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VwGH 11.11.2014, Ra 2014/13/0021

VwGH 11.11.2014, Ra 2014/13/0021

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G GmbH, vertreten durch die INTER Wirtschaftsprüfungs GmbH in 3300 Amstetten, Wienerstraße 14, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/7103097/2011, betreffend Körperschaftsteuer 2007 und Haftung für Kapitalertragsteuer 2007, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (bzw. Beschlusses, § 30 Abs. 5 VwGG) oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

Der vorliegende Antrag enthält keine konkreten Angaben über die Wirtschaftsverhältnisse der Beschwerdeführerin. Dem Antrag war schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
KStG 1988;
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014130021.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-50148

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