VwGH 25.06.2014, Ra 2014/13/0004
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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RS 1 | Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Abweisung des Aussetzungsantrages nach einer in der Hauptsache ergangenen Berufungsvorentscheidung den Revisionswerber jedenfalls dann in seinen Rechten nicht verletzt, wenn der Aussetzungsantrag vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes iSd § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO) eingebracht wurde (vgl. die hg. Beschlüsse vom , 2010/16/0196, und vom , 2009/17/0148). Auch die "Nachfrist" des § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO ist eine gesetzlich zustehende Zahlungsfrist (vgl. Ritz, BAO5, § 230 Tz 4). Wenn Ritz (aaO, § 212a Tz 12) ausführt, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei insoweit uneinheitlich, so bezieht sich dies auf die - hier nicht mehr anwendbare (§ 323 Abs. 8 BAO) - Rechtslage vor dem Budgetbegleitgesetz 2001 (vgl. auch hiezu den Beschluss vom ). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski sowie MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Revision des N in W, vertreten durch Dr. Hans Ambros, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Bureschgasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7101702/2013, betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.
Der Revisionswerber hatte mit Schriftsatz vom (beim Finanzamt eingelangt am ) Berufung gegen Bescheide vom (zugestellt am ) betreffend Umsatzsteuer 2002 bis 2006, Einkommensteuer 2002 und 2004 bis 2007 sowie Verspätungszuschlag 2002 erhoben und die Aussetzung der Einhebung dieser Abgaben gemäß § 212a BAO beantragt.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom wurde die Berufung des Revisionswerbers vom als zurückgenommen erklärt. Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag (vom ) ab; dem Antrag habe nicht entsprochen werden können, da die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt worden sei.
Mit Eingabe vom erhob der Revisionswerber Berufung gegen den Bescheid vom . Mit weiterer Eingabe vom stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der genannten Abgaben gemäß § 212a BAO.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung gegen den Bescheid vom als unbegründet ab. Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag (vom ) mit der Begründung ab, dass dem Aussetzungsantrag nicht entsprochen werden könne, weil die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt worden sei.
Der Revisionswerber erhob mit Eingabe vom gegen die Berufungsvorentscheidung vom Vorlageantrag sowie gegen den Bescheid vom Berufung.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Finanzamtes vom als unbegründet ab. Das Bundesfinanzgericht führte im Wesentlichen aus, bei Abweisung einer Berufung (in der Hauptsache) durch das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung sei ein noch unerledigter Antrag auf Aussetzung abzuweisen. Im Übrigen sehe § 212a Abs. 5 BAO ausdrücklich die Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Aussetzung der Einhebung für den Fall der Einbringung eines Vorlageantrages vor. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig, wozu es auf "die in der Begründung zitierten Entscheidungen" verwies.
In der Revision wird zu deren Zulässigkeit vorgebracht, in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses seien keine Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur strittigen Rechtsfrage fehle, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege.
Die Revision ist aus folgenden Gründen nicht zulässig:
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Abweisung des Aussetzungsantrages nach einer in der Hauptsache ergangenen Berufungsvorentscheidung den Revisionswerber jedenfalls dann in seinen Rechten nicht verletzt, wenn der Aussetzungsantrag vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes iSd § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO) eingebracht wurde (vgl. die hg. Beschlüsse vom , 2010/16/0196, und vom , 2009/17/0148). Auch die "Nachfrist" des § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO ist eine gesetzlich zustehende Zahlungsfrist (vgl. Ritz, BAO5, § 230 Tz 4).
Wenn Ritz (aaO, § 212a Tz 12) ausführt, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei insoweit uneinheitlich, so bezieht sich dies auf die - hier nicht mehr anwendbare (§ 323 Abs. 8 BAO) - Rechtslage vor dem Budgetbegleitgesetz 2001 (vgl. auch hiezu den Beschluss vom ).
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Im Hinblick auf die Zurückweisung der Revision konnte eine Entscheidung des Berichters (§ 14 Abs. 2 VwGG) über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014130004.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-50144