VwGH 29.01.2015, Ra 2014/15/0061
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Norm | UStG 1994 §3a; |
RS 1 | Erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die "Homepage" (bzw. die "Onlineplattform") fertig gestellt und "übergeben" wird, gilt diese sonstige Leistung (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 3a Tz 170) als erbracht (vgl. neuerlich Ruppe/Achatz, aaO, Tz 220). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer-Jenkins, über die Revision der B GmbH in G, vertreten durch die Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1 (Kaiser-Josef-Platz), gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/2100275/2012, betreffend
u. a. Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2006, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Strittig ist, ob der Revisionswerberin für das Jahr 2006 Vorsteuer aus einer Rechnung der D GmbH vom zusteht und ob im Umfang des Nettobetrages dieser Rechnung für das Jahr 2006 eine Verminderung des Betriebsvermögens der Revisionswerberin zu berücksichtigen ist.
Die belangte Behörde kam - in freier Beweiswürdigung - zum Ergebnis, dass die tatsächliche Leistung der D GmbH in der Erstellung einer im Internet abrufbaren Webseite (strukturierter Text, in den Bilder und Multimediainhalte - Video-Mail, Video-Clips, einfache Spiele - eingebunden waren und die mittels Prepaid-Karten zugänglich gemacht wurden) samt daran anschließender (allfälliger) laufender Betreuung bestehe. Diese "Homepage" sei Ende Jänner oder Anfang Februar 2007 getestet und im April 2007 fertig gestellt worden.
Im Revisionsverfahren unbestritten wurde die "Homepage" (bzw. die "Onlineplattform") der Revisionswerberin erst im Jahr 2007 fertig gestellt und "übergeben". Erst mit diesem Zeitpunkt war diese sonstige Leistung (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 3a Tz 170) erbracht (vgl. neuerlich Ruppe/Achatz, aaO Tz 220). Es wird auch in der Revision nicht behauptet, dass diese Leistung der D GmbH zu aufeinanderfolgenden Abrechnungen bzw. Zahlungen im Jahr 2006 Anlass gegeben hätte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , 2005/14/0024, VwSlg. 8040/F, mwN).
Auf die im Rahmen der Revision als wesentlich angesprochene Rechtsfrage, ob der Vorsteuerabzug im Streitjahr (auch) deswegen zu versagen war, weil die in der Rechnung ausgewiesene Leistung nicht der tatsächlich erbrachten entsprochen habe, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht entscheidend an.
In der Revision werden somit keine entscheidungswesentlichen Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | UStG 1994 §3a; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014150061.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-50162