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VwGH 28.10.2014, Ra 2014/13/0015

VwGH 28.10.2014, Ra 2014/13/0015

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski sowie MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Revision des *****, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7100030/2014, betreffend Umsatzsteuer und Verspätungszuschläge 1999 und 2000, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurden u.a. Bescheide des Finanzamtes betreffend Umsatzsteuer 1999 und 2000 sowie Verspätungszuschläge 1999 und 2000 unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben. Die dem Revisionswerber am zugestellte Entscheidung war mit dem Hinweis verbunden, eine außerordentliche Revision müsse innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung "beim Bundesfinanzgericht eingebracht" werden.

Die vorliegende außerordentliche Revision wurde mit Schriftsatz vom (an diesem Tag auch zur Post gegeben) nicht an das Bundesfinanzgericht, sondern an den Verwaltungsgerichtshof adressiert, langte bei diesem am ein und wurde mit Verfügung vom , abgefertigt am , zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet, wo sie am einlangte. Nach Anschluss der Verwaltungsakten und Zustellung von Ausfertigungen an das Finanzamt und an den Bundesminister für Finanzen wurde sie dem Verwaltungsgerichtshof mit Note vom gemäß § 30a Abs. 7 VwGG wieder vorgelegt.

Die Revision wäre - wie in dem der angefochtenen Entscheidung beigegebenen Hinweis richtig dargelegt worden war - nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern gemäß § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG beim Bundesfinanzgericht einzubringen gewesen. Sie war gemäß § 6 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG an das Bundesfinanzgericht weiterzuleiten, wobei die für die Eingabe geltende Frist in einem solchen Fall nur gewahrt ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird (§ 33 Abs. 3 AVG) oder bei dieser einlangt (vgl. aus jüngerer Zeit etwa die hg. Beschlüsse vom , 2010/07/0221, und vom , Ra 2014/13/0002).

Im vorliegenden Fall war die sechswöchige Revisionsfrist mit Ablauf des und somit schon im Zeitpunkt der Weiterleitungsverfügung abgelaufen. Die Revision war daher ohne Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §30a Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014130015.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-50147

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