemester 2012/13 bis zum Ende der Nachfrist weiterhin Angehörige der Universität war, erlaubte die Annahme einer Berufsausbildung dieses Kindes bis zu diesem Zeitpunkt (Hinweis E vom , 2009/16/0088), sofern nicht Anhaltspunkte festgestellt werden, dass der Studienabbruch früher erfolgte.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des Finanzamts Innsbruck in 6021 Innsbruck, Innrain 32, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts, Außenstelle Innsbruck, vom , Zl. RV/3100042/2014, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe (mitbeteiligte Partei: A H in R), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2 Die Revision sieht ihre Zulässigkeit zunächst darin, dass das Bundesfinanzgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, weil der Verwaltungsgerichtshof in näher angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht habe, alleine durch den Umstand, dass eine aufrechte Meldung an einer Universität gegeben sei, sei nicht vom Vorliegen einer Berufsausbildung im beihilfenrechtlichen Sinn auszugehen und reiche der Besuch von Vorlesungen für das Vorliegen einer Berufsausbildung nicht aus, wenn nicht auch die Absicht bestehe, zu Prüfungen zumindest anzutreten.

Weiters fehle eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass durch den Satz "die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr" in § 2 Abs.1 lit. b FLAG alleine die Meldung zur Fortsetzung oder die aufrechte Inskription ausreiche, um einen Familienbeihilfenanspruch entstehen zu lassen.

3 Zu der vom revisionswerbenden Finanzamt angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu bemerken, dass die darin getroffenen Aussagen zum Begriff der Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ausschließlich Fälle betreffen, in denen der maßgebliche Sachverhalt vor dem Inkrafttreten der Änderung des § 2 Abs.1 lit. b FLAG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1992 (gem. § 50c Abs.1 FLAG mit ) gelegen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsprechung zur Definition der Berufsausbildung ("Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können ...") später auf die "außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Bereichs" angesiedelten Fälle weiter angewendet, die nicht den Besuch einer Einrichtung iSd § 3 StudFG betreffen (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , Ro 2015/16/0005, vom , 2010/16/0013, vom , 2009/16/0315, oder vom , 2011/16/0077).

Somit liegt im vorliegenden Revisionsfall schon deshalb kein Abweichen des Bundesfinanzgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.

4 Die vom revisionswerbenden Finanzamt aufgeworfene Frage zur Auslegung des elften Satzes des § 2 Abs.1 lit. b FLAG, zu welcher eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, stellt sich im Revisionsfall indes nicht.

Denn unstrittig hat die Tochter des Mitbeteiligten im Wintersemester 2012/13 studiert und Prüfungen im Ausmaß von 16,5 ECTS-Punkten abgelegt. Zweifelsfrei lag damit eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG vor. Aus dem Unterlassen einer Fortsetzungsmeldung für das Sommersemester 2013 und dem Beginn eines anderen Studiums im Wintersemester 2013/14 ergibt sich, dass das erste Studium abgebrochen wurde. Die vom revisionswerbenden Finanzamt dazu erwähnte letzte (positiv) abgelegte Prüfung am berechtigt allein noch nicht dazu, von einem Abbruch des Studiums zu diesem Zeitpunkt zu sprechen (vgl. ausdrücklich das hg. Erkenntnis vom , 2011/16/0060, VwSlg 8.643/F).

Der Umstand, dass die Tochter des Mitbeteiligten nach positivem Ablegen der letzten Prüfung im abgebrochenen Studium zufolge der Wirksamkeit der Meldung für das Wintersemester 2012/13 bis zum Ende der Nachfrist weiterhin Angehörige der Universität war, erlaubte die Annahme einer Berufsausbildung dieses Kindes bis zu diesem Zeitpunkt (vgl. das Erkenntnis vom , 2009/16/0088), sofern nicht Anhaltspunkte festgestellt werden, dass der Studienabbruch früher erfolgte.

Dass das Bundesfinanzgericht unter schwerwiegendem Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze die Feststellung solcher Anhaltspunkte unterlassen hätte, behauptet das Finanzamt in der Revision nicht.

5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs.1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014160006.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-50163