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VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0018

VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0018

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
BDG 1979 §38 Abs2 idF 2012/I/120;
BDG 1979 §38 Abs3 Z1 idF 2012/I/120;
BDG 1979 §38 Abs3 Z2 idF 2012/I/120;
BDG 1979 §38 Abs4 idF 2012/I/120;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Eine Auswahl im Verständnis der Gesetzesbestimmung des § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 kommt von vornherein dann nicht in Betracht, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen bestimmten Beamten von einer Dienststelle zu entfernen (vgl. E , 94/12/0127). Die im ersten Satz des § 38 Abs. 4 BDG 1979 erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG 1979 nicht bewirken (vgl. E , 89/12/0117). Insbesondere könnte der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten verschlechterte, eine Versetzung nicht unzulässig machen (vgl. E , 2006/12/0195), was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen in einem anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des § 38 Abs. 4 BDG 1979 nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes (welche Fallkonstellation auch bei Versetzungen innerhalb ein und desselben Dienstortes und bei qualifizierten Verwendungsänderungen auftreten könnten) beeinträchtigt werden. Den Interessen des Beamten ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die "schonendste Variante" zu wählen (vgl. E , 2012/12/0116).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Czakler, über die außerordentliche Revision des R H in W, vertreten durch Heller § Gahler Rechtsanwaltspartnerschaft in 1030 Wien, Marokkanergasse 21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. W106 2010994- 1/6E, betreffend Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde:

Streitkräfteführungskommando), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist in die Verwendungsgruppe M BUO 2 ernannt.

Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom wurde er gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979) von dem ihm bis dahin zugewiesenen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1 an einer Dienststelle in Z abberufen und zu einer Dienststelle in W auf einen näher umschriebenen Arbeitsplatz der Wertigkeit M BUO 2, Funktionsgruppe 1 versetzt. Es wurde ausgesprochen, dass er die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten habe.

Der vom Revisionswerber dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Es erachtete (mit näherer Begründung) ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des Revisionswerbers von seinem bisherigen Arbeitsplatz deshalb als gegeben, weil letzterer als Folge einer nicht als unsachlich zu qualifizierenden Organisationsänderung aufgelassen worden sei. Auch habe die Verwaltungsbehörde durch Zuweisung eines Arbeitsplatzes jener Verwendungsgruppe, in welche der Revisionswerber ernannt worden sei, bei der Versetzung die "schonendste Variante" gewählt (wird im Erkenntnis näher ausgeführt).

Die mangelnde Zulässigkeit der Revision gründete das Bundesverwaltungsgericht auf die Annahme die im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen seien durch - näher zitierte - Rechtsprechung klargestellt.

Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber Folgendes vor:

"Der hohe Verwaltungsgerichtshof hat sich bisher nicht zu den persönlichen Einbußen und dem dienstlichen Fortkommen geäußert, welche bei der Abberufung von einem Arbeitsplatz vom BVwG zu beachten wäre. Eine bezughabende Judikatur hat weder die (aufgelöste) Berufungskommission, noch der VwGH entwickelt. Lediglich zu den dienstlichen Interessen ist ein Fülle von Rechtsätzen abrufbar, jedoch mangelt es an Aussagen zum wirtschaftlichen Nachteil, den ich seit Anbeginn des Versetzungsverfahrens in Treffen geführt habe, zudem sich das BVwG naturgemäß, mangels Judikatur des Hohen Veraltungsgerichtshofes, verschweigen musste."

Die Revision ist unzulässig:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Zulässigkeit der außerordentlichen Revision auf:

§ 38 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Z. 1 und 2 sowie Abs. 4 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012 lautet:

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1.

bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2.

bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

...

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist."

Vorliegendenfalls hat das Bundesverwaltungsgericht ein durch eine von ihm als sachlich qualifizierte Organisationsänderung begründetes Abberufungsinteresse als wichtiges dienstliches Interesse für die Versetzung ins Treffen geführt. Die diesbezügliche Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes wird im Rahmen des Vorbringens zur Zulässigkeit der Revision nicht bekämpft. Ausgehend von diesem Abzugsinteresse spielen aber die im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile für den Revisionswerber unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 keine Rolle, weil eine Auswahl im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen bestimmten Beamten von einer Dienststelle zu entfernen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0127). Die im ersten Satz des § 38 Abs. 4 BDG 1979 erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG 1979 nicht bewirken (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/12/0117). Insbesondere könnte der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Revisionswerbers verschlechterte, eine Versetzung nicht unzulässig machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0195), was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen in einem anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des § 38 Abs. 4 BDG 1979 nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes (welche Fallkonstellation auch bei Versetzungen innerhalb ein und desselben Dienstortes und bei qualifizierten Verwendungsänderungen auftreten könnten) beeinträchtigt werden. Den behaupteten Interessen des Revisionswerbers ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die "schonendste Variante" zu wählen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0116). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht auch erkannt, wobei seine in diesem Zusammenhang getroffenen Beurteilungen im Rahmen der Zulässigkeitsbehauptungen nicht bekämpft bzw. nicht als grundsätzliche Rechtsfragen individualisiert wurden.

Im Hinblick auf die Klarstellung der als Zulässigkeitsgrund ins Treffen geführten Rechtsfrage durch die eben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eignet sich die Revision wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Wien, am

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Normen
BDG 1979 §38 Abs2 idF 2012/I/120;
BDG 1979 §38 Abs3 Z1 idF 2012/I/120;
BDG 1979 §38 Abs3 Z2 idF 2012/I/120;
BDG 1979 §38 Abs4 idF 2012/I/120;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014120018.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-50141