VwGH 04.09.2014, Ra 2014/15/0001
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | VwGG §25a Abs5; VwGG §26 Abs1; VwGG §34 Abs1; |
RS 1 | Wurde eine ao Revision unmittelbar beim VwGH eingebracht und war schon zum Zeitpunkt des Einlangens der Revision beim VwGH die Revisionsfrist abgelaufen, kann von einer Weiterleitung der Revision an das VwG abgesehen werden und die Revision sofort zurückgewiesen werden. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/4200025/2013, betreffend AlSAG 2008, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Daraus ergibt sich, dass jede Revision, also auch eine außerordentliche, beim Verwaltungsgericht einzubringen ist.
Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Z 1 leg. cit.).
Im Revisionsfall wurde das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/4200025/2013, der Revisionswerberin am zugestellt.
Die dagegen erhobene und an den Verwaltungsgerichtshof adressierte außerordentliche Revision wurde am , dem letzten Tag der Revisionsfrist, zur Post gegeben und langte am beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom , Ra 2014/13/0002, sowie vom , Ro 2014/10/0068).
Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am und war daher schon zum Zeitpunkt des Einlangens der Revision beim Verwaltungsgerichtshof abgelaufen, weshalb von einer Weiterleitung abgesehen werden konnte.
Die Revision war demnach ohne Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | VwGG §25a Abs5; VwGG §26 Abs1; VwGG §34 Abs1; |
Sammlungsnummer | VwSlg 18916 A/2014 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014150001.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-50152